Wer heute Unterstützung im Alltag braucht, sollte einen Antrag auf Pflegeleistungen nicht unnötig aufschieben. Denn das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht höhere Zugangsschwellen für einen Pflegegrad vor – doch noch handelt es sich lediglich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht.
Der folgende News-Artikel erklärt, was Betroffene und Angehörige jetzt tun können, welche Verschlechterungen im Raum stehen und warum ein frühzeitiger Antrag rechtlich entscheidend sein kann.
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist (noch nicht) beschlossen
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz. Das Verfahren läuft, doch der Entwurf ist bislang kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen die Reform noch beraten und beschließen; bis dahin gilt weiterhin das geltende Recht der sozialen Pflegeversicherung.
Das ist für Betroffene besonders wichtig: Niemand muss derzeit befürchten, dass ein bereits bestehender Anspruch auf Pflegegeld oder einen Pflegegrad aufgrund des bloßen Reformvorschlags entfällt. Die gegenwärtigen Regelungen des SGB XI gelten uneingeschränkt weiter. Leistungen dürfen deshalb nicht mit dem Hinweis verweigert oder gekürzt werden, eine Reform sei geplant.
Gleichzeitig zeigt der Entwurf deutlich, in welche Richtung die Reform gehen könnte. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen bei der Begutachtung, eine Neuordnung bisheriger Einzelleistungen in Budgets und Einschnitte bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige. Gerade Menschen mit einem noch nicht beantragten Pflegegrad sollten die Entwicklung daher aufmerksam verfolgen.
Höhere Schwellen beim Pflegegrad sind geplant
Der besonders sensible Punkt betrifft die Pflegebegutachtung. Nach den Plänen des Ministeriums sollen die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad „leicht angehoben“ werden. Begründet wird dies mit dem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen und dem finanziellen Druck auf die soziale Pflegeversicherung.
Für einen Pflegegrad kommt es nach dem geltenden § 15 SGB XI darauf an, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen beeinträchtigt sind. Dazu zählen etwa Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen, Alltagsgestaltung sowie soziale Kontakte. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Der Entwurf stellt klar: Wer bereits einen anerkannten Pflegegrad hat, soll durch einen umfassenden Besitzstandsschutz geschützt werden. Niemand soll allein wegen neuer Schwellenwerte seinen bestehenden Pflegegrad verlieren. Das ist eine entscheidende Schutzregel für heutige Leistungsbezieher.
Anders kann die Lage für Personen sein, die erst künftig erstmals einen Antrag stellen. Wenn die Zugangsschwellen tatsächlich steigen, könnte derselbe Unterstützungsbedarf später möglicherweise nicht mehr für eine Einstufung reichen oder nur zu einem niedrigeren Pflegegrad führen. Ob und in welcher Form das Gesetz so beschlossen wird, ist allerdings offen.
Warum ein Antrag nicht bis zur Reform warten sollte
Pflegebedürftigkeit beginnt selten an einem klaren Stichtag. Häufig nimmt die Belastung schrittweise zu: Der Vater stürzt häufiger, die Mutter vergisst Medikamente, der Partner kann nicht mehr allein duschen oder die Tochter reduziert ihre Arbeitszeit, um täglich Hilfe zu leisten. Wer in dieser Situation auf „eindeutige“ Pflegebedürftigkeit wartet, verzichtet womöglich monatelang auf Beratung, Begutachtung und Leistungen.
Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt ist. Er kann auch telefonisch erfolgen; Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können ihn mit Vollmacht übernehmen. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter mit der Begutachtung. Privat Versicherte beantragen die Leistung bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen; dort erfolgt die Begutachtung in der Regel über Medicproof.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist liegt grundsätzlich bei 25 Arbeitstagen. In bestimmten Krankenhaus-, Reha-, Hospiz- oder palliativen Versorgungssituationen gelten verkürzte Fristen für die Begutachtung. Wer die Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber ankündigt oder vereinbart, kann ebenfalls von einer beschleunigten Begutachtung profitieren.
Ein Antrag bedeutet nicht, dass die betroffene Person sofort einen bestimmten Pflegegrad erhält. Er schafft aber Klarheit und setzt das Verfahren in Gang. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand am Begutachtungstag – nicht, wie gut Angehörige die Einschränkungen im Alltag bisher verdeckt oder kompensiert haben.
Diese Leistungen gelten aktuell noch
Nach heutigem Recht können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege unter anderem Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen erhalten. Das Pflegegeld beträgt derzeit monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Für einen ambulanten Pflegedienst stehen je nach Pflegegrad höhere Sachleistungsbeträge zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bei häuslicher Pflege einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von monatlich 131 Euro. Er kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege oder bestimmte Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Auch Pflegegrad 1 ist keineswegs bedeutungslos. Betroffene haben derzeit unter anderem Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegeberatung und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Gerade bei beginnenden Einschränkungen kann dies helfen, eine selbstständige Lebensführung zu sichern.
Der PNOG-Entwurf würde diese Systematik verändern. Er sieht vor, den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 entfallen zu lassen und den Pflegegrad stärker auf Prävention auszurichten. In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in ein Sozialraumbudget übergehen, das nach dem Entwurf 175 Euro monatlich betragen soll. Das sind aber Planungen – kein gegenwärtiger Rechtsanspruch.
Pflegegeld: Im Entwurf drohen neue Einschränkungen
Nach den Vorschlägen des Ministeriums sollen bisherige Einzelleistungen stärker in Budgets zusammengeführt werden. Für Menschen, die bislang Pflegegeld beziehen, ist ein sogenanntes Entlastungsbudget vorgesehen. Nach Darstellung des BMG soll es flexibel nutzbar sein, etwa für bestimmte Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege.
