Für viele pflegende Angehörige ist Pflegegeld eine wichtige finanzielle Stütze – gleichzeitig steigen Mieten und damit der Bedarf an Wohngeld. Spätestens beim Wohngeldantrag taucht daher die Frage auf: Zählt das Pflegegeld als Einkommen, und wenn ja, in welcher Höhe? Nach dem Wohngeldgesetz ist Pflegegeld für die pflegebedürftige Person selbst geschützt, bei Pflegepersonen gelten aber differenzierte Regeln – bis hin zur hälftigen Anrechnung. Dieser News-Beitrag erläutert, in welchen Konstellationen Pflegegeld vollständig anrechnungsfrei bleibt und wann es zur Hälfte in die Wohngeldberechnung einfließt.
Pflegegeld und Wohngeld: Zwei getrennte Systeme
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI, Wohngeld eine staatliche Zuschussleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Beide Systeme folgen unterschiedlichen Zwecken:
- Pflegegeld soll die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen ermöglichen.
- Wohngeld soll Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten.
Entscheidend für die Praxis ist daher nicht nur, ob Pflegegeld gezahlt wird, sondern wer es erhält und wie die Pflegesituation ausgestaltet ist.
Grundsatz: Pflegegeld des Pflegebedürftigen ist beim Wohngeld geschützt
Für die pflegebedürftige Person selbst ist die Rechtslage klar:
- Pflegegeld für häusliche Pflege zählt beim Wohngeld nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen.
- Begründung: Es handelt sich um eine zweckgebundene Sozialleistung, die die Pflege absichern soll und deshalb nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gedacht ist.
Die zentrale Norm ist hier § 14 WoGG, der regelt, welche Einnahmen zum wohngeldrechtlichen Einkommen gehören und welche nicht. In Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften und Hinweisen wird Pflegegeld für die pflegebedürftige Person ausdrücklich ausgenommen.
Konsequenz: Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind und Pflegegeld bekommen, mindert dieses Pflegegeld Ihren Wohngeldanspruch nicht.
Problemfall weitergeleitetes Pflegegeld: Pflegeperson im Fokus
Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld (teilweise) an eine Pflegeperson weitergeleitet wird – etwa an ein Kind, das die Mutter pflegt. Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe dieses Geld bei der Pflegeperson als Einkommen gilt.
Die Praxis unterscheidet dabei mehrere Konstellationen:
- Pflegeperson lebt mit der pflegebedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt.
- Pflegeperson lebt getrennt, pflegt aber aus moralischer/sittlicher Verpflichtung (z. B. erwachsenes Kind).
- Pflegeperson lebt getrennt, hat keine besondere persönliche Bindung und pflegt gegen Entgelt.
Je nach Fall kann das weitergeleitete Pflegegeld vollständig anrechnungsfrei bleiben, zur Hälfte berücksichtigt oder sogar voll als Einkommen gewertet werden.
Wann Pflegegeld zur Hälfte als Einkommen beim Wohngeld zählt
Die typische Konstellation für die hälftige Anrechnung betrifft Pflegepersonen, die nicht im Haushalt der pflegebedürftigen Person leben, aber aus moralischer oder sittlicher Pflicht pflegen – meist enge Angehörige.
Nach der fachlichen Praxis, die sich auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz stützt, gilt:
- Wohnt die Pflegeperson nicht im Haushalt der pflegebedürftigen Person,
- besteht aber eine sittliche Pflicht zur Pflege (z. B. erwachsenes Kind, naher Angehöriger),
- und erhält diese Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person Pflegegeld weiter,
dann kann dieses Pflegegeld zur Hälfte als Einkommen bei der Wohngeldberechnung der Pflegeperson berücksichtigt werden.
Die andere Hälfte bleibt anrechnungsfrei, weil sie als Kostenersatz und Anerkennung für die Pflegeleistung gesehen wird.
Beispiel:
- Mutter mit Pflegegrad 3 erhält 599 Euro Pflegegeld.
- Sie lebt in ihrer eigenen Wohnung, die Tochter lebt in einer anderen Wohnung und pflegt die Mutter regelmäßig.
- Die Mutter leitet das Pflegegeld vollständig an die Tochter weiter.
