70 Euro Pflegezuschuss im Monat: Warum viele 2026 noch leer ausgehen

Stand:

Autor: Experte:

Bis zu 70 Euro monatlich für digitale Pflegehilfen – das klingt für viele Pflegebedürftige und Angehörige nach einer spürbaren Entlastung. Seit 1. Januar 2026 ist das Monatsbudget für digitale Pflegeanwendungen tatsächlich neu aufgeteilt worden: Bis zu 40 Euro sind für die Anwendung selbst vorgesehen, weitere bis zu 30 Euro für Hilfe bei ihrer Nutzung. Doch der Anspruch scheitert in der Praxis derzeit häufig an einer entscheidenden Voraussetzung: Im offiziellen DiPA-Verzeichnis ist bislang keine Anwendung gelistet. Der Zuschuss ist damit rechtlich vorgesehen, aber für die meisten Betroffenen noch nicht praktisch abrufbar.

Der Zuschuss ist kein zusätzliches Pflegegeld

Der Betrag von bis zu 70 Euro wird nicht automatisch zusammen mit dem Pflegegeld überwiesen. Es handelt sich um einen zweckgebundenen Leistungsanspruch der sozialen Pflegeversicherung für digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA. Diese Anwendungen sollen pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihre Selbstständigkeit und Fähigkeiten zu erhalten oder einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Die rechtliche Grundlage für DiPA ist § 40a SGB XI. Die Anwendung kann von der pflegebedürftigen Person selbst, gemeinsam mit Angehörigen oder mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst genutzt werden. Denkbar sind digitale Systeme, die den Pflegealltag strukturieren, die Selbstständigkeit fördern oder Angehörige bei der Organisation und Durchführung der Pflege unterstützen. Reine Informations-, Beratungs- oder Verwaltungs-Apps gelten dagegen nicht als erstattungsfähige DiPA.

Der Betrag darf außerdem nicht mit dem Entlastungsbetrag verwechselt werden. Dieser liegt bei häuslicher Pflege bei bis zu 131 Euro monatlich und kann zum Beispiel für anerkannte Alltagshilfen, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Angebote von Pflegediensten genutzt werden. Der DiPA-Zuschuss wäre eine zusätzliche, eigenständige Leistung – aber nur bei Nutzung einer zugelassenen digitalen Pflegeanwendung.

So setzen sich die 70 Euro zusammen

Der Gesetzgeber hat den früheren gemeinsamen Betrag für digitale Pflegeanwendungen und Unterstützung bei der Nutzung seit Januar 2026 neu gegliedert. Nach § 40b SGB XI können Pflegebedürftige nach Bewilligung durch die Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich für die DiPA selbst erhalten. Zusätzlich sind bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen vorgesehen.

Die vollen 70 Euro gibt es also nicht pauschal für jeden Pflegegrad und auch nicht automatisch als Überweisung. Wer nur die digitale Anwendung nutzt, kann höchstens den hierfür vorgesehenen Anteil ausschöpfen. Die zusätzlichen bis zu 30 Euro setzen voraus, dass eine unterstützende Leistung tatsächlich benötigt, bewilligt und in Anspruch genommen wird. Dazu können etwa Hilfe bei der Einrichtung oder Anleitung zur Nutzung gehören.

Auf das Jahr gerechnet können maximal 840 Euro zusammenkommen. Diese Zahl darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich nicht um frei verfügbares Geld handelt. Versicherte können damit weder ein Tablet noch ein Smartphone, eine Smartwatch, einen Hausnotruf oder beliebige Pflege-Apps finanzieren. Bezuschusst würde ausschließlich die zugelassene Anwendung sowie gegebenenfalls die dazugehörige Unterstützung.

Derzeit fehlt die wichtigste Voraussetzung

Damit eine digitale Anwendung von der Pflegekasse erstattet werden kann, muss sie im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, gelistet sein. Die Aufnahme setzt ein Prüfverfahren voraus. Dabei geht es unter anderem um Sicherheit, Datenschutz, Funktionstauglichkeit und den nachgewiesenen pflegerischen Nutzen der Anwendung.

Genau hier liegt aktuell das Problem: Das BfArM erklärt auf seinem DiGA- und DiPA-Portal, dass das DiPA-Verzeichnis veröffentlicht wird, sobald die erste Anwendung gelistet ist. Daraus folgt nach dem derzeitigen offiziellen Stand: Es gibt noch keine gelistete DiPA, die Pflegebedürftige zulasten der Pflegekasse nutzen könnten.

Wer heute eine gewöhnliche Pflege-App im App-Store findet, kann deshalb nicht automatisch mit einer Kostenerstattung rechnen. Auch eine hilfreiche App ist nur dann erstattungsfähig, wenn sie das förmliche Verfahren durchläuft und im Verzeichnis erscheint. Ein Antrag ohne konkret verfügbare und gelistete Anwendung hat daher derzeit regelmäßig keine praktische Grundlage. Die Überschrift „70 Euro Zuschuss“ ist zwar rechtlich nicht falsch, kann ohne diesen Hinweis aber falsche Erwartungen wecken.

