Mehrbedarf Schwerbehinderung 2026: Wann bis zu 200 Euro extra im Monat drin sind

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Menschen mit Schwerbehinderung haben oft deutlich höhere Lebenshaltungskosten – etwa für Mobilität, Assistenz oder Hilfsmittel. Das Sozialrecht sieht dafür einen zusätzlichen Mehrbedarf vor, der beim Bürgergeld oder der Grundsicherung bis zu rund 200 Euro im Monat erreichen kann. Entscheidend sind aber nicht nur der Schwerbehindertenausweis, sondern vor allem Merkzeichen, Erwerbsfähigkeit und die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine gute Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Mehrbedarf bei Schwerbehinderung: Was dahinter steckt

Der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung ist ein zusätzlicher Geldbetrag, der zum Regelbedarf beim Bürgergeld/ Grundsicherungsgeld (SGB II) oder der Grundsicherung/Sozialhilfe (SGB XII) hinzukommt. Er soll behinderungsbedingte Mehrkosten ausgleichen, die im Regelsatz nicht vorgesehen sind – etwa für Fahrten, Assistenz oder besonderen Unterstützungsbedarf. Die Leistung ist kein eigenständiger Anspruch, sondern setzt immer voraus, dass bereits Bürgergeld oder Grundsicherung gezahlt wird.

Wann der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung wirklich greift

Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nur, wenn behinderungsbedingte Mehrkosten vorliegen, die nicht durch andere Sozialleistungen oder Pauschalen abgedeckt sind. Juristisch knüpft der Anspruch an verschiedene Konstellationen an: zum einen an die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum anderen an bestimmte Merkzeichen wie „G“ im Schwerbehindertenausweis. Wichtig ist außerdem, ob eine Person erwerbsfähig ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht oder voll erwerbsgemindert/alterssicherungsberechtigt ist und Leistungen nach dem SGB XII erhält.

35 Prozent Zuschlag: Wann Maßnahmen zur Teilhabe entscheidend sind

Erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen können beim Bürgergeld einen stark erhöhten Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Das setzt voraus, dass sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer vergleichbaren beruflichen Reha- oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, etwa Weiterbildungen, Umschulungen oder spezielle Hilfen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Für Alleinstehende entspricht das beim aktuellen Regelbedarf von 563 Euro einem Zuschlag von 197,05 Euro pro Monat. Ohne Teilnahme an einer solchen Maßnahme gibt es diesen 35-Prozent-Mehrbedarf nicht.

Ein typischer Fall aus dem Bürgergeld‑Bezug verdeutlicht, welche Rolle die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben spielt:

Beispiel: Mehrbedarf beim Bürgergeld (35 %)

Herr M., 34 Jahre, bezieht Bürgergeld und hat eine anerkannte Schwerbehinderung. Während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde geprüft, ob ein Mehrbedarf berücksichtigt werden muss. Das Jobcenter bewilligte daraufhin einen Zuschlag von 35 % auf den Regelbedarf – fast 200 Euro extra pro Monat, mit denen er Fahrtkosten, Lernmaterial und zusätzliche Unterstützung finanzieren kann.

Diese Voraussetzungen müssen Betroffene zwingend erfüllen

Für den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung müssen in der Regel mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.

  • Anerkannte Schwerbehinderung, nachgewiesen durch Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid.
  • Mindestalter von 15 Jahren und grundsätzlich möglicher Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII.
  • Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit) für Bürgergeld nach SGB II bzw. volle Erwerbsminderung oder Erreichen der Regelaltersgrenze bei Grundsicherung nach SGB XII.
  • Je nach Fall: Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder festgestelltes Merkzeichen „G“ bzw. „aG“.

Ohne konkrete behinderungsbedingte Mehrkosten kann der Anspruch auf Mehrbedarf abgelehnt werden, insbesondere bei Härtefällen oder atypischen Bedarfen.

Ohne Bescheid kein Geld: Warum der Antrag entscheidend ist

Der Mehrbedarf wird nur gezahlt, wenn er vom Jobcenter oder Sozialamt auch tatsächlich im Bescheid bewilligt ist. In vielen Bürgergeld-Bescheiden taucht der Mehrbedarf als eigene Position im Berechnungsbogen auf – fehlt dieser Posten, wurde kein Mehrbedarf berücksichtigt. Betroffene müssen ihre Schwerbehinderung und gegebenenfalls Merkzeichen oder Maßnahmeteilnahme nachweisen, meist durch Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid, Reha-Bescheinigung oder Maßnahmebestätigung. Eine rückwirkende Bewilligung kommt in der Praxis häufig nur ab Antragstellung in Betracht, sodass spätes Handeln bares Geld kosten kann.

So viel Geld bringt der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

Die Höhe des Mehrbedarfs ist nicht als fester Eurobetrag geregelt, sondern wird prozentual vom jeweiligen Regelbedarf berechnet.

