Haftbefehl – trotzdem Geld der Grundsicherung: Bas gerät unter Druck

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Wer mit Haftbefehl gesucht wird, kann derzeit weiter Grundsicherung erhalten – jedenfalls solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Genau das soll sich nach dem Willen der Bundesregierung ändern. Doch der für Juli angekündigte Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch liegt Anfang September noch immer nicht vor; Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas steht deshalb unter erheblichem politischen Druck.

Für Leistungsberechtigte, Jobcenter und Kommunen ist die Lage wichtig: Ein offener Haftbefehl führt heute nicht automatisch zum Leistungsstopp. Wird jemand dagegen tatsächlich inhaftiert oder ist für das Jobcenter nicht mehr erreichbar, kann der Anspruch bereits nach geltendem Recht entfallen. Der Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage, das angekündigte Reformvorhaben und die entscheidende Grenze zwischen Fahndung, Untertauchen und Haft.

Ein Haftbefehl stoppt die Leistung bislang nicht

Ein offener Haftbefehl kann viele Ursachen haben. Er kann beispielsweise wegen einer nicht angetretenen Freiheitsstrafe, einer Untersuchungshaft, einer versäumten Gerichtsverhandlung oder einer nicht bezahlten Geldstrafe erlassen worden sein. Daraus folgt jedoch sozialrechtlich bislang kein automatischer Ausschluss von Grundsicherung.

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Die Bundesregierung hat ausdrücklich erklärt, dass ein Haftbefehl allein nicht automatisch zum Ende von Leistungen wie Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führt. Erst die tatsächliche Inhaftierung löst im SGB II regelmäßig einen Leistungsausschluss aus.

Damit gilt derzeit ein Grundsatz, der in der politischen Debatte häufig untergeht: Eine Person mit offenem Haftbefehl ist nicht automatisch untergetaucht, nicht automatisch nicht erreichbar und auch nicht automatisch ohne Leistungsanspruch. Das Jobcenter muss die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall prüfen.

Zugleich bedeutet das nicht, dass jede gesuchte Person weiterhin rechtmäßig Leistungen bezieht. Wer seinen Wohnort verlässt, Briefe nicht mehr entgegennimmt oder nicht zu Terminen erscheint, kann seinen Anspruch schon nach den heute geltenden Regeln verlieren.

Die Erreichbarkeit entscheidet im Alltag

Der rechtliche Schlüssel liegt in § 7b SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherung nur, wenn sie für ihr Jobcenter erreichbar sind. Sie müssen sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen und Aufforderungen an Werktagen zur Kenntnis nehmen können.

Erreichbarkeit ist mehr als eine gemeldete Adresse. Leistungsberechtigte müssen tatsächlich so erreichbar sein, dass sie Termine wahrnehmen, auf Vermittlungsvorschläge reagieren und bei Bedarf einen möglichen Arbeitgeber oder eine Maßnahme zeitnah aufsuchen können. Wer etwa dauerhaft an einem unbekannten Ort lebt, sich behördlichen Schreiben entzieht oder für das Jobcenter nicht mehr auffindbar ist, erfüllt diese Bedingung möglicherweise nicht mehr.

Ein typischer Fall macht den Unterschied deutlich: Eine Person lebt weiter in ihrer Wohnung, leert den Briefkasten, nimmt Jobcenter-Termine wahr und steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Auch bei einem offenen Haftbefehl endet die Leistung nach heutigem Recht nicht allein deswegen. Verlässt dieselbe Person dagegen ihre Wohnung, reagiert über Wochen nicht auf Schreiben und ist für das Jobcenter nicht mehr erreichbar, kann der Anspruch entfallen.

Die Frage lautet daher juristisch nicht: „Liegt ein Haftbefehl vor?“ Entscheidend ist bislang vielmehr: „Besteht weiterhin ein Anspruch nach den Regeln des SGB II?“ Das erklärt, warum Polizei und Jobcenter derzeit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.

Bei tatsächlicher Haft gelten andere Regeln

Wird ein Haftbefehl vollstreckt und die Person tatsächlich in Untersuchungshaft oder Strafhaft genommen, endet der reguläre Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich. Der Ausschluss ergibt sich aus § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II: Wer in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht ist, ist im Regelfall nicht leistungsberechtigt.

