Wer einen Bescheid über den Grad der Behinderung erhält, glaubt meist, dass ein Arzt den Fall sorgfältig geprüft hat. Die Realität sieht anders aus: In rund 90 Prozent aller Feststellungsverfahren hat niemand vom Versorgungsamt die betroffene Person jemals persönlich untersucht. Der GdB entsteht am Schreibtisch, auf Basis der Unterlagen, die Antragsteller selbst eingereicht haben. Das ist gesetzlich zulässig, aber fehleranfällig. Laut Erfahrungswerten des VdK und des SoVD führen bis zu 40 Prozent aller Widersprüche im Schwerbehindertenrecht zu einer Korrektur zugunsten der Betroffenen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen Informationen zum Schwerbehindertenrecht erläutert.
Das Dokument, das die meisten Betroffenen nie zu Gesicht bekommen
Im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt erstellt ein sogenannter versorgungsärztlicher Dienst eine interne Stellungnahme. Dieser Arzt wertet die eingereichten Befundberichte, Arztbriefe und Atteste anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung aus und schlägt einen GdB vor. Das Versorgungsamt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid.
Das entscheidende Dokument heißt versorgungsärztliche Stellungnahme. Es liegt nicht dem Bescheid bei, sondern verbleibt intern in der Akte. Die meisten Betroffenen beantragen es nie, weil sie nicht wissen, dass es existiert. Wer es nicht kennt, hat jedoch eine wesentliche Schwachstelle: Er kann nicht gezielt widersprechen, weil er nicht weiß, welche Befunde wie bewertet oder warum bestimmte Erkrankungen übergangen wurden.
Seit der Reform der Versorgungsmedizin-Verordnung, die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, gilt zudem ein verschärfter Maßstab: Entscheidend ist nicht mehr allein die Diagnose, sondern die konkret nachgewiesene Auswirkung auf die Teilhabe am Alltag. Wer nur Diagnoselisten einreicht, riskiert eine Unterbewertung.
Was in der versorgungsärztlichen Stellungnahme wirklich steht
Die Stellungnahme listet alle Einzelerkrankungen mit dem jeweils vorgeschlagenen Einzel-GdB auf, begründet die Gesamtbewertung und dokumentiert, auf welche Befunde sich der Versorgungsarzt gestützt hat.
Wer dieses Dokument liest, erkennt sofort:
Wurde die Wirbelsäulenerkrankung wirklich bewertet oder nur erwähnt? Wurde eine psychische Begleiterkrankung eigenständig erfasst? Sind die Befunde aktuell oder stammen sie aus einem anderen Jahr? Diese Fragen sind entscheidend, denn veraltete Unterlagen, übergangene Diagnosen und fehlende Wechselwirkungen zwischen mehreren Leiden gehören zu den häufigsten Bewertungsfehlern im Schwerbehindertenrecht.
Das Akteneinsichtsrecht, das kaum jemand kennt
Betroffene haben ein gesetzliches Recht auf Einsicht in ihre vollständige Schwerbehindertenakte, einschließlich der versorgungsärztlichen Stellungnahme. Das Versorgungsamt darf diesen Antrag nicht ablehnen. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X.
Der Antrag ist formlos und kostenlos. Er kann gleichzeitig mit dem Widerspruch gestellt werden. Wer ausdrücklich Kopien anfordert, muss diese zugesandt bekommen. Alternativ kann die Akte persönlich beim Versorgungsamt eingesehen und abfotografiert werden.
Sinnvoller Formulierungsvorschlag für den Antrag:
„Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte, insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle eingeholten Befundberichte. Bitte übersenden Sie mir Kopien.“
Die häufigsten Fehler in GdB-Bescheiden
| Fehlertyp | Beschreibung | Konsequenz |
|---|---|---|
| Veraltete Befunde | Der Versorgungsarzt wertet Arztbriefe aus, die schon Jahre alt sind | Aktuelle Verschlechterung bleibt unberücksichtigt |
| Übergangene Diagnosen | Erkrankungen ohne eingereichten Facharztbericht tauchen im Bescheid mit GdB 0 auf | GdB fällt systematisch zu niedrig aus |
| Fehlende Wechselwirkungen | Mehrere Erkrankungen werden isoliert bewertet, obwohl sie sich gegenseitig verstärken | Gesamt-GdB bleibt unter dem tatsächlichen Beeinträchtigungsgrad |
| Keine Alltagsbeschreibung | Befunde nennen nur Diagnosen, keine funktionellen Einschränkungen | Versorgungsarzt kann Teilhabebeeinträchtigung nicht einordnen |
| Psychische Begleiterkrankungen | Depressionen oder Angststörungen ohne psychiatrischen Befundbericht | Werden im GdB nicht berücksichtigt |
Praxisbeispiel: Wie Akteneinsicht den Unterschied macht
Thomas K., 48 Jahre alt, aus Dortmund, leidet seit Jahren unter einem Bandscheibenvorfall mit chronischen Schmerzen sowie einer behandelten Depression. Er beantragte die Feststellung einer Schwerbehinderung und legte Arztbriefe seiner Hausärztin und des Orthopäden vor. Das Versorgungsamt setzte den GdB auf 30 fest.
