Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt in vielen Betrieben stillschweigend als Arbeitnehmer zweiter Klasse. Rechtlich ist das falsch. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Minijobber gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden – bei Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und beim Stundenlohn gelten dieselben Regeln wie für jede andere Beschäftigung.
Warum sich der Irrglaube hartnäckig hält
In der betrieblichen Praxis sieht der Alltag oft anders aus. Minijobber werden bei Schichtplänen zuletzt berücksichtigt, bekommen Zuschläge vorenthalten oder hören, ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei bei einem Minijob ohnehin nicht nötig. Arbeitsrechtlich ist ein Minijob jedoch ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Es unterscheidet sich von einer Vollzeitstelle nur durch die Verdienstgrenze und die Sozialversicherungspflicht – nicht durch geringere Schutzrechte.
Was das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat
Wie konsequent die Gleichbehandlung inzwischen durchgesetzt wird, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Ein als Minijobber beschäftigter Rettungsassistent hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil er für dieselbe Tätigkeit einen niedrigeren Stundenlohn erhielt als festangestellte Kollegen. Das Gericht gab ihm recht und bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München. Die Begründung: Wer die gleiche Arbeit leistet, hat Anspruch auf die gleiche Vergütung – unabhängig davon, ob jemand fest angestellt, in Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist. Auch dass Vollzeitkräfte verbindlich zu bestimmten Zeiten eingeteilt werden können, rechtfertigt keinen Lohnunterschied.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)- BAG-Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 108/22
- Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 19. Januar 2022, Az. 10 Sa 582/21
Urlaub, Kündigungsschutz und Krankheit: die wichtigsten Ansprüche
Auch abseits des Lohns gelten für geringfügig Beschäftigte dieselben gesetzlichen Mindeststandards wie für jede andere Arbeitnehmerin und jeden anderen Arbeitnehmer.
| Anspruch | Regelung für Minijobber |
|---|---|
| Bezahlter Urlaub | Mindestens vier Wochen pro Jahr, anteilig nach Arbeitstagen berechnet |
| Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | Wie bei Vollzeitkräften, sofern das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht |
| Kündigungsschutz | Gilt nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten |
| Sonderkündigungsschutz | Bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft |
| Rentenversicherung | Grundsätzlich pflichtversichert, Befreiung auf Antrag beim Arbeitgeber möglich |
Beim Kündigungsschutz lohnt ein genauer Blick: Er greift nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind – die Wartezeit von sechs Monaten und die Mindestbetriebsgröße. In sehr kleinen Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten bleibt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz dagegen außen vor, unabhängig von der Beschäftigungsform.
Neue Verdienstgrenze seit Januar 2026
Ein Punkt, der sich seit der ursprünglichen Debatte um die Rechte von Minijobbern spürbar verändert hat, ist die Verdienstgrenze selbst. Seit ihrer Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn im Oktober 2022 steigt sie automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung. Zum 1. Januar 2026 wurde der Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben, wodurch die monatliche Minijob-Grenze von zuvor 556 Euro auf 603 Euro gestiegen ist. Für 2027 ist bereits eine weitere Stufe beschlossen: Steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, wächst die Minijob-Grenze automatisch auf 633 Euro. Grundlage dafür ist die fünfte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns, die das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 auf Empfehlung der Mindestlohnkommission beschlossen hat, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Eine weitere Änderung betrifft die Rentenversicherungspflicht: Wer sich bislang von ihr befreien ließ, konnte diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Zum 1. Juli 2026 tritt eine Änderung im Sechsten Sozialgesetzbuch in Kraft, die es erlaubt, die Befreiung auf Antrag beim Arbeitgeber wieder aufzuheben. Eine erneute Befreiung ist danach allerdings ausgeschlossen.
Zur Einordnung: Bei einem Stundenlohn von exakt 13,90 Euro dürfen Minijobber 2026 rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. Bei einem höheren vereinbarten Stundenlohn von beispielsweise 17 Euro sinkt die zulässige Arbeitszeit auf rund 35 Stunden im Monat.
Was bei Verstößen zu tun ist
Werden Rechte vorenthalten, handelt es sich in der Regel nicht um eine Grauzone, sondern um einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht. Betroffene können sich an den Betriebsrat, an eine Gewerkschaft oder an eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht wenden, um Lohnnachzahlungen, Urlaubsansprüche oder eine Entgeltfortzahlung durchzusetzen. Weitere Informationen zu Verdienstgrenzen und Meldepflichten stellt die Minijob-Zentrale bereit.
Häufige Fragen zu den Rechten von Minijobbern
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen pro Jahr und wird anteilig nach der Anzahl der vereinbarten Arbeitstage berechnet. Arbeitet jemand beispielsweise nur an zwei Tagen pro Woche, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, entfällt aber nicht.
Wird der Lohn bei Krankheit weitergezahlt?
Ja, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht. Dann gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall genauso wie bei Vollzeitbeschäftigten, in der Regel für bis zu sechs Wochen.
Gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobs?
Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat. In kleineren Betrieben besteht dieser besondere Schutz nicht, unabhängig von der Beschäftigungsform.
Was passiert bei einem Wechsel des Mindestlohns für laufende Minijobs?
Steigt der Mindestlohn, verändert sich automatisch auch die Minijob-Verdienstgrenze, ohne dass Beschäftigte oder Arbeitgeber selbst tätig werden müssen. Wird die neue Grenze durch eine unveränderte Stundenzahl überschritten, muss die Arbeitszeit angepasst werden, um den Minijob-Status zu behalten.