Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag – bis zu 2.840 Euro jährlich, bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl sogar 7.400 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 hat sich jedoch entschieden, wie das Finanzamt davon überhaupt erfährt: Nicht mehr Papierbescheid und Freitextfeld entscheiden über den Steuervorteil, sondern eine elektronische Meldung der Versorgungsämter. Grundlage ist § 33b des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der reformierten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, wie das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg bestätigt.
Was der Behinderten-Pauschbetrag konkret bringt
Der Pauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert damit die Steuerlast, ohne dass einzelne Belege für Medikamente, Fahrten oder Alltagshilfen gesammelt werden müssen. Seit der Reform 2021 gelten deutlich höhere, gestaffelte Beträge, die seither unverändert fortgelten:
GdB 20: 384 Euro, GdB 30: 620 Euro, GdB 40: 860 Euro, GdB 50: 1.140 Euro, GdB 60: 1.440 Euro, GdB 70: 1.780 Euro, GdB 80: 2.120 Euro, GdB 90: 2.460 Euro, GdB 100: 2.840 Euro. Wer als hilflos gilt, blind oder taubblind ist – Merkzeichen H, Bl oder TBl –, erhält pauschal 7.400 Euro, unabhängig vom festgestellten Grad der Behinderung.
Zusätzlich lässt sich eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro (bei GdB ab 80 oder GdB ab 70 mit Merkzeichen G) beziehungsweise 4.500 Euro (bei aG, Bl, TBl oder H) geltend machen. Wer Angehörige pflegt, kann je nach Pflegegrad zusätzlich einen Pflege-Pauschbetrag von 600, 1.100 oder 1.800 Euro ansetzen.
Die entscheidende Neuerung 2026: digitale Übermittlung statt Papiernachweis
Bislang mussten Betroffene ihren Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis einmalig beim Finanzamt vorlegen – als Kopie, Upload oder Postversand. Für neue oder geänderte Feststellungen, die seit dem 1. Januar 2026 ergehen, gilt das nicht mehr automatisch: Die Versorgungsämter übermitteln den Grad der Behinderung sowie die maßgeblichen Merkzeichen direkt elektronisch an die Finanzverwaltung. Ein Papiernachweis ist in diesen Fällen in der Regel nicht mehr vorgesehen, wie mehrere Landesbehörden bestätigen.
Voraussetzung dafür ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die im Antrag auf Feststellung oder Änderung der Behinderung angegeben werden muss – zusammen mit der Einwilligung zur Datenübermittlung. Fehlt diese Angabe, kann das Versorgungsamt keine Daten weiterleiten, und der Pauschbetrag wird im Steuerbescheid möglicherweise nicht berücksichtigt.
Für Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, ändert sich zunächst nichts: Sie gelten als Nachweis fort, solange sich am festgestellten Grad der Behinderung nichts ändert. Erst bei einer Neufeststellung oder einer Anpassung des GdB greift das neue, elektronische Verfahren.
Welche Angabe jetzt wirklich zählt
Wer glaubt, ein bestimmter Satz im Freitextfeld der Steuererklärung entscheide über den Pauschbetrag, unterschätzt, worauf es inzwischen ankommt. Entscheidend ist zunächst die korrekte Eintragung von Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Bei neuen Feststellungen ab 2026 kommt hinzu: Ohne hinterlegte Steuer-ID beim Versorgungsamt bleibt die elektronische Zuordnung aus – und damit im Zweifel auch der Steuervorteil.
Praktisch bedeutet das für Betroffene mit neuem oder geändertem Bescheid: Prüfen Sie beim Versorgungsamt, ob Ihre Steuer-ID korrekt hinterlegt ist und Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben. Wer noch mit einem älteren, weiterhin gültigen Bescheid arbeitet, kann diesen bei Bedarf nach wie vor in Kopie einreichen.
Typische Fehler, die bares Geld kosten
Trotz klarer Rechtslage lassen viele Berechtigte Jahr für Jahr Geld liegen. Häufigste Ursachen: Der Pauschbetrag wird gar nicht erst beantragt, obwohl ein anerkannter GdB vorliegt. Eine Erhöhung des Grades der Behinderung wird nicht aktualisiert, sodass jahrelang der alte, niedrigere Betrag angesetzt wird. Oder die Steuer-ID fehlt im Antrag beim Versorgungsamt, sodass die neue elektronische Übermittlung ins Leere läuft.
Wurde der Behinderten-Pauschbetrag in früheren Jahren übersehen, lässt sich das oft noch korrigieren: Innerhalb der regulären Festsetzungsverjährung von vier Jahren können Steuerpflichtige einen Änderungsantrag stellen, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine kurze schriftliche Begründung mit Hinweis auf den GdB und Kopien der relevanten Bescheide genügt in der Regel.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer einen GdB von mindestens 20 hat oder eine Neufeststellung plant, sollte drei Dinge im Blick behalten: die eigene Steuer-ID griffbereit halten, sie im Antrag beim Versorgungsamt angeben und die Zustimmung zur elektronischen Übermittlung erteilen. Bei bestehenden, unveränderten Bescheiden bleibt zunächst alles beim Alten. Wer unsicher ist, ob der Behinderten-Pauschbetrag im aktuellen Steuerbescheid richtig berücksichtigt wurde, sollte den Bescheid genau prüfen und im Zweifel Einspruch einlegen – die Frist dafür beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.