Wohngeld-Freibetrag 2026: 1.800 Euro für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige – so nutzen Sie ihn richtig

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Haushalte mit schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Mitgliedern können beim Wohngeld jährlich 1.800 Euro vom anrechenbaren Einkommen abziehen – doch nach Angaben von Sozialberatungsstellen bleibt dieser Freibetrag in vielen Anträgen ungenutzt. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 17 Nr. 1 Wohngeldgesetz (WoGG), der bundesweit einheitlich gilt. Wer die Voraussetzungen kennt und die richtigen Nachweise einreicht, kann je nach Haushaltsgröße und Mietstufe bis zu 960 Euro Wohngeld pro Jahr zusätzlich erhalten – oder den Anspruch überhaupt erst begründen.

Wer den Freibetrag bekommt – und warum auch Pflegegrade ohne Schwerbehindertenausweis zählen

Der Freibetrag von 1.800 Euro steht jedem Haushaltsmitglied zu, das einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 hat. Bei einem GdB unter 100 kann der Freibetrag gewährt werden, wenn gleichzeitig eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Pflege häuslich, teilstationär oder in Form von Kurzzeitpflege erbracht wird.

Entscheidend ist eine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz, die in der Praxis erhebliche Erleichterungen schafft: Bei pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 oder 5 kann die Wohngeldstelle ohne weitere Prüfung von einem GdB von 100 ausgehen, sofern keine konkreten Zweifel bestehen. Bei Pflegegrad 2 oder 3 wird ein GdB von mindestens 50 angenommen – Voraussetzung ist häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege.

Das bedeutet: Wer keinen Schwerbehindertenausweis besitzt, aber einen Pflegegrad nachweisen kann, hat in vielen Fällen trotzdem Anspruch auf den Freibetrag. Der Freibetrag gilt pro berechtigter Person im Haushalt – leben zwei berechtigte Personen zusammen, summiert sich der Abzug auf 3.600 Euro jährlich.

Wie der Freibetrag das Wohngeld konkret erhöht

Der Freibetrag wirkt, indem er das anrechenbare Jahreseinkommen senkt – und damit entweder die Wohngeldhöhe steigert oder den Anspruch erstmals eröffnet. Ein Rechenbeispiel: Ein Zwei-Personen-Haushalt mit 24.000 Euro Jahreseinkommen und einem schwerbehinderten Haushaltsmitglied (GdB 100) hat ohne Freibetrag möglicherweise keinen Wohngeldanspruch, weil die Einkommensgrenze knapp überschritten wird. Mit Freibetrag sinkt das anrechenbare Einkommen auf 22.200 Euro – je nach Mietstufe und Miethöhe kann das einen monatlichen Zuschuss von 60 bis über 100 Euro bedeuten.

Wer den Freibetrag übersieht, verliert je nach Mietstufe und Haushaltsgröße zwischen 360 und 960 Euro Wohngeld pro Jahr. Über mehrere Bewilligungszeiträume summiert sich diese Lücke schnell auf einen vierstelligen Betrag.

Der Freibetrag ist dabei keine neue Leistung, gewinnt aber seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 an Bedeutung. Seit der Reform können rund zwei Millionen Haushalte Wohngeld beziehen, darunter viele mit niedrigen Einkommen und besonderen Belastungen. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld im Schnitt um rund 15 Prozent angehoben; die nächste reguläre Dynamisierung nach § 43 WoGG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Welche Unterlagen die Wohngeldstelle verlangt – und was bei nachträglicher Feststellung gilt

Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Er muss im Wohngeldantrag geltend gemacht und durch Unterlagen belegt werden. Die wichtigsten Nachweise sind:

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit GdB-Angabe, insbesondere bei GdB 100
  • Pflegebescheid der Pflegekasse mit ausgewiesenem Pflegegrad (2 bis 5), wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt
  • Ggf. ergänzende ärztliche Unterlagen bei strittigen Sachverhalten

Wird die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst während eines laufenden Bewilligungszeitraums festgestellt, gilt: Der Freibetrag wird anteilig ab dem Monat der Feststellung berücksichtigt. Wird er rückwirkend festgestellt, muss die Wohngeldstelle den ursprünglichen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen – der Freibetrag wird dann für den gesamten Zeitraum nachberechnet.

Die Nachweispflicht liegt allein beim Antragsteller – die Wohngeldstelle weist nicht aktiv darauf hin. Wer also bereits Wohngeld bezieht und zwischenzeitlich einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis erhalten hat, sollte die Wohngeldstelle umgehend informieren. Gleiches gilt für Personen, die einen Wohngeldantrag stellen und im Haushalt ein schwerbehindertes Kind, einen pflegebedürftigen Partner oder ein anderes berechtigtes Haushaltsmitglied haben: Der Freibetrag knüpft an das Haushaltsmitglied an, nicht nur an die antragstellende Person.

Für eine erste Einschätzung der möglichen Wohngeldhöhe bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) auf seiner Website einen offiziellen Wohngeldrechner an. Wer unsicher ist, ob der Freibetrag in seinem Fall korrekt berücksichtigt wurde, kann den Bescheid mit einer Sozialberatungsstelle oder dem Verband der Sozialverbände gegenchecken – das ist kostenlos und oft lohnend.

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