  • 35 Prozent des Regelbedarfs: für erwerbsfähige schwerbehinderte Personen, die Bürgergeld beziehen und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Eingliederungsleistungen teilnehmen.
  • 17 Prozent des Regelbedarfs: für voll erwerbsgeminderte oder altersrentenberechtigte schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „aG“, die Grundsicherung nach SGB XII beziehen.

Für alleinstehende Leistungsberechtigte mit Regelbedarf 563 Euro ergibt das:

  • 35 Prozent Mehrbedarf: 197,05 Euro monatlich zusätzlich.
  • 17 Prozent Mehrbedarf: 95,71 Euro monatlich zusätzlich.

Damit erklärt sich der vielfach genannte Betrag von „fast 200 Euro Mehrbedarf“ – es handelt sich um einen Prozentsatz, der sich bei künftigen Regelsatzerhöhungen automatisch anpasst.

Wie sich der Mehrbedarf in der Praxis auswirken kann, zeigt das folgende Beispiel einer Rentnerin mit Grundsicherung:

Beispiel: Mehrbedarf bei Grundsicherung (17 %)

Frau K., 58 Jahre, lebt allein, ist schwerbehindert mit Merkzeichen G und bezieht Grundsicherung im Alter. Im Bescheid war jahrelang kein Mehrbedarf eingetragen, obwohl sie wegen ihrer Gehbehinderung regelmäßig zusätzliche Fahrt- und Hilfskosten hatte. Erst nach einer Beratung wurde der Mehrbedarf von 17 % bewilligt – seitdem erhält sie knapp 100 Euro monatlich zusätzlich und konnte rückwirkend mehrere Hundert Euro nachgezahlt bekommen.

17 Prozent Mehrbedarf: Anspruch bei voller Erwerbsminderung und Altersrentnern

Voll erwerbsgeminderte oder altersrentenberechtigte Personen mit Schwerbehinderung und Merkzeichen „G“ haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach SGB XII. Dieser Zuschlag wird unabhängig davon gewährt, ob die betroffene Person in einer eigenen Wohnung oder in einer stationären Einrichtung lebt, solange Grundsicherung gezahlt wird. Anders als beim 35-Prozent-Mehrbedarf ist keine Teilnahme an beruflichen Maßnahmen erforderlich – das Merkzeichen „G“ ist hier der zentrale Auslöser.

Mehr Wohnraum möglich: Wann zusätzlicher Platz anerkannt wird

Schwerbehinderte Menschen können im Einzelfall einen höheren Wohnraumbedarf geltend machen, wenn die Behinderung zusätzliche barrierefreie Fläche erfordert, etwa für Rollstuhl, Pflegebett oder Hilfsmittel. In der Praxis erkennen viele Sozialbehörden einen Mehrbedarf von bis zu rund 15 Quadratmetern an, wenn die Notwendigkeit nachvollziehbar belegt wird. Der höhere Wohnraumbedarf wirkt sich nicht als prozentualer Mehrbedarf auf den Regelbedarf aus, sondern auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten und damit auf die übernommenen Mietkosten.

Härtefallregelung: Wann zusätzliche Leistungen gezahlt werden

Neben den pauschalen Mehrbedarfen sieht das Sozialrecht eine Härtefallregelung für atypische, vom Durchschnitt deutlich abweichende Bedarfe vor. Hier können einmalige oder laufende Mehrbedarfe anerkannt werden, wenn die Kosten unabweisbar, außergewöhnlich hoch und im Regelsatz nicht enthalten sind, etwa für spezielle medizinische Diäten, unaufschiebbare Reparaturen von Hilfsmitteln oder besonders hohe Stromkosten bestimmter medizinischer Geräte. Für Härtefälle ist stets ein gesonderter, ausführlich begründeter Antrag mit Nachweisen wie Rechnungen, Kontoauszügen oder ärztlichen Bescheinigungen erforderlich.

Dass auch besondere Härtefälle erfasst werden können, zeigt dieses Beispiel einer Leistungsberechtigten mit deutlich erhöhten Stromkosten durch ein medizinisches Gerät:

Beispiel: Mehrbedarf im Härtefall

Frau S., 46 Jahre, erhält Bürgergeld und lebt mit einer chronischen Erkrankung, die den Einsatz eines stromintensiven medizinischen Geräts zu Hause erforderlich macht. Die laufenden Stromkosten lagen deutlich über dem Durchschnitt und waren im Regelbedarf nicht abgedeckt. Nach einem begründeten Antrag mit Rechnungen und ärztlicher Bescheinigung wurde ein zusätzlicher Mehrbedarf als Härtefall anerkannt, sodass die erhöhten Stromkosten übernommen werden.

