Wer wegen massiven Übergewichts kaum noch laufen kann, hatte vor Gericht bislang oft schlechte Karten. Das hat sich jetzt geändert: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine erhebliche Gehbehinderung durchaus auf eine Kombination aus Adipositas und weiteren Erkrankungen zurückgehen kann – und damit den Weg zum Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis für viele Betroffene neu geöffnet.
Worum es in dem Fall ging
Auslöser des Verfahrens war ein Mann aus dem Raum Stade: 1,72 Meter groß, 137 Kilogramm schwer, mit ärztlich attestierter Adipositas permagna, also Fettleibigkeit dritten Grades. Hinzu kamen Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und eine schmerzhafte Kniegelenksarthrose. In der Praxis bedeutete das: Nach eigenen Angaben konnte er innerhalb von 30 Minuten keine zwei Kilometer mehr zurücklegen und musste bereits nach rund 100 Metern eine Pause einlegen.
Er beantragte beim zuständigen Versorgungsamt Niedersachsen das Merkzeichen „G“ – und scheiterte zunächst komplett. Die Behörde lehnte ab, das Sozialgericht Stade gab ihm zwar zunächst recht, doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kassierte dieses Urteil am 20. August 2025 (Az. L 13 SB 31/24) wieder ein. Begründung der Berufungsrichter: Es fehlten eigenständige, ausreichend schwere Funktionsstörungen der Beine, der Wirbelsäule oder der inneren Organe, die das eingeschränkte Gehvermögen medizinisch erklären konnten.
Weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hatte, ließ das Gericht die Revision zu – und genau dort, in Kassel, kippte die Entscheidung ein zweites Mal.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Am 11. Juni 2026 sprach das Bundessozialgericht dem Kläger das Merkzeichen „G“ zu (Az. B 9 SB 1/25 R). Maßgeblich war für die Richter nicht eine einzelne Diagnose, sondern das Zusammenspiel aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die sogenannte Gesamtschau. Erst die Kombination aus Adipositas, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und Kniearthrose führte dazu, dass der Mann faktisch nur noch 200 bis 300 Meter am Stück gehen konnte.
Wichtig für die Einordnung: Das Gericht rüttelt nicht an dem Grundsatz, dass massives Übergewicht allein noch keine Behinderung begründet. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sehen für Adipositas weiterhin keinen eigenen Grad-der-Behinderung-Wert vor. Neu ist die Betonung, dass Übergewicht als verstärkender Faktor in die Gesamtbetrachtung aller Erkrankungen einfließen muss, statt isoliert weggewogen zu werden.
Ganz neu ist dieser Gedanke im Übrigen nicht. Bereits 2008 hatte das BSG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna beim Gehvermögen berücksichtigt werden müssen (Az. B 9/9a SB 7/06 R). 2019 präzisierte das Gericht: Adipositas allein begründet keinen GdB, ihre Folge- und Begleitschäden aber sehr wohl (Az. B 9 SB 76/18 B). Das Urteil vom Juni 2026 führt diese Linie fort und macht sie für die Praxis der Versorgungsämter deutlich verbindlicher.
Was das Merkzeichen G konkret bringt
Das Merkzeichen „G“ steht für eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ und setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Als Orientierungswert gilt: Wer eine ortsübliche Wegstrecke von rund zwei Kilometern in etwa 30 Minuten nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt, kann die Voraussetzungen erfüllen.
| Vorteil | Details |
|---|---|
| Nahverkehr | Kostenlose oder vergünstigte Wertmarke für den ÖPNV, regulär 104 Euro im Jahr |
| Mehrbedarf bei Grundsicherung | 17 Prozent des Regelbedarfs nach § 30 SGB XII bzw. § 21 Abs. 4 SGB II bei voller, dauerhafter Erwerbsminderung |
| Steuervorteile | Behinderten-Pauschbetrag, teils Kfz-Steuerermäßigung |
| Rechtsgrundlage | § 229 SGB IX |
Bei der aktuellen Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro (2026) entspricht der Mehrbedarf von 17 Prozent rund 95,71 Euro zusätzlich pro Monat – über das Jahr gerechnet mehr als 1.100 Euro.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer bereits eine Ablehnung des Merkzeichens G erhalten hat, kann prüfen lassen, ob die Entscheidung nach der neuen Rechtsprechung noch Bestand hat. Wird ein Antrag beim Versorgungsamt abgelehnt, bleibt der Weg über Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht offen. Das Verfahren ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt, Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD übernehmen häufig die Vertretung. In vielen Fällen ist ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten der entscheidende Punkt, weil ein Facharzt genau jene Funktionsbefunde feststellt, die im ursprünglichen Antrag noch fehlten.
Häufige Fragen zum Merkzeichen G bei Adipositas
Reicht starkes Übergewicht allein für das Merkzeichen G aus?
Nein. Adipositas allein begründet nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keinen Grad der Behinderung und kein Merkzeichen G. Entscheidend ist die Gesamtschau aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zusammen die Gehfähigkeit erheblich einschränken.
Welche Erkrankungen zählen bei der Gesamtschau mit?
Typischerweise fließen Folge- und Begleiterkrankungen der Adipositas ein, etwa Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Gelenkarthrosen, Atemwegserkrankungen oder Diabetes. Maßgeblich ist, wie stark diese Erkrankungen gemeinsam das Gehvermögen im Alltag einschränken.
Wie stelle ich einen Antrag auf das Merkzeichen G?
Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Wichtig sind vollständige, aktuelle ärztliche Unterlagen, die konkret beschreiben, welche Wegstrecke noch ohne größere Probleme bewältigt werden kann und welche Erkrankungen dafür ursächlich sind.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Beide Verfahren sind für Antragstellende kostenfrei, ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich.
Quellenangaben
- Bundessozialgericht
- § 229 SGB IX – Merkzeichen G, Gesetze im Internet (BMJ)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales