Digitale Pflegeanwendungen: Bis zu 70 Euro monatlich aus der Pflegekasse – aber nur auf Antrag

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Seit dem 1. Januar 2026 können Pflegebedürftige bis zu 70 Euro pro Monat von der Pflegekasse erhalten, wenn sie eine zugelassene digitale Pflegeanwendung nutzen. Grundlage ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz), das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist und den Leistungsbetrag für digitale Pflegeanwendungen auf 70 Euro angehoben hat. Doch der Anspruch gilt nicht automatisch, und viele Betroffene beantragen ihn noch gar nicht – oft auch, weil sie die Voraussetzungen falsch einschätzen.

Was digitale Pflegeanwendungen sind – und was nicht

Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit leben, haben einen Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzenden Unterstützungsleistungen. DiPA können von der pflegebedürftigen Person selbst oder in Interaktion mit Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden oder dem Pflegedienst genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Darunter fallen Apps zur Sturzvorbeugung, Gedächtnistraining oder Medikamentenerinnerung – nicht aber Hardware wie Tablets, Smartwatches oder Hausnotrufgeräte. Erstattet wird die zugelassene digitale Pflegeanwendung und gegebenenfalls die Unterstützung bei ihrer Nutzung, nicht beliebige Hardware. Wer ein Gerät in der Erwartung kauft, dafür Geld zurückzubekommen, wird enttäuscht.

Wie sich die 70 Euro aufteilen

Das Leistungsbudget ist zweigliedrig: bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Pflegeanwendung selbst und bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste, etwa wenn ein Dienst bei Einrichtung, Erklärung oder Nutzungsstart hilft.

Wer keine Unterstützung durch einen Pflegedienst benötigt oder nutzt, kommt in der Praxis also nur auf maximal 40 Euro. Die vollen 70 Euro werden nur erreicht, wenn beide Leistungskomponenten tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist der Pflegegrad – nicht die Schwerbehinderung

Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft das Verhältnis zur Schwerbehinderung. Der Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen basiert allein auf der Pflegeversicherung. Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) ist zwingend erforderlich. Schwerbehinderung – etwa ein GdB ab 50 Prozent oder spezifische Merkzeichen – erklärt zwar oft, warum Pflegebedürftigkeit besteht, begründet aber selbst keinen Anspruch auf DiPA.

Das DiPA-Budget ist eine Kombinationsleistung nach § 40a SGB XI und kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen und allen anderen Kassenleistungen. Es wird nicht gegengerechnet. Wer also bereits Pflegegeld bezieht, verliert davon nichts, wenn er zusätzlich eine digitale Pflegeanwendung beantragt.

Das DiPA-Verzeichnis: Erste Apps noch ausstehend

Hier liegt die entscheidende Hürde: Erstattet wird nur, was als DiPA beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet ist. Bisher hat das BfArM noch keine DiPA in das Verzeichnis aufgenommen. Das BEEP-Gesetz hat zum 1. Januar 2026 ein neues Erprobungsverfahren zur vorläufigen Aufnahme von DiPA in das Verzeichnis eingeführt, durch das vereinfachte Zulassungsverfahren sollen ab 2026 die ersten DiPA verfügbar sein.

Das bedeutet praktisch: Der Anspruch steht im Gesetz, lässt sich aber erst nutzen, sobald eine erstattungsfähige Anwendung gelistet ist. Wer jetzt plant, eine DiPA zu beantragen, sollte das BfArM-Verzeichnis regelmäßig prüfen. Sobald erste Anwendungen aufgenommen werden, kann der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden – eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig.

So läuft der Antrag richtig ab

Die Pflegekasse bewilligt die DiPA zunächst für maximal sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und ihren Zweck erfüllt. Fällt die Prüfung positiv aus, erfolgt eine unbefristete Bewilligung, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Damit der Antrag nicht scheitert, sollte der Nutzen konkret am Alltag beschrieben werden: Welche Fähigkeiten lassen nach, welche Risiken entstehen dadurch, und wie soll die Anwendung helfen, die Selbstständigkeit zu erhalten? Allgemeine Formulierungen wie „ich brauche eine App“ reichen erfahrungsgemäß nicht aus.

Wer gleichzeitig einen ambulanten Pflegedienst einbinden möchte, um die zusätzlichen 30 Euro zu nutzen, sollte dies im Antrag ausdrücklich angeben – und prüfen, ob der Dienst Erfahrung mit DiPA hat.

Für wen die Regelung besonders relevant ist

Menschen mit Schwerbehinderung und gleichzeitigem Pflegegrad gehören zur Hauptgruppe der potenziell Anspruchsberechtigten – weil dauerhafte Einschränkungen häufig beides nach sich ziehen. Dennoch läuft die Leistung ausschließlich über die Pflegekasse; der Schwerbehindertenausweis spielt für die Bewilligung keine Rolle. Sobald das DiPA-Verzeichnis gefüllt ist, lohnt sich ein Blick in das BfArM-Verzeichnis unter bfarm.de/dipa – und dann der Antrag bei der eigenen Pflegekasse.

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