Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld – doch beim Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung bleibt die entscheidende Hürde bestehen: Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht weiterhin nicht aus, um den Zuschlag von bis zu 35 Prozent des Regelbedarfs zu erhalten. Wie die Bundesregierung zur Umgestaltung der Grundsicherung bestätigt, wurde die Geldleistung zwar umbenannt, die Struktur der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II jedoch nicht angetastet. Wer seine Rechte nicht kennt und Nachweise nicht rechtzeitig einreicht, geht weiterhin leer aus.
Kein automatischer Mehrbedarf trotz neuer Grundsicherung
Ein Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis führen beim Grundsicherungsgeld nicht automatisch zu einem Mehrbedarf. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bleibt maßgeblich, ob die Voraussetzungen des § 21 SGB II erfüllt sind. Der Mehrbedarf wegen Behinderung soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen abfedern, die im Zusammenhang mit bestimmten Reha- oder Teilhabeleistungen entstehen. Er ist kein pauschaler Zuschlag für alle Menschen mit Schwerbehinderung, sondern setzt eine konkrete, laufende Maßnahme voraus. Das Jobcenter prüft deshalb genau, ob ein aktueller Nachweis vorliegt.
Was Sozialgerichte zum Mehrbedarf klargestellt haben
Landessozialgerichte, darunter das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, haben wiederholt betont, dass der Mehrbedarf wegen Behinderung an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Ein Schwerbehindertenausweis ohne weitere Nachweise genügt demnach nicht, um einen Anspruch nach § 21 SGB II zu begründen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person an einer qualifizierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer vergleichbaren beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Diese Linie deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das Mehrbedarfe eng am Gesetzeswortlaut orientiert auslegt. An dieser Auslegung ändert die Umbenennung des Bürgergelds nichts – der Gesetzestext von § 21 SGB II selbst blieb im Zuge der Reform unverändert.
Mehrbedarf im Grundsicherungsgeld 2026: Diese Höhe gilt
Für 2026 hat die Bundesregierung eine Nullrunde beschlossen: Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt weiterhin bei 563 Euro monatlich. Der Mehrbedarf bei Behinderung nach § 21 Absatz 4 SGB II beträgt unverändert 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden entspricht das rund 197 Euro zusätzlich pro Monat – gerade weil der Regelsatz selbst nicht steigt, gewinnt dieser Zuschlag für Betroffene an Bedeutung.
SGB II und SGB XII: Zwei Rechtskreise, zwei Regeln
Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen dem Grundsicherungsgeld nach SGB II und der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung nach SGB XII:
Grundsicherungsgeld (SGB II): Zuständig ist das Jobcenter. Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Personen setzt nach § 21 Absatz 4 SGB II eine laufende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Der Schwerbehindertenausweis ist hier nur ein ergänzender Nachweis.
Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII): Zuständig ist das Sozialamt. Mehrbedarfe wegen Behinderung finden sich in § 30 SGB XII und betragen 17 Prozent des Regelsatzes, wenn das Merkzeichen „G“ vorliegt. Hier spielen Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen eine deutlich größere Rolle als im SGB II.
Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung, die eine Rente beziehen und aufstockende Leistungen erhalten, sollten genau prüfen, welchem Rechtskreis sie zugeordnet sind. Je nach Zuordnung gelten unterschiedliche Mehrbedarfsregeln und unterschiedliche Träger.
Welche Nachweise das Jobcenter jetzt verlangt
Damit das Jobcenter den Mehrbedarf anerkennt, sind konkrete Belege erforderlich: Bewilligungsbescheide über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa von der Deutschen Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit, schriftliche Teilnahmebescheinigungen von Bildungsträgern oder Reha-Einrichtungen sowie Bescheide über Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Der Schwerbehindertenausweis und die Feststellung des Grades der Behinderung sind wichtige Basisunterlagen, ersetzen aber nicht den Nachweis einer laufenden Maßnahme. Wer bereits vor der Systemumstellung einen Mehrbedarf bezog, muss keinen neuen Antrag stellen – die Umstellung von Bürgergeld- auf Grundsicherungsgeld-Bescheide erfolgt automatisch. Wer den Anspruch erstmals geltend machen will, muss ihn jedoch aktiv beantragen, denn rückwirkend gilt der Mehrbedarf nur ab dem Monat der Antragstellung.
So sichern Sie sich den Mehrbedarf im Grundsicherungsgeld
Prüfen Sie zunächst, ob Sie an einer bewilligten Reha-, Umschulungs- oder Teilhabemaßnahme teilnehmen, und kontrollieren Sie Ihre Unterlagen auf entsprechende Bescheide. Werfen Sie anschließend einen Blick in Ihren aktuellen Bescheid: Ist dort ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II ausgewiesen, obwohl die Maßnahme läuft? Stellen Sie dann einen formlosen Antrag beim Jobcenter, verweisen Sie ausdrücklich auf § 21 SGB II und fügen Sie Kopien der Bewilligungs- und Teilnahmebescheide bei. Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; Unterstützung bieten Beratungsstellen, Sozialverbände und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht. Wer diese Schritte konsequent geht, sichert sich den Mehrbedarf bei Behinderung auch im neuen Grundsicherungsgeld – trotz strengerer Regeln an anderer Stelle der Reform.
