Angehörige pflegen: Diese Fristen und Beträge gelten seit 2026 im Job

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Wenn ein Familienmitglied plötzlich Pflege braucht, bleibt oft nur wenig Zeit, um Arbeit, Einkommen und Organisation unter einen Hut zu bringen. Wer weiß, welche Leistungen in welcher Reihenfolge greifen, verliert dabei keine Ansprüche. Eine gute erste Anlaufstelle bietet die Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu Pflegeleistungen, die Zuständigkeiten und Fristen zusammenfasst.

Seit Jahresbeginn 2026 hat sich für pflegende Angehörige tatsächlich etwas verändert – allerdings nicht bei den Beträgen, sondern bei den Fristen. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt hat, gilt seit dem 1. Januar 2026 eine deutlich kürzere Abrechnungsfrist für die Verhinderungspflege: Kosten können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr erstattet werden, statt wie bisher bis zu vier Jahre rückwirkend. Wer also 2026 eine Ersatzpflegekraft organisiert, muss die Belege spätestens bis zum 31. Dezember 2027 einreichen.

Drei Bausteine sichern das Einkommen ab

In der Beratungspraxis laufen die meisten Pflegesituationen 2026 auf drei Stellschrauben hinaus:

Akut reagieren: zehn Tage bezahlte Freistellung, um die Pflege überhaupt erst zu organisieren.

Mittelfristig absichern: unbezahlte Pflegezeit von bis zu sechs Monaten mit sozialer Absicherung.

Langfristig planen: Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit und optionaler Darlehensbrücke.

Kurzfristige Freistellung: Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz

Beginnt die Pflege überraschend, können Beschäftigte sich kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen, um Arzttermine, Pflegedienst, Hilfsmittel oder eine Kurzzeitlösung zu organisieren. Für diese Phase zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – oder die private Pflegepflichtversicherung – das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, die sich am Prinzip des Krankengelds orientiert.

Die Leistung berechnet sich grundsätzlich aus dem wegfallenden Nettoentgelt: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bis zu 100 Prozent, wenn im Bemessungszeitraum beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten sind. Es gilt eine gesetzliche Tagesobergrenze, außerdem werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, nicht aber Lohnsteuer. Bei Teilzeit fällt die Leistung entsprechend niedriger aus.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.600 Euro im Monat und zehn freien Arbeitstagen entspricht das rechnerisch rund 118 Euro Netto pro Arbeitstag. Bei 90 Prozent Lohnersatz läge das Pflegeunterstützungsgeld bei etwa 106 Euro pro Tag, abzüglich der fälligen Sozialbeiträge. Die genaue Berechnung übernimmt die zuständige Pflegekasse.

Pflegezeit bis zu sechs Monate

Zieht sich die Pflege über einen längeren Zeitraum, können sich Beschäftigte nach dem Pflegezeitrecht vollständig freistellen lassen. Sie arbeiten vorübergehend nicht, behalten aber unter bestimmten Bedingungen die soziale Absicherung über die Pflegekasse. Anspruch und genauer Ablauf hängen dabei auch von der Betriebsgröße ab. Eine frühzeitige schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber verhindert Konflikte in der Einsatzplanung, besonders in kleineren Teams.

Familienpflegezeit: Pflege mit reduzierter Arbeitszeit

Wer nicht komplett aus dem Beruf aussteigen möchte, kann die Wochenarbeitszeit reduzieren – typischerweise auf mindestens 15 Stunden – und das Modell auf bis zu 24 Monate strecken. Das Einkommen sinkt zwar, die Erwerbsbiografie bleibt aber stabiler, was sich später bei den Rentenansprüchen bemerkbar macht.

Entsteht durch Pflegezeit oder Familienpflegezeit eine finanzielle Lücke, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben helfen. Es orientiert sich an einem Anteil des entfallenden Nettoverdienstes, wird monatlich ausgezahlt und nach Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt. Für die Praxis entscheidend sind vollständige Unterlagen: Bestätigung des Arbeitgebers zur Freistellung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit und der Bezug zur pflegebedürftigen Person.