Der Grund liegt darin, dass während der Haft wesentliche Bedarfe wie Unterkunft und Verpflegung durch den Justizvollzug gedeckt werden. Das Grundsicherungsgeld soll dagegen den Lebensunterhalt von Menschen sichern, die außerhalb einer solchen Einrichtung leben und erwerbsfähig sind.

Für Betroffene kann die Inhaftierung dennoch erhebliche Folgen weit über die monatliche Zahlung hinaus haben. Besonders kritisch sind Miete, Wohnung, Stromvertrag, Bankkonto, Krankenversicherung und die Versorgung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Ob trotz Haft einzelne Hilfen zur Sicherung einer Wohnung oder zur Vermeidung besonderer sozialer Härten möglich sind, hängt vom Einzelfall und anderen sozialrechtlichen Vorschriften ab.

Der fehlende Datenabgleich ist das Kernproblem

Warum erfährt ein Jobcenter nicht automatisch, dass ein Leistungsberechtigter per Haftbefehl gesucht wird? Nach einer Antwort der Bundesregierung ist ein automatisierter Abgleich zwischen polizeilichen Daten und Daten der Sozialbehörden derzeit nicht vorgesehen. Die Bundesregierung erklärte außerdem, sie verfüge über keine Angaben dazu, wie viele Menschen mit offenem Haftbefehl zugleich Grundsicherung oder andere Sozialleistungen beziehen.

Genau diese Informationslücke steht im Mittelpunkt der aktuellen Kontroverse. Eine Person kann grundsätzlich bei einem Jobcenter vorsprechen und Leistungen beantragen oder weiter beziehen, obwohl gegen sie im polizeilichen Fahndungssystem ein offener Haftbefehl gespeichert ist. Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Missbrauch vorliegt. Es zeigt aber, dass Sicherheits- und Sozialbehörden nach bisherigem Recht nicht automatisch dieselben Informationen nutzen.

Die Zahl der offenen Haftbefehle darf dabei nicht mit der Zahl von Leistungsbeziehenden verwechselt werden. Zum Stichtag 1. Juli 2025 gab es laut Bundesregierung Fahndungsausschreibungen zu nicht vollstreckten Haftbefehlen gegen 147.995 Personen. Diese Zahl ist eine Momentaufnahme; zu einzelnen Personen können mehrere Fahndungen bestehen, während andere Haftbefehle täglich neu erfasst oder erledigt werden. Wie viele dieser Personen tatsächlich Grundsicherung erhalten, ist nicht bekannt.

Wer deshalb behauptet, alle per Haftbefehl Gesuchten bezögen Sozialleistungen, geht über die verfügbaren Daten hinaus. Eine belastbare bundesweite Zahl gibt es nach Angaben der Bundesregierung nicht.

Was die Regierung jetzt verändern will

Die schwarz-rote Koalition hat sich am 2. Juli 2026 auf ein Paket mit 34 Maßnahmen für „Aufschwung und Beschäftigung“ verständigt. Darin ist vorgesehen, den Datenaustausch zwischen Sozial-, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und weiteren Behörden deutlich auszuweiten. Außerdem soll ein ausdrücklicher Leistungsausschluss im SGB II und SGB XII für Personen eingeführt werden, die per Haftbefehl gesucht werden.

Im Regierungsdokument heißt es, Bundesarbeitsministerium und Bundesinnenministerium sollten noch im Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch vorlegen. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen sollten bis Ende 2026 umgesetzt werden.

Ende August ist dieser Zeitplan jedoch nicht eingehalten. Nach aktuellen Medienberichten arbeitet das Bundesarbeitsministerium gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium weiter an dem Aktionsplan. Einen konkreten Termin für die Beratung im Bundeskabinett konnte das Ministerium demnach nicht nennen. Das Ziel, die neue Gesetzgebung bis Ende 2026 umzusetzen, bestehe nach Angaben des Hauses aber fort.

Die Union kritisiert die Verzögerung scharf. Unionsfraktionsvize Günter Krings verlangt mehr Tempo und argumentiert, dass gesuchte Personen, die sich der Polizei entziehen, keine Grundsicherung erhalten sollten. Das Arbeitsministerium hält dem entgegen, dass die Arbeiten mit dem Innenministerium laufen. Eine beschlossene Rechtsänderung oder ein veröffentlichter Gesetzentwurf liegt nach den tagaktuellen Berichten allerdings noch nicht vor.

