Bundestag stimmt ab: Krankenkassen dürfen Kranke ab 2027 ungefragt anrufen

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Was bisher nur mit ausdrücklicher Zustimmung erlaubt war, soll zur Regel werden: In wenigen Tagen entscheidet der Bundestag über ein Gesetz, das Krankenkassen erlaubt, Krankengeld-Bezieher ohne vorherige Einwilligung anzurufen. Wer sich schützen will, muss künftig aktiv widersprechen – und zwar rechtzeitig.

Das Vorhaben ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG), mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren will. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hört am 22. Juni Sachverständige an, die Schlussabstimmung im Plenum ist für den 26. Juni geplant, danach folgt der zweite Durchgang im Bundesrat am 10. Juli. Tritt das Gesetz wie vorgesehen in Kraft, gilt die neue Kontaktregel ab dem 1. Januar 2027.

Was sich bei § 44 SGB V konkret ändert

Im Zentrum steht § 44 Absatz 4 SGB V. Bisher gilt dort ein klares Opt-in-Prinzip: Beratung, Hilfestellung und die dafür nötige Datenverarbeitung durch die Krankenkasse sind nur nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information und mit ausdrücklicher Einwilligung des Versicherten zulässig. Ein Rundschreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS), der Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Kassen, stellt seit Jahren klar, dass ein Telefonanruf ohne Einwilligung allenfalls die Ankündigung eines schriftlichen Schreibens sein darf – und dass die Ablehnung der Einwilligung keine Nachteile beim Krankengeld nach sich ziehen darf.

Genau dieses Prinzip dreht der Gesetzentwurf um. Aus der Einwilligungslösung wird eine gesetzliche Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht – ein Opt-out. Die Kasse darf Versicherte bei bevorstehendem oder laufendem Krankengeldbezug künftig von sich aus kontaktieren, auch telefonisch. Beim ersten Kontakt muss sie darüber informieren, dass der Versicherte der weiteren Kontaktaufnahme widersprechen kann. Wer das tut, schützt sich vor weiteren Anrufen – das Erstgespräch selbst ist davon allerdings nicht erfasst.

Wichtig für die Einordnung: Zwischen dem Referentenentwurf vom April und der aktuellen Bundestagsdrucksache 21/6130 hat sich an diesem Kernmechanismus nichts geändert. Die Formulierungen wurden redaktionell gestrafft, eine Rückkehr zur Einwilligungslösung ist nicht erfolgt.

Die Ausnahmeklausel als Schwachstelle

Der Entwurf enthält eine Klausel, die das Widerspruchsrecht relativieren kann: Kontaktaufnahmen bleiben auch nach einem Widerspruch zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung der Kasse zwingend erforderlich sind. Eine abschließende Liste, welche Fälle das genau sind, fehlt sowohl im Referentenentwurf als auch in der Bundestagsdrucksache. Kassen könnten dadurch Hinweise auf Mitwirkungsfristen oder auf den Medizinischen Dienst als gesetzlich zwingend einordnen – und auch nach einem Widerspruch weiter anrufen.

Geld als eigentlicher Treiber der Reform

Der offizielle Anlass klingt nach Bürgerservice, der tatsächliche Hintergrund ist finanzieller Natur. Die Gesetzesbegründung nennt für 2024 ein Defizit von knapp zehn Milliarden Euro bei Krankenkassen und Gesundheitsfonds zusammen. Für 2025 wuchsen die Ausgaben der GKV demnach um rund acht Prozent, die Einnahmen nur um etwa fünf Prozent. Für 2027 wird die Deckungslücke auf rund 15 Milliarden Euro geschätzt, mit der Möglichkeit, bis 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anzuwachsen, sollte nicht gegengesteuert werden.

Parallel zum neuen Kontaktrecht sinkt das Krankengeld selbst ab dem 1. Januar 2027 von 70 auf 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Bei einem Bruttolohn von 3.500 Euro und einem vollen Bezugsjahr macht allein dieser Schritt – fünf Prozentpunkte weniger auf das Jahresbruttoentgelt gerechnet – rund 2.100 Euro Differenz aus. Zusätzlich führt das Gesetz eine sogenannte Teilkrankschreibung ein, die Ärzten neue Informationspflichten und laut Entwurf rund fünf Millionen Euro zusätzliche Bürokratiekosten bringen soll.

Wie die Beteiligten reagieren

Der GKV-Spitzenverband begrüßte in seiner Stellungnahme vom 19. April strukturelle Maßnahmen gegen das Ausgabenwachstum, ohne das Opt-out-Kontaktrecht im Detail zu kommentieren. Der AOK-Bundesverband stellt in seiner Übersicht vor allem die finanziellen Eckpunkte des Gesetzes dar. Eine eigene, aktuelle Position von Verbraucherzentralen, VdK oder SoVD speziell zum neuen Kontaktrecht ist bislang nicht dokumentiert – die öffentliche Kritik an dem Gesetz konzentriert sich derzeit stärker auf die Klinikfinanzierung und die Absenkung des Krankengeldniveaus. Verbraucherzentralen hatten 2021, anlässlich einer früheren Reform, allgemein betont, dass Versicherte nicht zur Preisgabe weitergehender Gesundheitsangaben verpflichtet sind und unzulässige Fragen ablehnen können – ein Grundsatz, der auch unter der neuen Regelung gelten dürfte.

Wie Krankengeld-Bezieher sich jetzt schützen können

Offizielle Musterschreiben für den neuen Widerspruch gibt es bislang nicht, da das Gesetz noch nicht beschlossen ist. Verbraucherschützer empfehlen aber grundsätzlich, beim ersten Anruf nicht sofort inhaltlich zum eigenen Gesundheitszustand Stellung zu nehmen, sondern auf schriftliche Kommunikation zu verweisen. Ein kurzer, formloser schriftlicher Widerspruch gegen die weitere Kontaktaufnahme – ohne Begründungspflicht, am besten mit Versicherungsnummer und per Einschreiben – dürfte nach der geplanten Regelung der sicherste Weg sein, weitere Anrufe zu unterbinden. Wer Unterstützung braucht, kann sich an Verbraucherzentralen, den VdK oder den SoVD wenden.

Häufige Fragen zum neuen Kontaktrecht

Ab wann gilt die neue Regel?

Frühestens ab dem 1. Januar 2027 – vorausgesetzt, Bundestag und Bundesrat schließen das Verfahren wie geplant bis Anfang Juli ab. Bis zur Verkündung gilt weiterhin die aktuelle Opt-in-Regel.

Kann ich eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen?

Ja, unter der aktuell noch geltenden Rechtslage jederzeit, formlos und ohne Begründung. Ab dem Widerruf darf die Kasse keine telefonischen Beratungskontakte mehr aufnehmen.

Was passiert, wenn die Kasse trotz Widerspruch erneut anruft?

Das wäre nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich unzulässig – außer die Kasse beruft sich auf die Ausnahmeklausel für gesetzlich zwingende Kontakte. Betroffene können sich in solchen Fällen an das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden.

Gilt das neue Recht auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen?

Eine Ausnahme für bestimmte Diagnosegruppen sieht der Entwurf nicht vor. Ob die frühere Empfehlung des Bundesamts für Soziale Sicherung, bei psychotherapeutischen Diagnosen auf Anrufe zu verzichten, unter der neuen Regelung fortgilt, ist bislang nicht geklärt.

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