Pflegegeld und Pflegesachleistung: aktuelle Beträge 2026

Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad Geld- oder Sachleistungen. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann innerhalb der Familie als Anerkennung an die pflegende Person weitergegeben werden. Die aktuell gültigen Beträge stammen aus der Erhöhung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und gelten laut § 37 SGB XI unverändert auch 2026. Eine erneute automatische Anpassung an die Preisentwicklung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

PflegegradPflegegeld monatlichPflegesachleistung monatlich
1kein Anspruchkein Anspruch
2347 Euro796 Euro
3599 Euro1.497 Euro
4800 Euro1.859 Euro
5990 Euro2.299 Euro

Zusätzlich steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsames Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung. Wegen der neuen, seit 2026 kürzeren Abrechnungsfrist lohnt es sich, Belege für Verhinderungspflege zeitnah einzureichen, statt sie wie früher über mehrere Jahre zu sammeln.

Sozialversicherung während der Pflege

Pflege löst nicht nur Geld-, sondern auch Versicherungsfragen aus. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige, die regelmäßig pflegen; Details dazu listet die Deutsche Rentenversicherung zu Pflege und Rentenbeiträgen auf. Pflegende sind zudem bei der Pflege selbst sowie auf damit zusammenhängenden Wegen gesetzlich unfallversichert. Je nach Vorbeschäftigung kann nach Ende der Pflegephase außerdem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen. Bei Teilzeit, Minijob oder Selbstständigkeit lohnt sich eine Einzelfallklärung mit Pflegekasse und Personalabteilung.

Reformausblick: Was noch nicht beschlossen ist

Über das BEEP-Gesetz hinaus wird seit einiger Zeit über ein sogenanntes Familienpflegegeld diskutiert, das sich am Elterngeld orientieren und die Pflegezeit finanziell besser absichern soll. Der Status dazu ist eindeutig: Es existiert bislang nur ein Prüfauftrag im Koalitionsvertrag, weder ein Kabinettsbeschluss noch ein Referentenentwurf liegen vor. Parallel arbeitet das Bundesgesundheitsministerium an einem Pflegeneuordnungsgesetz, das unter anderem eine regelmäßige Inflationsanpassung der Leistungsbeträge vorsieht – gleichzeitig aber auch die Rentenbeiträge reduzieren könnte, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige einzahlt. Auch dieser Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und muss Bundestag sowie Bundesrat passieren. Wer heute pflegt, sollte sich deshalb auf die bestehenden, tatsächlich verbindlichen Leistungen stützen und nicht auf eine Reform warten, deren Ausgestaltung offen ist.

Zusätzliche Hilfen bei knappem Haushaltsbudget

Reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, können ergänzende Leistungen greifen. Je nach Konstellation kommt Hilfe zur Pflege in Betracht oder eine existenzsichernde Leistung, wenn die Erwerbstätigkeit reduziert werden muss. Hier gelten strenge Voraussetzungen, unter anderem zur Bedürftigkeit. Wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, ob Rücklagen, Unterhaltspflichten und Wohnkosten die Anspruchslage verändern.

Häufige Fragen zur Pflege von Angehörigen 2026

Kann Pflegeunterstützungsgeld auch bei Teilzeitarbeit beantragt werden?

Ja, die Leistung berechnet sich dann anteilig aus dem tatsächlich wegfallenden Nettoentgelt der Teilzeitstelle. Der Prozentsatz von 90 bis 100 Prozent bleibt gleich, die absolute Höhe fällt entsprechend geringer aus als bei einer Vollzeitstelle.

Muss der pflegebedürftige Angehörige im selben Haushalt leben?

Nein, für Pflegeunterstützungsgeld und Pflegezeit ist ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung. Entscheidend ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und der familiären oder engen sozialen Beziehung zur pflegenden Person.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig, wenn Angehörige es erhalten?

Wird das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person im Rahmen der sittlichen Verpflichtung an pflegende Angehörige weitergegeben, bleibt es in der Regel steuerfrei, solange der Betrag das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt. Bei Unsicherheiten lohnt eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt.

Wie kurzfristig muss Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt werden?

Für die kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen reicht eine unverzügliche Mitteilung. Für die längerfristige Pflegezeit gilt dagegen eine schriftliche Ankündigungsfrist von in der Regel zehn Arbeitstagen vor dem geplanten Beginn.

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