Was ein Leistungsausschluss ändern würde

Sollte der angekündigte Leistungsausschluss Gesetz werden, wäre die Rechtslage deutlich strenger als heute. Der offene Haftbefehl wäre dann nicht mehr nur ein mögliches Indiz für fehlende Erreichbarkeit. Er könnte selbst zum sozialrechtlichen Ausschlussgrund werden.

Das würde für Jobcenter eine neue Prüfaufgabe schaffen: Sie müssten zuverlässig und rechtssicher erfahren können, ob gegen Leistungsberechtigte ein relevanter offener Haftbefehl besteht. Deshalb gehört der geplante Datenaustausch untrennbar zum Vorhaben. Ohne klare gesetzliche Übermittlungsbefugnisse und datenschutzrechtlich belastbare Verfahren wäre ein automatischer Leistungsstopp kaum umsetzbar.

Offen ist zugleich, wie ein künftiges Gesetz die unterschiedlichen Arten von Haftbefehlen behandeln würde. Ein Haftbefehl ist kein einheitlicher Tatbestand. Er kann auf einer schweren Straftat beruhen, aber auch auf einer Ersatzfreiheitsstrafe nach einer nicht bezahlten Geldstrafe oder auf anderen vollstreckungsrechtlichen Gründen. Der bisherige politische Beschluss nennt zwar einen Ausschluss für „per Haftbefehl gesuchte Personen“, legt aber noch keine ausformulierten Voraussetzungen, Ausnahmen, Verfahrensregeln oder Rechtsschutzmöglichkeiten vor.

Gerade deshalb wäre es voreilig, jetzt schon von einem unmittelbar bevorstehenden Leistungsstopp zu sprechen. Die politische Ankündigung ist eindeutig. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung steht jedoch noch aus.

FAQ zum kleinen Problem „Grundsicherungsgeld bei Haftbefehl“

Führt ein offener Haftbefehl sofort zum Ende der Grundsicherung?

Nein. Nach aktueller Rechtslage beendet ein offener Haftbefehl den Anspruch nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt werden, insbesondere die Erreichbarkeit für das Jobcenter.

Wann kann das Jobcenter die Leistung schon heute einstellen?

Ein Anspruch kann insbesondere entfallen, wenn die leistungsberechtigte Person nicht mehr erreichbar ist, auf Schreiben und Aufforderungen nicht reagiert oder tatsächlich inhaftiert wird. Bei einer Unterbringung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung greift grundsätzlich der Ausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II.

Gibt es Daten dazu, wie viele Gesuchte Grundsicherung beziehen?

Nein. Die Bundesregierung hat erklärt, dass ihr hierzu keine Informationen vorliegen. Die Zahl offener Haftbefehle lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie viele der gesuchten Personen Sozialleistungen erhalten.

Ist der Leistungsausschluss für Gesuchte bereits beschlossen?

Nein. Die Koalition hat einen Leistungsausschluss im SGB II und SGB XII politisch angekündigt. Ende August 2026 lag aber nach den aktuellen Berichten noch kein konkreter Kabinettstermin und kein veröffentlichter Gesetzentwurf vor. Die Umsetzung wird weiterhin bis Ende 2026 angestrebt.

Fazit zur Schlagzeile „Grundsicherungsgeld trotz Haftbefehl“

Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick ordnet abschießend ein: „Die Schlagzeile „Haftbefehl, aber weiter Grundsicherung“ beschreibt eine bestehende Rechtslage – aber keine pauschale Freigabe für Untergetauchte oder gar inhaftierte Menschen. Ein Haftbefehl allein reicht heute nicht aus, um existenzsichernde Leistungen automatisch zu streichen. Wer jedoch nicht mehr erreichbar ist oder in Haft kommt, kann den Anspruch bereits nach geltendem Recht verlieren.

Politisch könnte sich diese Grenze bald verschieben. Die Koalition will einen ausdrücklichen Ausschluss für per Haftbefehl Gesuchte schaffen und Behörden stärker vernetzen. Ob, wann und mit welchen Ausnahmen dies Gesetz wird, ist Anfang August 2026 jedoch offen. Bis dahin müssen Jobcenter die geltenden Regeln anwenden – nicht die angekündigte Reform.“

Quellen

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