7.400 Euro in Gefahr: Die unbeachtete Steuerfolge der Pflegereform

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Eine geplante Reform soll die Pflegebegutachtung verschärfen, und sie hat eine Nebenwirkung, die bislang in keinem offiziellen Papier beziffert wird: Wer den Pflegegrad 4 verliert, verliert häufig auch einen Steuervorteil von über 4.500 Euro im Jahr. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 5. Juni 2026 veröffentlicht. Ein Kabinettsbeschluss steht nach offiziellem Stand noch aus – Fachportale spekulieren über einen Termin Ende Juni, bestätigt ist das bislang nicht.

Was die Reform an der Begutachtung ändern soll

Der Entwurf sieht vor, die Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI anzuheben. Wer künftig dieselbe Punktzahl wie heute erreicht, könnte dadurch in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft werden – Fachportale berichten, dass vor allem der Zugang zu den Pflegegraden 2 und 3 spürbar erschwert würde. Eine Modellrechnung des IGES-Instituts, die in mehreren Fachberichten zitiert wird, geht davon aus, dass allein durch höhere Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen rund 12 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt würden. Die Begutachtungsreform steht dabei nicht isoliert: Sie ist Teil eines größeren Pakets, das unter anderem neue Leistungsbudgets statt des heutigen Pflegegeldes, eine höhere Versicherungspflichtgrenze von 6.450 Euro und einen höheren Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung umfasst.

Der Steuermechanismus, den kaum jemand kennt

Was die Diskussion um die Reform bisher übersieht, ist eine Verknüpfung im Steuerrecht. Das Einkommensteuergesetz kennt nach § 33b Behinderten-Pauschbeträge, die nach Grad der Behinderung gestaffelt sind: von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Wer als hilflos im Sinne des Gesetzes gilt, erhält stattdessen den deutlich höheren Pauschbetrag von 7.400 Euro. Hilflosigkeit wird normalerweise über das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen – aber nicht nur. Eine Vorschrift der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung stellt die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 durch die Pflegekasse dem Merkzeichen H ausdrücklich gleich. Wer also Pflegegrad 4 oder 5 hat, bekommt die vollen 7.400 Euro, selbst ohne Schwerbehindertenausweis und ohne eigene GdB-Feststellung.

Der Dreifachschlag für betroffene Familien

Diese Gleichstellung wirkt nicht nur beim Behinderten-Pauschbetrag. Auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro jährlich ist an die Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H gekoppelt und damit über die Gleichstellung auch an Pflegegrad 4 und 5. Pflegende Angehörige profitieren zusätzlich vom Pflege-Pauschbetrag, der bei Pflegegrad 4 oder 5 auf 1.800 Euro steigt, gegenüber 1.100 Euro bei Pflegegrad 3. Verliert jemand durch die Reform den Pflegegrad 4 und fällt auf Pflegegrad 3 zurück, kann das also gleich drei steuerliche Vorteile gleichzeitig kosten – während gleichzeitig die eigentlichen Pflegeleistungen sinken.

Warum diese Folge bislang niemand beziffert

Genau diese Verknüpfung sucht man in den bisherigen Dokumenten zur Reform vergeblich. Weder im Referentenentwurf selbst noch in den umfangreichen Finanztabellen, die vor allem Mehreinnahmen durch höhere Beiträge und Versicherungspflichtgrenzen ausweisen, taucht eine Quantifizierung der steuerlichen Mindereinnahmen für Betroffene auf. Auch die Stellungnahmen großer Verbände – der Paritätische Gesamtverband warnte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 ausdrücklich vor „Rationierungseffekten“, ebenso äußerten sich AWO, ASB und der DGB kritisch – konzentrieren sich auf Leistungskürzungen und Beitragslasten. Die Wechselwirkung mit dem Einkommensteuerrecht wird dort nicht aufgegriffen. Diese Lücke ist also real: Die Steuerfolge existiert rechtlich unzweifelhaft, sie wird aber in der öffentlichen Debatte bislang nicht mitgedacht.

Wer geschützt ist und wer nicht

Nach dem aktuellen Entwurfsstand sollen Menschen, die zum Stichtag 1. Januar 2027 bereits einen anerkannten Pflegegrad haben, diesen behalten – ein Bestandsschutz, der vor rückwirkenden Verschlechterungen schützen soll. Die neuen, höheren Schwellenwerte sollen nur für Erst- und Neubegutachtungen nach diesem Stichtag gelten. Nicht erfasst vom Bestandsschutz sind nach den verfügbaren Beschreibungen jedoch Menschen, die künftig eine Höherstufung von Pflegegrad 2 oder 3 auf Pflegegrad 4 beantragen, sowie alle, die im Rahmen einer regulären Wiederholungsbegutachtung neu eingestuft werden.

Was Sie jetzt tun können

Wer Pflegebedürftigkeit bei sich oder einem Angehörigen vermutet, aber noch keinen Antrag gestellt hat, sollte das nach dem aktuellen Entwurfsstand noch 2026 nachholen, da der Anspruch erst ab dem Monat der Antragstellung entsteht. Wer bereits Pflegegrad 4 oder 5 hat, sollte diesen Status konsequent in der Steuererklärung eintragen – der 7.400-Euro-Pauschbetrag lässt sich auch für noch offene zurückliegende Steuerjahre nachträglich geltend machen. Wer einen Abstieg auf Pflegegrad 3 befürchtet, kann beim Versorgungsamt zusätzlich prüfen lassen, ob das Merkzeichen H eigenständig festgestellt werden kann: Wer dieses Merkzeichen trägt, behält den erhöhten Pauschbetrag auch ohne Pflegegrad 4 oder 5 – dieser Antrag muss aber gesondert gestellt werden und läuft nicht automatisch mit.

Häufige Fragen zur Pflegereform und dem Steuervorteil

Ist das PNOG schon beschlossen?

Nein. Zum aktuellen Stand handelt es sich um einen Referentenentwurf. Kabinettsbeschluss und parlamentarische Beratung stehen noch aus, der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern.

Verliere ich den 7.400-Euro-Pauschbetrag sofort, wenn mein Pflegegrad sinkt?

Nicht rückwirkend für das laufende Jahr. Für ein Steuerjahr gilt der höchste in diesem Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad. Eine Abstufung im Laufe des Jahres wirkt sich steuerlich erst ab dem Folgejahr aus.

Kann ich den Steuervorteil auch ohne Pflegegrad 4 oder 5 behalten?

Ja, über das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. Es muss eigenständig beim Versorgungsamt beantragt werden und ersetzt die Gleichstellung über den Pflegegrad.

Betrifft die Reform auch Menschen, die schon einen Pflegegrad haben?

Nach dem aktuellen Entwurf nicht direkt, solange der Pflegegrad bereits vor dem geplanten Stichtag 1. Januar 2027 anerkannt wurde. Künftige Höherstufungen und Wiederholungsbegutachtungen würden aber nach den neuen, strengeren Regeln bewertet.

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