Viele Verwitwete wissen nicht, dass sie bei einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anspruch auf eine einmalige Rentenabfindung haben – und dass dieser Anspruch verjähren kann. Wer die Frist versäumt, verzichtet unter Umständen auf Zehntausende Euro. 2026 macht die Deutsche Rentenversicherung erneut deutlich, wie die Abfindung berechnet wird und bis wann der Antrag vorliegen muss. Der folgende Beitrag erklärt Schritt für Schritt, wer Anspruch auf eine Rentenabfindung bei der Witwenrente hat, wie die vierjährige Verjährungsfrist funktioniert und wo in der Praxis die größten Fallstricke lauern.
Rentenabfindung 2026: Worum es für Witwen und Witwer geht
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, verliert grundsätzlich den laufenden Rentenanspruch. Als Ausgleich sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine einmalige Abfindung vor, deren Höhe sich aus einem Vielfachen der zuletzt gezahlten Hinterbliebenenrente ergibt.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Abfindung je nach Fallkonstellation einen fünfstelligen Betrag erreichen. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Ansprüche kennen – und rechtzeitig geltend machen.
Gesetzliche Grundlage: Was im SGB VI zur Rentenabfindung steht
Die Abfindung von Witwen- und Witwerrenten ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt, insbesondere in § 46 SGB VI (Hinterbliebenenrenten) und § 107 SGB VI (Rentenabfindung). Danach gilt: Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft wird die laufende Witwen- oder Witwerrente mit einem pauschalen Betrag abgefunden.
Die Deutsche Rentenversicherung legt in ihren internen Richtlinien und im Literatursystem zu § 107 SGB VI fest, wie diese Abfindung zu berechnen ist und wie mit Verjährungsfragen umzugehen ist. Für die Praxis bedeutet das: Die Rentenversicherung prüft einen Anspruch auf Abfindung nicht automatisch, sondern in der Regel nur auf Antrag.
Wer im Jahr 2026 Anspruch auf eine Rentenabfindung hat
Eine Rentenabfindung kommt nur in Betracht, wenn Sie
- eine kleine oder große Witwen- oder Witwerrente bezogen haben,
- zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung oder Partnerschaft anspruchsberechtigt waren und
- es sich um Ihre erste Wiederheirat bzw. erste neue Lebenspartnerschaft handelt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Abfindung an die „erste Wiederheirat“ anknüpft. Bei weiteren Eheschließungen nach einer bereits abgefundenen Rente besteht kein neuer Abfindungsanspruch.
Für kleine Witwen- und Witwerrenten (mit maximal 24 Monaten Bezugsdauer) kann die Abfindung geringer ausfallen, wenn bereits mehrere Monatsrenten ausgezahlt wurden. Denn maßgeblich ist immer nur der noch nicht ausgeschöpfte Anspruchszeitraum.
Wie sich die Rentenabfindung konkret berechnet
Nach der Definition der Deutschen Rentenversicherung entspricht die Rentenabfindung bei einer großen Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich dem zweifachen Jahresbetrag der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Monate. Grundlage ist dabei der Bruttobetrag der Hinterbliebenenrente vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, allerdings nach Anrechnung etwaigen eigenen Einkommens.
Bei kleinen Witwen- und Witwerrenten darf der Anspruch höchstens 24 Kalendermonate umfassen. Haben Sie bereits mehrere Monate Rente erhalten, werden diese von dem 24‑Monatszeitraum abgezogen. Die Abfindung erfolgt dann nur noch für die verbleibenden Monate.
Wichtig ist außerdem das sogenannte Sterbevierteljahr: Die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten, in denen die Rente in voller Höhe weitergezahlt wird, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsbetrags unberücksichtigt.
Verjährung: Die oft unterschätzte 4‑Jahres-Frist
Besonders relevant im Jahr 2026 ist die Verjährungsfrist, die für die Geltendmachung der Rentenabfindung gilt. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung verjähren Ansprüche auf eine Rentenabfindung „in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind“. Entstanden ist der Anspruch mit der Wiederheirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft.
Heiraten Sie zum Beispiel am 23. Mai 2026, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2030. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Rentenversicherung ein Antrag auf Abfindung vorliegen. Danach kann die Rentenversicherung die Einrede der Verjährung erheben und die Zahlung ablehnen.
