Wer schwerbehindert ist und seit Jahren Grundsicherungsgeld bezieht, gilt auf dem Arbeitsmarkt oft als chancenlos – dabei können Jobcenter Arbeitgebern über § 16i SGB II bis zu fünf Jahre lang den kompletten Lohn erstatten. Details zu Zielgruppe und Förderhöhe listet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf. Das Instrument trägt seit Einführung 2019 den sperrigen Namen „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und existiert seit dem Wechsel vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 inhaltlich unverändert fort – nur die Leistung, aus der die Zielgruppe kommt, heißt jetzt anders.
Was § 16i SGB II konkret leistet
Das Förderinstrument richtet sich an Menschen, die dem Arbeitsmarkt besonders fernstehen und trotz guter Konjunktur keine reguläre Stelle finden. Jobcenter vermitteln sie in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und übernehmen dafür einen Großteil der Lohnkosten – finanziert aus dem Eingliederungstitel der Bundesagentur für Arbeit. Anders als bei klassischen Eingliederungszuschüssen spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber ein Unternehmen, eine Kommune oder ein sozialer Träger ist. Auch Kriterien wie Zusätzlichkeit oder Wettbewerbsneutralität, die frühere Förderprogramme einschränkten, entfallen bei § 16i SGB II bewusst.
Wer Anspruch hat
Grundvoraussetzung ist, dass eine Person mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet hat. Für zwei Gruppen gilt eine erleichterte Frist von fünf statt sechs Jahren: schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sowie Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind. Hinzu kommt ein Mindestalter von 25 Jahren sowie eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft der zuständige Fallmanager im Jobcenter – auf dieser Basis entsteht ein individueller Eingliederungsplan.
So hoch fällt der Lohnkostenzuschuss aus
Arbeitgeber erhalten im ersten und zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss von bis zu 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent. Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zahlt ein Betrieb aufgrund eines Tarifvertrags oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mehr, bemisst sich der Zuschuss nach diesem höheren Entgelt. Über die gesamte Förderdauer von bis zu fünf Jahren trägt das Jobcenter zudem die vollständigen Sozialversicherungsbeiträge. Eine Rückzahlungspflicht für bereits gezahlte Zuschüsse sieht das Gesetz nicht vor, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet.
Diese Konstruktion senkt das unternehmerische Risiko erheblich – gerade für kleinere Betriebe, die sich eine Einstellung mit hohem Unterstützungsbedarf sonst nicht zutrauen würden. Befristungen bis zu fünf Jahren sind bei dieser Förderung ausdrücklich zulässig, eine einmalige Verlängerung innerhalb dieses Zeitrahmens ebenfalls.
Coaching als verpflichtender Bestandteil
Mit Beginn der Beschäftigung startet eine sogenannte ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, umgangssprachlich Coaching genannt. Sie soll Konflikte im Betrieb frühzeitig abfangen und das Arbeitsverhältnis stabilisieren – bei Bedarf werden auch persönliche Themen wie gesundheitliche Einschränkungen oder familiäre Belastungen einbezogen. Ergänzend kann das Jobcenter erforderliche Qualifizierungen finanzieren, wenn fachliche Lücken den Verbleib im Job gefährden würden. Beendet der oder die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis, weil ein Wechsel in eine ungeförderte Stelle oder eine Ausbildung möglich wird, ist eine fristlose Kündigung ausdrücklich vorgesehen – die Förderung steht einer Weiterentwicklung also nicht im Weg.
Was sich durch die Umbenennung wirklich ändert
Wichtig für Betroffene: Die Reform, die zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt hat, tastet § 16i SGB II selbst nicht an. Zugangsvoraussetzungen, Förderhöhe und Coaching-Pflicht bleiben identisch. Wer aktuell Grundsicherungsgeld bezieht und die Wartezeit erfüllt, kann die Förderung wie bisher über das Jobcenter beantragen – der Antrag muss dabei stets vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden. Der zuständige Fallmanager klärt im Einzelfall, ob die fünfjährige oder die für Schwerbehinderte verkürzte fünf-statt-sechs-Jahres-Regel greift.
Für schwerbehinderte Langzeitleistungsbeziehende bleibt § 16i SGB II damit eines der wenigen arbeitsmarktpolitischen Instrumente, das nicht nur eine befristete Maßnahme, sondern ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit realistischer Übernahmechance ermöglicht.