Wer einen Verschlimmerungsantrag stellt, um einen höheren Grad der Behinderung zu erhalten, riskiert genau das Gegenteil: Sozialverbände warnen zunehmend davor, dass die Neubewertung durch das Versorgungsamt nicht selten in einer Herabstufung oder sogar im Verlust des Schwerbehindertenstatus endet. „Ein Neufeststellungsantrag bringt Chancen, birgt aber auch Risiken“, bringt es Carsten Bandtel, Sozialrechtsreferent beim Sozialverband VdK, auf den Punkt. Der Grund: Bei jedem Verfahren wird nicht nur die neue Beeinträchtigung geprüft, sondern der gesamte Gesundheitszustand.
Was hinter dem Verschlimmerungsantrag steckt
Offiziell heißt er Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung, seine gesetzliche Grundlage findet sich in § 48 SGB X. Menschen mit anerkanntem GdB können ihn stellen, wenn sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hat oder neue Erkrankungen hinzugekommen sind. Eingereicht wird der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt für Soziales – Ziel ist ein höherer GdB oder zusätzliche Merkzeichen, die weitere Nachteilsausgleiche eröffnen. Besonders die Schwelle von GdB 50 ist entscheidend, denn erst ab diesem Wert gilt jemand rechtlich als schwerbehindert und erhält Zugang zu verbessertem Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und steuerlichen Pauschbeträgen.
Zwischen zwei Anträgen sollten in der Regel mindestens sechs Monate liegen, und der veränderte Zustand muss sich medizinisch belegen lassen. Wichtig ist zudem die Abgrenzung zum Widerspruch: Wer mit einem Erstbescheid unzufrieden ist, muss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – der Verschlimmerungsantrag dagegen betrifft ausschließlich eine spätere Verschlechterung des Zustands.
Das strukturelle Risiko der Neubewertung
Genau hier liegt die Falle. Anders als beim einfachen Überprüfungsantrag nimmt das Versorgungsamt beim Verschlimmerungsantrag den kompletten Gesundheitszustand erneut unter die Lupe – nicht nur die Beschwerde, die zum Antrag geführt hat. Hat sich in der Zwischenzeit ein anderes Leiden gebessert, etwa nach einer erfolgreichen Knie- oder Hüftoperation, kann der Gutachter dort einen niedrigeren Einzel-GdB ansetzen. In der Summe kann das den Gesamt-GdB unter den bisherigen Wert drücken. „Jeder Verschlimmerungsantrag birgt ausnahmslos das Risiko einer Herabstufung“, warnt Christian Schultz vom Sozialverband SoVD Schleswig-Holstein. Im ungünstigsten Fall verliert die betroffene Person damit ihren Schwerbehindertenstatus komplett – inklusive Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Parkerleichterungen.
Besonders heikel kurz vor der Rente
Wer auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a und § 37 SGB VI zusteuert, sollte besonders vorsichtig sein. Diese Rentenart setzt voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 amtlich anerkannt ist; eine spätere Feststellung wirkt nicht rückwirkend. Sinkt der GdB durch einen missglückten Verschlimmerungsantrag unter diese Schwelle, kann der frühere und oft abschlagsfreie Rentenbeginn hinfällig werden. Sozialrechtsberater raten Betroffenen in dieser Situation häufig, mit einem Änderungsantrag zu warten, bis die Rente bereits läuft – denn ist der Rentenbeginn erst bewilligt, ändert eine spätere Herabsetzung des GdB daran nichts mehr.
Ein Fall aus der Beratungspraxis
Wie schnell das schiefgehen kann, zeigt ein Beispiel aus der Sozialberatung: Eine Frau mit GdB 50 wegen chronischer Migräne und depressiver Episoden lässt zusätzlich einen neu aufgetretenen Bandscheibenvorfall begutachten, in der Hoffnung auf GdB 60. Der beauftragte Gutachter bewertet jedoch nicht nur den Rücken, sondern auch die beiden bestehenden Diagnosen neu. Die Migräne hat sich unter neuer Medikation gebessert, die Depression ist seit Jahren stabil. Ergebnis: GdB 40 statt der erhofften Erhöhung – der Schwerbehindertenstatus und die damit verbundenen Rechte sind weg. Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose an sich, sondern deren tatsächliche Auswirkung auf den Alltag, bewertet nach der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Beratung vor dem Antrag ist keine Formsache
Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Fachanwälte für Sozialrecht empfehlen deshalb übereinstimmend, vor jedem Verschlimmerungsantrag eine unabhängige Einschätzung einzuholen. Zentrale Fragen dabei: Bringt ein höherer GdB tatsächlich einen nutzbaren Vorteil, etwa weil Steuererklärung oder Parkausweis ohnehin genutzt werden? Lässt sich die Verschlechterung mit aktuellen, aussagekräftigen Befunden belegen, die konkrete Alltagseinschränkungen statt bloßer Diagnosen beschreiben? Und wie realistisch ist im Einzelfall eine Herabstufung? Wer diese Fragen vor der Antragstellung klärt, senkt das Risiko einer unerwünschten Neubewertung erheblich – der Verschlimmerungsantrag bleibt dann das, was er sein soll: ein Instrument, um berechtigte Nachteilsausgleiche zu sichern, statt bestehende zu verlieren.