Praxisrelevant ist auch, dass die Rentenversicherung nach eigener Verwaltungsauffassung grundsätzlich gehalten ist, die Verjährungseinrede zu erheben. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass eine verspätete Geltendmachung „aus Kulanz“ noch berücksichtigt wird.
So stellen Sie den Antrag auf Rentenabfindung richtig
Rentenleistungen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, und das gilt auch für die Rentenabfindung. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag zeitnah nach der neuen Eheschließung oder Partnerschaft zu stellen.
Für die Bearbeitung benötigen Sie insbesondere:
- Ihre Rentenversicherungsnummer,
- die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
- ggf. den letzten Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente.
Den Antrag können Sie schriftlich, persönlich in einer Beratungsstelle oder online über die Portale der Deutschen Rentenversicherung stellen. Achten Sie darauf, dass das Datum des Antragseingangs innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist liegt.
Praxisprobleme: Wo Witwen und Witwer Geld verlieren
In der Beratung zeigt sich, dass viele Hinterbliebene von der Möglichkeit der Rentenabfindung erst spät oder gar nicht erfahren. Häufige Problemkonstellationen sind:
- Die neue Ehe wird dem Rentenversicherungsträger nicht sofort gemeldet, die Witwen- oder Witwerrente läuft weiter, und erst Jahre später kommt es zur Klärung.
- Der Abfindungsanspruch wird nicht oder zu spät beantragt, weil Betroffene von der vierjährigen Verjährungsfrist nichts wissen.
- Es besteht Unklarheit darüber, ob es sich um eine erste oder weitere Wiederheirat handelt, was für den Anspruch entscheidend ist.
In solchen Fällen kann es zu Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Rente kommen, während die Abfindung wegen Verjährung nicht mehr gewährt wird. Lassen Sie sich daher im Zweifel frühzeitig beraten, zum Beispiel direkt bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Sozialverband.
Wichtige Fakten zur Rentenabfindung (Tabelle)
| Punkt | Inhalt (Stand 2026) | Quelle/Jahr |
|---|---|---|
| Anspruchsberechtigte | Bezieherinnen und Bezieher von Witwen-/Witwerrente bei erster Wiederheirat/Partnerschaft | DRV 2026 |
| Rechtsgrundlage | § 46 SGB VI, § 107 SGB VI | SGB VI |
| Höhe bei großer Witwenrente | Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der durchschnittlichen Rente (12 Monate) | DRV 2026 |
| Höhe bei kleiner Witwenrente | Maximal 24 Monatsbeträge, vermindert um bereits gezahlte Monate | DRV 2026 |
| Sterbevierteljahr | Erste 3 Rentenmonate nach dem Tod bleiben bei der Durchschnittsberechnung außen vor | DRV 2026 |
| Verjährungsfrist | 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Wiederheirat/Partnerschaft | DRV 2026 |
| Antragserfordernis | Abfindung wird nur auf Antrag gezahlt | DRV 2026 |
| Typische Fallstricke | verspätete Meldung der Ehe, fehlender Antrag, unklare Erstrehe-/Wiederheiratslage | DRV/VdK 2025 |
Zusammenfassung und Handlungsempfehlung
Die Rentenabfindung ist für Witwen und Witwer ein wichtiger finanzieller Ausgleich, wenn die laufende Hinterbliebenenrente durch eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft wegfällt. 2026 bleibt es dabei, dass die Abfindung bei großen Witwen- und Witwerrenten dem zweifachen Jahresbetrag der durchschnittlichen Rente entspricht, bei kleinen Renten jedoch nur die noch nicht ausgeschöpften Monate abgegolten werden.
Entscheidend ist die vierjährige Verjährungsfrist: Sie beginnt mit Ablauf des Jahres der Wiederheirat und endet nach vier Jahren – danach kann der Anspruch trotz bestehender Voraussetzungen nicht mehr durchgesetzt werden. Melden Sie Ihre neue Ehe daher umgehend der Deutschen Rentenversicherung, stellen Sie zeitnah einen Abfindungsantrag und lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten.