Thomas legte Widerspruch ein, hatte jedoch keine konkreten Angriffspunkte. Auf Empfehlung des VdK beantragte er gleichzeitig Akteneinsicht und forderte ausdrücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme an.
Die Akte zeigte: Die Depression war mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet worden, weil kein psychiatrischer Befundbericht vorlag, obwohl Thomas seit Jahren in psychiatrischer Behandlung war. Der Wirbelsäulenbefund war als „leichtgradig“ eingestuft worden, obwohl ein aktuelles MRT-Bild einen deutlich schwereren Schaden zeigte.
Thomas reichte im laufenden Widerspruchsverfahren einen psychiatrischen Befundbericht und einen ergänzenden orthopädischen Bericht nach, der die konkreten Alltagseinschränkungen beschrieb. Das Versorgungsamt korrigierte den GdB auf 50. Damit erhielt Thomas den Schwerbehindertenausweis, besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr und den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich.
GdB 40 gegen GdB 50: Eine Grenze mit erheblichen Folgen
Die Schwelle zwischen GdB 40 und GdB 50 ist keine Kleinigkeit. Erst ab GdB 50 entsteht der gesetzliche Status der Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX mit dem vollständigen Paket an Nachteilsausgleichen.
Darüber hinaus hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Oktober 2025 klargestellt, dass zwei Einzel-GdB-Werte von jeweils 30 unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen können, nämlich dann, wenn die Erkrankungen verschiedene Lebensbereiche betreffen und sich nicht in ihren Auswirkungen überschneiden. Viele Versorgungsämter nehmen pauschal eine Überschneidung an, ohne dies medizinisch zu belegen, was einen Widerspruch regelmäßig rechtfertigt.
Widerspruch richtig führen: Erst fristwahrend, dann begründen
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des GdB-Bescheids. Wichtig: Ein per Post versandter Bescheid gilt nach § 37 SGB X am vierten Tag nach Aufgabe als zugestellt, unabhängig davon, wann er tatsächlich geöffnet wurde.
Wer die Akteneinsicht abwartet und dadurch die Monatsfrist zu versäumen droht, sollte sofort einen kurzen, unbegründeten Widerspruch einreichen, allein um die Frist zu wahren. Die vollständige Begründung kann nach Eingang der Aktenunterlagen nachgereicht werden.
Der Widerspruch sollte konkret benennen, welche Befunde fehlen, welche Erkrankungen falsch bewertet wurden und warum die Alltagseinschränkungen gravierender sind als im Bescheid dargestellt. Behandelnde Ärzte sollten gebeten werden, nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern Funktionseinschränkungen zu beschreiben: Wie weit kann die Person laufen? Wie lange kann sie sitzen? Was ist im Alltag nicht mehr möglich?
Bei erfolgreichem Widerspruch übernimmt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten (§ 63 SGB X). Kostenlose Beratung bieten außerdem der VdK und der SoVD für ihre Mitglieder an.
FAQ: Versorgungsärztliche Stellungnahme und GdB-Widerspruch
Wie beantrage ich die versorgungsärztliche Stellungnahme?
Schriftlich beim Versorgungsamt, formlos, unter Angabe des Aktenzeichens aus dem GdB-Bescheid. Den Antrag können Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch stellen und dabei ausdrücklich um Übersendung von Kopien bitten. Das Versorgungsamt darf die Einsicht nicht verweigern (§ 25 SGB X).
Kann der GdB durch einen Widerspruch auch sinken?
Theoretisch ja, dieses sogenannte Verböserungsrisiko existiert. In der Praxis kommt es selten vor, sollte aber vorab mit einem Fachanwalt für Sozialrecht oder dem VdK besprochen werden, besonders wenn der aktuelle GdB auf unsicherer Grundlage festgestellt wurde.
Wie stark wirkt sich die Reform der Versorgungsmedizin-Verordnung 2025/2026 auf laufende Verfahren aus?
Die Sechste Änderungsverordnung ist seit dem 3. Oktober 2025 in Kraft. Sie schärft den Fokus auf Teilhabebeeinträchtigungen statt auf reine Diagnoselisten. Widerspruchsverfahren, die ab diesem Zeitpunkt entschieden werden, müssen nachvollziehbar beschreiben, was im Alltag konkret nicht mehr möglich ist. Wer Atteste nachreicht, sollte dies berücksichtigen.
Warum sind psychische Erkrankungen im GdB-Verfahren besonders anfällig für Unterbewertung?
Depressionen, Angststörungen und chronische Schmerzsyndrome werden vom versorgungsärztlichen Dienst oft mit GdB 0 bewertet, wenn kein aktueller psychiatrischer oder psychotherapeutischer Befundbericht vorliegt. Diese Erkrankungen sind schwerer objektiv messbar als körperliche Befunde und werden deshalb häufig übersehen oder als leichtgradig eingestuft, obwohl sie die Alltagsteilhabe massiv einschränken können.