Mehrbedarf in Ausbildung und Studium: Was gilt wirklich

Auch Schüler und Studierende mit Behinderung können Mehrbedarfe haben, etwa für technische Hilfsmittel, Kommunikationsassistenz oder Mobilitätskosten. Wird parallel Bürgergeld gezahlt und liegt eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder eine Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, können die oben genannten Mehrbedarfszuschläge grundsätzlich auch während schulischer oder beruflicher Ausbildung in Betracht kommen. Wird die Ausbildung hingegen über BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert, greift oft der Ausschluss des Bürgergeldanspruchs, sodass der Mehrbedarf nach SGB II entfällt und stattdessen Eingliederungshilfe oder andere trägerspezifische Leistungen relevant werden.

Merkzeichen G: Diese Rolle spielt es beim Mehrbedarf

Das Merkzeichen „G“ („erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“) ist der zentrale Anknüpfungspunkt für den 17-Prozent-Mehrbedarf bei nicht erwerbsfähigen oder altersrentenberechtigten Personen. Liegt das Merkzeichen vor und werden Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII bezogen, muss die Behörde den Mehrbedarf bewilligen; ein Ermessen besteht hier in der Regel nicht. Für erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende spielt das Merkzeichen „G“ vor allem als Nachweis der Schwerbehinderung eine Rolle, während die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben die entscheidende Bedingung für den 35-Prozent-Zuschlag bleibt.

Mehrbedarf Schwerbehinderung im Überblick: Wer wie viel bekommt

Der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung bietet einen wichtigen finanziellen Ausgleich für die höheren Ausgaben im Alltag, ist aber klar an Voraussetzungen und Nachweise gebunden. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, eine anerkannte Schwerbehinderung hat und entweder an beruflichen Teilhabemaßnahmen teilnimmt oder das Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ nachweisen kann, sollte den eigenen Bescheid genau prüfen und gegebenenfalls Mehrbedarf beantragen. So lassen sich Zuschläge von rund 95 oder sogar knapp 200 Euro monatlich erzielen – ein Betrag, der im Haushaltsbudget vieler Betroffener entscheidend ist.

FAQ zum 200 Euro Mehrbedarf

Wer bekommt 200 Euro Mehrbedarf bei Schwerbehinderung?

Bis zu rund 200 Euro Mehrbedarf im Monat erhalten erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen, die Bürgergeld beziehen und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Die Höhe beträgt 35 Prozent des Regelbedarfs, bei Alleinstehenden aktuell 197,05 Euro.

Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung 2026?

Der Mehrbedarf wird prozentual vom Regelbedarf berechnet. Erwerbsfähige Menschen in Teilhabemaßnahmen erhalten 35 Prozent, voll erwerbsgeminderte oder altersrentenberechtigte Menschen mit Merkzeichen „G“ 17 Prozent. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ergeben sich 197,05 Euro bzw. 95,71 Euro monatlich.

Welche Voraussetzungen gelten für den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung?

Voraussetzung sind eine anerkannte Schwerbehinderung, der Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung, ein Mindestalter von 15 Jahren sowie je nach Fall entweder die Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder ein festgestelltes Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ im Ausweis. Zusätzlich müssen behinderungsbedingte Mehrkosten nachweisbar sein.

Gibt es Mehrbedarf bei Schwerbehinderung auch für Rentner?

Ja, Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung und Merkzeichen „G“ oder „aG“ können einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Entscheidend ist, dass eine Schwerbehinderung vorliegt und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gezahlt wird.

Wie beantrage ich den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung?

Der Mehrbedarf wird beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt beantragt. Wichtig sind der aktuelle Schwerbehindertenausweis, Bescheide über Merkzeichen, Nachweise zur Maßnahmeteilnahme sowie Belege über zusätzliche Kosten. Der Mehrbedarf muss im Leistungsbescheid ausdrücklich ausgewiesen sein – fehlt er, sollte ein Überprüfungs- oder Änderungsantrag gestellt werden.

Bekomme ich Mehrbedarf bei Schwerbehinderung in der Ausbildung?

Wer Bürgergeld erhält, schwerbehindert ist und an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, kann auch während Ausbildung oder Umschulung Mehrbedarf bekommen. Bei BAföG- oder BAB-geförderten Ausbildungen greift häufig der Ausschluss von Bürgergeld, sodass stattdessen Eingliederungshilfe oder andere Leistungen zuständig sind.

Was ist der Unterschied zwischen 17% und 35% Mehrbedarf?

Die 35 Prozent gelten für erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die an beruflichen Reha- oder Teilhabemaßnahmen teilnehmen. Die 17 Prozent gelten für voll erwerbsgeminderte oder altersrentenberechtigte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „aG“, die Grundsicherung beziehen. Beide Zuschläge werden auf Basis des individuellen Regelbedarfs berechnet.

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