Beantragt die Tochter Wohngeld, kann das Wohngeldamt 50 Prozent des weitergeleiteten Pflegegelds – also 299,50 Euro – als Einkommen ansetzen.
Wann Pflegegeld voll oder gar nicht angerechnet wird
Neben der hälftigen Anrechnung gibt es zwei weitere Extreme:
1. Vollständige Nichtanrechnung
- Die pflegebedürftige Person selbst beantragt Wohngeld: Pflegegeld zählt nicht als Einkommen.
- Die Pflegeperson lebt im gleichen Haushalt und pflegt als Angehörige: Das weitergeleitete Pflegegeld wird in der Praxis in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen gewertet, da es als Bestandteil der gemeinsamen Haushaltsführung und Pflegeorganisation verstanden wird.
2. Vollständige Anrechnung
- Die Pflegeperson lebt nicht im Haushalt,
- es besteht keine enge Angehörigenbindung oder sittliche Pflicht (quasi eine private Pflegekraft),
- und die Tätigkeit nähert sich einer Erwerbstätigkeit an (Pflege mehrerer Personen gegen Pflegegeld).
In diesem Fall kann das Pflegegeld als voll anrechenbares Einkommen bei der Pflegeperson gelten, sofern sie Wohngeld beantragt. Hier wird das Pflegegeld eher als Entgelt für eine dienstleistungsähnliche Tätigkeit eingeordnet.
Tabelle: Wann Pflegegeld beim Wohngeld (halb) angerechnet wird (Stand 2026)
| Konstellation | Wohngeldantragsteller | Anrechnung Pflegegeld |
|---|---|---|
| Pflegebedürftige Person, erhält Pflegegeld SGB XI, beantragt selbst Wohngeld | Pflegebedürftige selbst | Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet |
| Pflegeperson lebt im gleichen Haushalt, ist Angehörige, erhält weitergeleitetes Pflegegeld | Pflegeperson | In der Praxis in der Regel nicht als Einkommen angerechnet |
| Pflegeperson lebt getrennt, ist Angehörige und pflegt aus sittlicher Pflicht, erhält weitergeleitetes Pflegegeld | Pflegeperson | Pflegegeld kann zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden |
| Pflegeperson lebt getrennt, keine besondere Bindung, pflegt mehrere Personen gegen Pflegegeld | Pflegeperson | Pflegegeld kann voll als Einkommen angerechnet werden |
| Pflegegeld aus Hilfe zur Pflege (SGB XII) | Je nach Fall | Anrechnung richtet sich nach Sozialhilferecht, nicht nach WoGG allein |
Praxisprobleme: Uneinheitliche Handhabung und Beweislast
In der Realität wenden Wohngeldstellen die Regeln teilweise unterschiedlich an. Häufige Probleme sind:
- Unklare Einordnung, ob eine „sittliche Pflicht“ vorliegt.
- Fehlende Trennung zwischen Pflegegeld für die pflegebedürftige Person und weitergeleitetem Pflegegeld.
- Pauschale Anrechnung, obwohl im Einzelfall eine hälftige oder keine Anrechnung geboten wäre.
Wichtig ist, dass Sie im Antrag klar darstellen, wer pflegebedürftig ist, wer die Pflege übernimmt und wie das Pflegegeld tatsächlich verwendet oder weitergeleitet wird. Schriftliche Vereinbarungen, Pflegegradbescheide und Kontoauszüge können helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit: Pflegegeld ist oft geschützt – aber nicht immer komplett
Pflegegeld ist beim Wohngeld besser geschützt, als viele befürchten: Für die pflegebedürftige Person selbst bleibt es vollständig anrechnungsfrei. Kritischer wird es, wenn Pflegepersonen Wohngeld beantragen und weitergeleitetes Pflegegeld erhalten. Wohnen sie nicht im selben Haushalt, kann dieses Geld zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden – bei fehlender persönlicher Bindung sogar vollständig.
Deshalb sollten Sie Ihre Pflegesituation genau dokumentieren und im Zweifel fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Wohngeldstellen sind an das Wohngeldgesetz und die Verwaltungsvorschriften gebunden, treffen ihre Entscheidungen aber immer anhand des konkreten Einzelfalls. Eine gute Vorbereitung erhöht die Chance, dass Pflegegeld korrekt und fair behandelt wird.

