Wer mit einer Schwerbehinderung lebt, kann private Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder zum Einkaufen pauschal von der Steuer absetzen – bis zu 4.500 Euro im Jahr, ganz ohne Einzelnachweis. Grundlage ist die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz, die seit dem Steuerjahr 2021 gilt. Trotzdem bleibt die entsprechende Zeile in vielen Steuererklärungen leer, weil die Regelung kaum bekannt ist.
Was die Fahrtkostenpauschale konkret bringt
Die Pauschale ersetzt seit 2021 die frühere Praxis, bei der Betroffene jede einzelne Fahrt einzeln nachweisen mussten. Sie wurde mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge vom 9. Dezember 2020 eingeführt und gilt zusätzlich zum bekannteren Behinderten-Pauschbetrag. Wer sie in Anspruch nimmt, muss dem Finanzamt keine Fahrtenbücher, Tankquittungen oder Terminlisten vorlegen – der Gesetzgeber unterstellt einen typischen jährlichen Aufwand und rechnet ihn pauschal an.
Zwei Beträge, klar getrennt nach Behinderungsgrad
Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen:
- 900 Euro pro Jahr erhalten Menschen mit einem GdB von mindestens 80 sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 70 in Verbindung mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert).
- 4.500 Euro pro Jahr stehen Personen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind), „TBl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos) zu.
Beide Pauschalen lassen sich nicht kombinieren: Wer die Voraussetzungen für die höhere Stufe erfüllt, erhält ausschließlich die 4.500 Euro. Wichtig für viele Pflegebedürftige: Nach § 65 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Damit steht auch diesem Personenkreis die große Pauschale von 4.500 Euro zu, selbst wenn im Ausweis kein entsprechendes Merkzeichen eingetragen ist – der Bescheid der Pflegekasse genügt als Nachweis.
Welche Fahrten die Pauschale abdeckt
Die Pauschale gilt für sämtliche privaten Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind – etwa zu Ärztinnen und Ärzten, zu Therapien, zu Behörden wie dem Versorgungsamt, zu Selbsthilfegruppen oder zu regelmäßigen Einkäufen, wenn diese ohne Auto oder Taxi nicht zu bewältigen wären. Rein private Vergnügungsfahrten zählen nicht dazu. Da die Pauschale einen typischen Umfang unterstellt, prüft das Finanzamt bei erstmaliger Beantragung in der Regel nur, ob GdB und Merkzeichen tatsächlich vorliegen – nicht, wie viele Kilometer im Detail gefahren wurden.
Eine wichtige Einschränkung: die zumutbare Belastung
Was bei der Fahrtkostenpauschale oft übersehen wird: Sie wirkt sich nicht automatisch in voller Höhe steuermindernd aus. Der Betrag fließt zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen – etwa Krankheitskosten – in die Berechnung ein und wird erst dann steuerlich wirksam, wenn die Gesamtsumme die individuelle zumutbare Belastungsgrenze übersteigt. Diese Grenze richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Wer wenig weitere außergewöhnliche Belastungen hat, profitiert entsprechend weniger von der Pauschale, als der Nennbetrag zunächst vermuten lässt.
So kommt die Pauschale in die Steuererklärung
Eingetragen wird der Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung. Bei erstmaliger Beantragung verlangt das Finanzamt den Nachweis über den Schwerbehindertenausweis oder, bei Pflegegrad 4 oder 5, den Bescheid der Pflegekasse. Wurde die Behinderung rückwirkend anerkannt, lohnt sich ein Blick auf bereits ergangene Steuerbescheide der vergangenen Jahre – unter Umständen lassen sich diese noch ändern.
Relevanz für Menschen mit Bürgergeld
Bürgergeld selbst ist steuerfrei und löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Anders sieht es aus, wenn zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, etwa aus einem Minijob, einer Teilzeitstelle oder einer Rente. In diesen Fällen kann sich eine freiwillige Steuererklärung finanziell lohnen: Der Behinderten-Pauschbetrag und die Fahrtkostenpauschale mindern das zu versteuernde Einkommen und können zu einer Erstattung führen, die das verfügbare Haushaltseinkommen spürbar erhöht. Wer Bürgergeld bezieht und nebenbei arbeitet, sollte deshalb prüfen lassen, ob sich der Aufwand für eine Steuererklärung auszahlt – Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberatungen und Verbraucherzentralen bieten dazu Unterstützung, teils zu vergünstigten Konditionen.
Für alle, die einen Schwerbehindertenausweis mit passendem GdB oder Merkzeichen besitzen, gilt: Die Fahrtkostenpauschale ist ein fester gesetzlicher Anspruch, unabhängig davon, wie viele Kilometer tatsächlich gefahren wurden. Wer sie bislang nicht genutzt hat, kann sie in der nächsten Steuererklärung nachtragen – und in begründeten Fällen auch rückwirkend für zurückliegende Veranlagungsjahre prüfen lassen.