Pflegegrad ist nötig – Schwerbehinderung allein reicht nicht

Anspruchsberechtigt wären Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad in der sozialen Pflegeversicherung. Ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, ist für die grundsätzliche Berechtigung entscheidend. Eine Schwerbehinderung, ein hoher Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ersetzen den Pflegegrad nicht.

Das kann für Betroffene enttäuschend sein: Wer etwa einen Grad der Behinderung von 80 hat, aber keinen Pflegegrad, erhält die Leistung nicht über die Pflegekasse. Der Pflegegrad wird nach einem Antrag bei der Pflegekasse und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder bei privat Versicherten durch Medicproof festgestellt. Maßgeblich ist, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann – nicht allein die ärztliche Diagnose oder das Lebensalter.

Wer bisher keinen Pflegegrad beantragt hat, aber dauerhaft Hilfe bei Körperpflege, Essen, Mobilität, Orientierung, Medikamenten oder der Alltagsorganisation braucht, sollte eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Der Pflegegrad kann Zugang zu deutlich wichtigeren und bereits verfügbaren Leistungen eröffnen, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen, dem Entlastungsbetrag oder Zuschüssen für Wohnraumanpassungen.

Was Pflegebedürftige jetzt sinnvoll tun können

Derzeit sollten Pflegebedürftige und Angehörige keinen Kauf allein in der Erwartung tätigen, die Pflegekasse werde eine beliebige App später erstatten. Prüfen Sie zuerst das offizielle DiPA-Verzeichnis des BfArM. Solange dort keine Anwendung aufgenommen ist, gibt es keine konkret erstattungsfähige DiPA. Die Pflegekasse kann dann keinen Zuschuss für eine beliebige digitale Lösung bewilligen.

Sobald eine DiPA gelistet ist, sollte vor dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements die Pflegekasse kontaktiert werden. Nach § 40a SGB XI entscheidet sie auf Antrag über die Notwendigkeit der Versorgung. Für die erste Bewilligung gilt eine Befristung von höchstens sechs Monaten; anschließend prüft die Pflegekasse, ob die Anwendung genutzt wurde und ihren Zweck im konkreten Pflegealltag erfüllt.

Nutzen Sie parallel die Leistungen, die bereits ohne DiPA-Verzeichnis zur Verfügung stehen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann insbesondere bei Unterstützung im Haushalt, Betreuung oder Tagespflege helfen. Auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Leistungen eines Pflegedienstes können je nach Pflegegrad relevant sein.

Häufige Fragen zum 70-Euro-Pflegezuschuss

Bekomme ich mit Pflegegrad automatisch 70 Euro im Monat?

Nein. Der Betrag ist kein automatischer Zuschlag zum Pflegegeld. Er setzt eine durch die Pflegekasse bewilligte und im offiziellen DiPA-Verzeichnis gelistete digitale Pflegeanwendung voraus.

Kann ich mit dem Zuschuss ein Tablet oder eine Smartwatch kaufen?

Nein. Der Zuschuss ist für die digitale Pflegeanwendung selbst und gegebenenfalls für Hilfe bei ihrer Nutzung vorgesehen. Hardware wie Tablet, Smartphone, Smartwatch oder Hausnotruf ist grundsätzlich keine DiPA-Leistung.

Reicht ein Schwerbehindertenausweis für den Anspruch aus?

Nein. Entscheidend ist ein anerkannter Pflegegrad. Eine Schwerbehinderung allein begründet keinen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse für digitale Pflegeanwendungen.

Warum kann ich den Zuschuss derzeit oft nicht nutzen?

Eine DiPA muss vom BfArM geprüft und im offiziellen Verzeichnis gelistet sein. Das BfArM kündigt die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses erst mit der Aufnahme der ersten DiPA an. Aktuell steht deshalb keine erstattungsfähige Anwendung zur Verfügung.

Fazit zum 70 Euro Pflegezuschuss

Die Neuregelung ermöglicht seit 2026 theoretisch bis zu 70 Euro im Monat für digitale Pflegeanwendungen und unterstützende Leistungen. Praktisch ist der Zuschuss derzeit jedoch für die meisten Pflegebedürftigen nicht nutzbar, weil noch keine DiPA im offiziellen BfArM-Verzeichnis gelistet ist. Wer einen Pflegegrad hat, sollte deshalb keine App auf eigene Kosten kaufen, ohne die Erstattungsfähigkeit vorher mit der Pflegekasse zu klären. Sinnvoller ist es, bereits verfügbare Pflegeleistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegegeld oder Zuschüsse für Hilfsmittel zu prüfen.

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.