Kritisch ist jedoch eine vorgesehene Übergangsregel: Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte gezahlt werden. Als Ausgleich verweist das Ministerium auf eine neue Pflegebegleitung mit intensiver Beratung und Unterstützung.
Für Betroffene kann diese Regelung dennoch spürbar sein. Gerade in den ersten Monaten nach einem Schlaganfall, einer Demenzdiagnose oder einer schweren Operation entstehen oft hohe organisatorische und finanzielle Belastungen. Eine halbierte Geldleistung kann dann weniger Spielraum für Angehörige, Haushaltshilfe oder kurzfristige Unterstützung bedeuten.
Ob diese Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren Bestand hat, lässt sich derzeit nicht sicher sagen. Es wäre deshalb unseriös, schon heute von einer beschlossenen Pflegegeld-Kürzung zu sprechen. Richtig ist aber: Der Referentenentwurf enthält für künftige Neueinstufungen in Pflegegrad 2 und 3 eine solche Halbierung für drei Monate.
Pflegende Angehörige: Weniger Rentenansprüche geplant
Besonders weitreichend wären die Pläne für pflegende Angehörige. Die Pflegeversicherung zahlt heute unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Angehörige eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgen und deshalb weniger oder gar nicht erwerbstätig sind.
Nach dem PNOG-Entwurf sollen diese Rentenversicherungsbeiträge künftig auf 70 Prozent des bisherigen Umfangs begrenzt werden. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen nach Angaben des BMG unberührt bleiben; betroffen wäre die Bildung künftiger Ansprüche aus der Pflegetätigkeit.
Das kann für Menschen mit langjähriger Pflegeverantwortung erhebliche Folgen haben. Wer etwa mehrere Jahre die Arbeitszeit reduziert, um einen Ehepartner, ein Elternteil oder ein Kind zu pflegen, könnte später weniger eigene Rente aufbauen. Auch hier gilt: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Angehörige sollten ihre persönliche Erwerbs- und Pflegesituation dennoch frühzeitig beraten lassen, insbesondere bei geplanter Teilzeit oder Aufgabe einer Beschäftigung.
So bereiten Sie den Antrag sinnvoll vor
Ein gut vorbereiteter Antrag verbessert nicht „künstlich“ die Chancen auf einen Pflegegrad. Er sorgt vielmehr dafür, dass der tatsächliche Hilfebedarf vollständig sichtbar wird. Im Begutachtungstermin zählt nicht nur, was die betroffene Person an einem besonders guten Tag noch schafft, sondern welche Hilfe im Alltag regelmäßig benötigt wird.
Hilfreich sind vor allem diese Schritte:
- Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse zeitnah und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Führen Sie über einige Tage ein Pflegetagebuch: Notieren Sie Hilfe beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang, bei Medikamenten, Arztbesuchen und nächtlicher Versorgung.
- Halten Sie Arztberichte, Entlassungsbriefe, Diagnosen, Medikationspläne und Bescheide über einen Schwerbehindertenausweis bereit.
- Sorgen Sie dafür, dass die Person, die den Pflegealltag kennt, beim Termin anwesend ist.
- Beschreiben Sie die Belastung realistisch – auch dann, wenn Angehörige die Unterstützung bislang selbstverständlich übernommen haben.
- Nutzen Sie die Pflegeberatung der Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Nach Antragstellung besteht ein Anspruch auf konkrete Beratung; die Pflegekasse soll zeitnah einen Beratungstermin anbieten.
Lehnt die Pflegekasse den Pflegegrad ab oder stuft sie zu niedrig ein, sollte der Bescheid sorgfältig geprüft werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dafür lohnt es sich regelmäßig, das Gutachten anzufordern und die darin dokumentierten Feststellungen mit dem tatsächlichen Pflegealltag abzugleichen.
FAQ zum PNOG und Pflegegrad und geplanten Kürzungen
Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits geltendes Recht?
Nein. Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Grundlage ist derzeit ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026. Bis zu einem wirksamen Gesetzesbeschluss und einer Verkündung gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad durch die Reform?
Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll ein umfassender Besitzstandsschutz gelten. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen geänderter Schwellenwerte entfallen.
Kann ich den Antrag auf Pflegegrad telefonisch stellen?
Ja. Der Antrag kann bei der Pflegekasse auch telefonisch gestellt werden. Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen können die Antragstellung mit Vollmacht übernehmen.
Muss ich mit dem Antrag warten, bis die Reform beschlossen ist?
Nein. Wer bereits regelmäßig Hilfe benötigt, sollte nach der geltenden Rechtslage einen Antrag prüfen und sich beraten lassen. Das Warten auf eine ungewisse künftige Gesetzeslage kann dazu führen, dass bestehende Unterstützungsansprüche später beginnen.
Tipp vom Experten für Sozial- und Pflegrecht: jetzt Antrag stellen!
Ass. jur Peter Kosick, Experte für Sozialrecht gibt folgenden wichtigen Hinweis:
„Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht für künftige Antragsteller strengere Zugangshürden und für pflegende Angehörige geringere Rentenbeiträge vor. Gleichzeitig enthält der Entwurf Schutzmechanismen für bereits anerkannte Pflegegrade und neue Beratungs- sowie Unterstützungsansätze.
Wer heute dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist oder einen Angehörigen regelmäßig versorgt, sollte deshalb nicht aus Angst untätig bleiben, sondern rechtzeitig einen Antrag nach aktuell geltendem Recht stellen, spätestens bis Ende des Jahres. So werden die Chancen auf ungekürztes Pflegegeld und weitere Leistungen im Alltag, die dringend gebraucht werden!“
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – laufendes Gesetzgebungsverfahren
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Referentenentwurf des PNOG
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegebedürftig – Was nun? Erste Schritte zur schnellen Hilfe
