Die Reform der Pflegeversicherung nimmt weniger Fahrt auf als ursprünglich geplant: Ein Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollte eigentlich schon im Juli 2026 fallen, ist aber mehrfach verschoben worden. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums datiert vom 5. Juni 2026 und liegt bis heute unverändert vor – als nächste mögliche Kabinettstermine gelten nun der 2., 16., 23. oder 30. September, bestätigt ist bislang keiner.
Zusätzlich sorgt ein Personalwechsel für neue Unsicherheit: Seit dem 29. Juli führt Carsten Linnemann (CDU) das Bundesgesundheitsministerium, das den Entwurf noch unter seiner Vorgängerin Nina Warken vorgelegt hatte. Ob er das Gesetz unverändert weiterverfolgt oder nachbessert, ist offen. Sozialverbände fordern bereits Korrekturen bei den geplanten Kürzungen.
Trotz der Verzögerung bleibt der Entwurf die Grundlage, an der sich Pflegebedürftige und pflegende Angehörige orientieren müssen, wenn sie Anträge, Heimeinzüge oder Pflegezeiten planen. Wer bereits Leistungen bezieht, ist von den meisten Änderungen ausgenommen – für alle, die neu ins System kommen, ändert sich potenziell viel.
Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget – mit Anlaufkürzung
Das bisherige Pflegegeld nach § 37 SGB XI soll durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt werden, das mehrere bislang getrennte Leistungen bündelt. Vorgesehen sind höhere monatliche Beträge – 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3. Bei neu bewilligten Pflegegraden greift jedoch zunächst eine Übergangsregel: In den ersten drei Monaten soll nur die Hälfte des Budgets ausgezahlt werden.
| Pflegegrad | Reguläres Budget | Budget in Monat 1–3 | Differenz über 3 Monate |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 386 Euro | 193 Euro | 579 Euro |
| Pflegegrad 3 | 638 Euro | 319 Euro | 957 Euro |
Begründet wird die Kürzung mit einer intensiveren Pflegebegleitung in der Anfangsphase. Die vollumfängliche Pflegebegleitung soll laut Entwurf jedoch erst zum 1. Januar 2028 starten – ein Jahr nachdem die Kürzung bereits gilt. Wer schon heute einen Pflegegrad 2 oder 3 bezogen hat, ist von dieser Halbierung ausgenommen.
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag
Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf den vollständigen Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro monatlich vor. Der Fokus soll stattdessen auf Prävention liegen, unter anderem durch ausgebaute Vorsorgeuntersuchungen ab 60 Jahren. Ein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget, das ab 2027 für die Pflegegrade 2 bis 5 kommen soll, ist für Pflegegrad 1 nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Für Menschen mit leichten Einschränkungen und geringem Einkommen bedeutet das eine spürbare Lücke im Alltag.
Heimbewohner: Zuschläge kommen später
Seit 2022 sinkt der pflegebedingte Eigenanteil im Heim gestaffelt nach Verweildauer, geregelt in § 43c SGB XI. Der Entwurf verschiebt jede dieser Stufen um sechs Monate.
| Zuschlagsstufe | Regelung bisher | Regelung ab 2027 |
|---|---|---|
| 15 Prozent Nachlass | ab Monat 1 | ab Monat 7 |
| 30 Prozent Nachlass | ab Monat 13 | ab Monat 19 |
| 50 Prozent Nachlass | ab Monat 25 | ab Monat 31 |
| 75 Prozent Nachlass | ab Monat 37 | ab Monat 43 |
Die höchste Entlastungsstufe würden Neuzugänge damit erst nach mehr als 54 statt bisher 36 Monaten erreichen. Bei einem bundesweiten durchschnittlichen Eigenanteil von rund 3.245 Euro im ersten Jahr ist das finanziell relevant. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet mit Minderausgaben von 2,6 Milliarden Euro jährlich für die Pflegekassen allein durch diese Maßnahme. Wer bereits im Heim lebt, behält seine erreichte Verweildauerstufe.
Rentenpunkte für pflegende Angehörige sinken
Wer ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an mehreren Tagen zu Hause pflegt, erwirbt über die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – bislang zwischen 139 und 736 Euro monatlich, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Ab 2027 soll die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge auf 70 Prozent des bisherigen Niveaus sinken. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben unberührt, doch jeder künftig neu erworbene Rentenpunkt fällt niedriger aus – unabhängig davon, wie lange schon gepflegt wird. Anders als beim Pflegegeld gibt es hier keinen vollständigen Bestandsschutz für laufende Pflegeverhältnisse; die Kürzung betrifft alle Rentenmonate ab 2027.
Angehörige sollen wieder stärker zur Kasse gebeten werden
Parallel kündigt die Bundesregierung eine Änderung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an: Die bisherige 100.000-Euro-Einkommensgrenze bei der Heranziehung von Angehörigen zur Hilfe zur Pflege soll zurückgenommen werden. Bislang griffen Sozialhilfeträger erst bei Einkommen der Kinder oberhalb dieser Grenze durch. Künftig sollen erwachsene Kinder wieder stärker verpflichtet werden können, für pflegebedürftige Eltern finanziell einzustehen – vor allem in Familien mit begrenztem Vermögen und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit.
Zwei Pflegewelten entstehen
Der Entwurf schafft faktisch zwei Systeme: eines mit weitgehendem Schutz für alle, die bereits Leistungen beziehen, und eines mit spürbaren Mehrbelastungen für alle, die erst ab 2027 pflegebedürftig werden oder erstmals Angehörige pflegen. Politisch lässt sich das kurzfristig leichter vermitteln, weil niemand im Bestand unmittelbar weniger erhält. Langfristig tragen die Kosten jedoch vor allem Neufälle. Verbände wie der VdK kritisieren den Entwurf bereits als unausgewogen, während der BKK Dachverband vor einer weiteren Verwässerung der enthaltenen Vereinfachungen warnt.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist der Kabinettsbeschluss zum PNOG inzwischen gefallen?
Nein. Alle für Juli 2026 vorgesehenen Kabinettstermine sind ohne Beschluss verstrichen. Als nächste mögliche Termine gelten der 2., 16., 23. oder 30. September 2026 – bestätigt ist bislang keiner. Die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet.
Reicht ein Pflegegrad-Antrag noch 2026, oder muss er auch bewilligt sein?
Nach aktuellem Entwurf kommt es auf den Bewilligungszeitpunkt an, nicht allein auf das Antragsdatum. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gelten weiterhin die heutigen Regeln zu Pflegegeld und Entlastungsbetrag.
Verlieren Bestandsfälle bei einem Heimwechsel ihren Schutz?
Die bereits erreichte Verweildauerstufe ist an die individuelle Pflegebedürftigkeit geknüpft, nicht zwingend an eine Einrichtung. Details zur Übertragbarkeit bei einem Wechsel regelt der Entwurf bislang nicht abschließend; hier bleibt die weitere Ausgestaltung im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
Werden bereits erworbene Rentenpunkte pflegender Angehöriger rückwirkend gekürzt?
Nein. Die geplante Absenkung der Bemessungsgrundlage auf 70 Prozent soll ausschließlich für künftig neu erworbene Rentenmonate ab 2027 gelten. Bereits erworbene Anwartschaften bleiben nach aktuellem Entwurf unverändert bestehen.