Wer nach einem Verkehrsunfall psychisch erkrankt, hört von Versicherungen und Unfallgegnern häufig denselben Satz: Das habe mit dem Unfall nichts zu tun. Genau mit diesem Einwand ist eine Versicherung jetzt vor dem Landgericht Münster gescheitert. Wie aus der beim Rechtsprechungsportal openJur veröffentlichten Entscheidung hervorgeht, muss der Unfallgegner einer schwerverletzten Radfahrerin nicht nur für die körperlichen, sondern auch für die seelischen Folgen des Zusammenstoßes aufkommen.
Die Frau war mit ihrem Rad verunglückt, als ein Autofahrer sein Firmengelände verließ und dabei den Rad- und Gehweg querte. Beim Zusammenstoß erlitt sie einen Bruch des Schienbeinkopfes und einen Bänderriss im Knie. Es blieb nicht bei den körperlichen Blessuren: In den Monaten danach entwickelte die Frau eine chronische Schmerzstörung und eine wiederkehrende Depression. Auf Yoga und Radfahren musste sie verzichten, zeitweise war sie auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen.
Warum die Gegenseite die Zahlung verweigern wollte
Vor Gericht argumentierten die Beklagten, die psychische Erkrankung stehe in einem groben Missverhältnis zum eigentlichen Unfallgeschehen und sei vor allem auf eine ohnehin bestehende Veranlagung zurückzuführen. Ein Argument, das Versicherungen bei psychischen Unfallfolgen immer wieder vorbringen, um Zahlungen zu drücken oder ganz zu verweigern.
Das Gericht folgte dem nicht. Ein psychosomatischer Sachverständiger hatte überzeugend dargelegt, dass sich die Schmerzstörung ohne den Unfall in dieser Form nicht entwickelt hätte und dass die Depression wiederum eine direkte Folge dieser Schmerzstörung war. Damit griff ein Grundsatz, den auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und der im Kern besagt: Wer einen anderen Menschen verletzt, muss ihn so nehmen, wie er ist, samt eventueller psychischer Anfälligkeit. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die seelische Reaktion in einem so groben Missverhältnis zum Anlass steht, dass sie schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar ist.
Ein Drittel Mitverschulden mindert die Summe
Ganz ohne Abstriche kam die Klägerin allerdings nicht davon. Sie war zum Unfallzeitpunkt entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf dem Radweg unterwegs und hatte damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Zusätzlich hatte sie das herannahende Auto zwar gesehen, aber offenbar darauf vertraut, dass es anhalten würde. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Mitverschulden von einem Drittel.
Am Ende sprach das Landgericht der Frau ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 Euro zu, von denen die Versicherung bereits 6.000 Euro vorab gezahlt hatte. Hinzu kam ein Haushaltsführungsschaden von 2.813,57 Euro für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2014. Grundlage dafür war ein wöchentlicher Aufwand von 26 Stunden für die Haushaltsführung einer zweiköpfigen Familie mit Garten, wovon 13 Stunden auf die Klägerin entfielen, kalkuliert mit einem Stundensatz von 8,50 Euro.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Eckpunkte des Urteils zusammen:
| Position | Betrag beziehungsweise Feststellung |
|---|---|
| Zugesprochenes Schmerzensgeld gesamt | 25.000 Euro |
| Davon bereits gezahlt durch Versicherung | 6.000 Euro |
| Haushaltsführungsschaden | 2.813,57 Euro |
| Mitverschulden der Klägerin | ein Drittel |
| Festgestellter Grad der Behinderung | 40 |
| Maßgeblicher Zeitraum Haushaltsschaden | Unfalltag bis 30.04.2014 |
Ein weiterer Baustein der Entscheidung war der bei der Klägerin festgestellte Grad der Behinderung von 40, der sich aus dem Dauerschaden am Knie, der Schmerzstörung und der Depression zusammensetzte. Diesen GdB berücksichtigte das Gericht ausdrücklich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Zur Einordnung: Eine Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX, wie sie die Deutsche Rentenversicherung und die zuständigen Versorgungsämter feststellen, beginnt erst ab einem GdB von 50.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Für alle, die nach einem Unfall neben körperlichen auch mit seelischen Folgen kämpfen, ist die Entscheidung eine klare Ansage an Versicherungen: Der Verweis auf eine angebliche psychische Vorbelastung reicht in aller Regel nicht aus, um Zahlungen zu verweigern. Entscheidend ist, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Erkrankung ärztlich beziehungsweise gutachterlich belegt werden kann.
Wer nach einem Unfall depressive Symptome, Angstzustände oder eine Schmerzstörung entwickelt, sollte das deshalb frühzeitig dokumentieren lassen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten den zeitlichen Zusammenhang zum Unfallereignis deutlich machen. Wer ausschließlich körperliche Verletzungen anmeldet und psychische Folgen unerwähnt lässt, verschenkt möglicherweise einen erheblichen Teil des ihm zustehenden Schmerzensgeldes.
Gleichzeitig zeigt das Urteil auch die Kehrseite: Wer selbst gegen Verkehrsregeln verstößt, muss mit einer spürbaren Kürzung rechnen. Ein Mitverschulden schließt den Anspruch aber nicht aus, sondern mindert ihn lediglich anteilig.
Häufige Fragen zu Schmerzensgeld nach psychischen Unfallfolgen
Muss ich eine Depression nach einem Unfall extra beim Schädiger anmelden?
Ja. Psychische Folgeschäden gelten rechtlich nicht automatisch als mit abgedeckt, nur weil auch körperliche Verletzungen vorliegen. Sie müssen ausdrücklich benannt und durch ein fachärztliches oder psychosomatisches Gutachten belegt werden, das den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall herstellt.
Kann eine seelische Vorbelastung den Anspruch auf Schmerzensgeld mindern?
Nur in seltenen Ausnahmefällen. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Schädiger grundsätzlich auch dann vollständig, wenn die verletzte Person aufgrund einer Vorerkrankung besonders empfindlich reagiert. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die psychische Reaktion in einem groben, kaum nachvollziehbaren Missverhältnis zum Unfallereignis steht. Diesen Nachweis muss die Gegenseite erbringen.
Wie wird der Haushaltsführungsschaden berechnet?
Grundlage sind der wöchentliche Zeitaufwand für die Haushaltsführung vor dem Unfall, der Anteil der verletzten Person daran sowie ein angemessener Stundensatz für vergleichbare Hilfskräfte. Die tatsächliche Einschränkung wird häufig phasenweise ermittelt, je nachdem, wie stark die betroffene Person in welchem Zeitraum eingeschränkt war.
Wirkt sich ein eigener Verkehrsverstoß immer auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus?
Häufig ja. Verstößt die geschädigte Person selbst gegen Verkehrsregeln, etwa durch Befahren eines Radwegs in falscher Richtung, kann das Gericht eine Mitverschuldensquote festlegen und die Ansprüche entsprechend kürzen. Der Anspruch entfällt dadurch aber nicht vollständig, sondern wird lediglich anteilig reduziert.

