Für zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld, dem Nachfolger des Bürgergeldes, endet in diesen Wochen ein Bewilligungszeitraum, der noch nach altem Recht bewilligt wurde. Wie die Bundesregierung bestätigt, ist die Reform zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten – vollständig wirksam wird sie für einen Teil der Betroffenen aber erst jetzt, mit dem Monatswechsel von September auf Oktober.
Warum der Monatswechsel zur harten Grenze wird
Der Gesetzgeber hat beim Übergang vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld keinen einheitlichen Stichtag festgelegt, ab dem für alle laufenden Fälle automatisch neues Recht gilt. Entscheidend ist stattdessen, wann der aktuelle Bewilligungszeitraum endet. Läuft ein Bescheid beispielsweise vom 1. April bis zum 30. September 2026, gelten die bisherigen, deutlich großzügigeren Vermögensregeln noch bis zum Monatsende. Beginnt die Weiterbewilligung am 1. Oktober, greifen ab diesem Tag die neuen, altersabhängigen Freibeträge – unabhängig davon, wie lange jemand vorher nach altem Recht geschützt gewesen wäre.
Besonders betroffen sind Menschen mit einem sechsmonatigen, vorläufigen Bescheid. Das trifft in der Praxis vor allem Selbstständige mit schwankendem Einkommen und Alleinerziehende, deren Unterhaltszahlungen nicht zuverlässig fließen. Wer regulär einen Zwölf-Monats-Bescheid erhält, bleibt entsprechend länger im alten Recht – die Dauer des Schutzes hängt also weniger davon ab, wie lange jemand bereits Leistungen bezieht, sondern schlicht davon, wie sein Bescheid befristet ist.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.
👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Diese Vermögensgrenzen gelten ab Oktober
Mit jedem neuen Bewilligungszeitraum entfällt die bisherige zwölfmonatige Karenzzeit, in der Vermögen nur bei einem erheblichen Betrag angerechnet wurde. An ihre Stelle treten feste, nach Alter gestaffelte Freibeträge, die jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft einzeln zustehen.
| Alter der leistungsberechtigten Person | Vermögensfreibetrag ab Oktober |
|---|---|
| Unter 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 Euro |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 Euro |
| Ab 50 Jahren | 20.000 Euro |
Zum Vergleich: Nach bisherigem Recht galt in der Karenzzeit ein Vermögen erst oberhalb von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als erheblich. Nach Ablauf der Karenzzeit lag die Grenze bei 15.000 Euro pro Person. Die neuen Beträge liegen bei jüngeren Antragstellenden also nur noch bei einem Bruchteil des bisherigen Schutzes.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Tragweite
Eine Fliesenlegerin, 44 Jahre alt, mit wechselndem Auftragsvolumen, bezieht seit April 2026 Leistungen. Weil ihr Einkommen schwankt, hat das Jobcenter zunächst nur vorläufig entschieden und einen Bescheid bis zum 30. September 2026 ausgestellt. Nach altem Recht wäre ihr Vermögen – angenommen 28.000 Euro Ersparnisse – bis weit ins Jahr 2027 hinein geschützt gewesen, weil die Erheblichkeitsgrenze von 40.000 Euro nicht überschritten wird. Beim Weiterbewilligungsantrag zum 1. Oktober zählt für sie als 44-Jährige aber nur noch der Freibetrag von 12.500 Euro. Die restlichen 15.500 Euro müssten vorrangig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor erneut Anspruch auf Leistungen besteht.
Diese Konstellation ist kein Einzelfall, sondern eine strukturelle Folge der Übergangsregel: Je näher der erste Bewilligungszeitraum am Reformstichtag lag und je kürzer er befristet war, desto früher und härter greift das neue Recht.
Miete und Sanktionen: Was zum Monatswechsel ebenfalls relevant wird
Neben dem Vermögen wirkt sich der Stichtag auch bei den Wohnkosten aus, allerdings mit einer anderen Systematik. Während der weiterhin bestehenden einjährigen Karenzzeit übernimmt das Jobcenter die tatsächliche Miete zunächst in voller Höhe – begrenzt aber auf das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Gilt für einen Haushalt etwa eine Angemessenheitsgrenze von 750 Euro, liegt die Obergrenze während der Karenzzeit bei 1.125 Euro. Bei einer tatsächlichen Miete von 1.200 Euro blieben somit 75 Euro monatlich ungedeckt, sofern keine Ausnahme wie Kinder in der Bedarfsgemeinschaft oder unvermeidbare Mehrkosten greift.
Auch bei Pflichtverletzungen zählt seit Juli nur noch, wann ein Fehlverhalten tatsächlich stattgefunden hat: Vor dem Stichtag festgestellte Meldeversäumnisse werden nach der neuen, verschärften Zählweise nicht mehr berücksichtigt. Wer im September einen Termin verpasst, fällt dagegen bereits vollständig unter die neuen, strengeren Sanktionsregeln, nach denen der Regelbedarf ab dem zweiten Versäumnis für einen Monat um 30 Prozent sinkt. Details zu den rechtlichen Grundlagen der Reform hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Frage-Antwort-Katalog zusammengestellt.
Was beim Regelsatz unverändert bleibt
Trotz der zahlreichen Verschärfungen bei Vermögen, Miete und Mitwirkung bleibt die Höhe der monatlichen Regelbedarfe von der Reform unberührt. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro im Monat, volljährige Partner 506 Euro. Auch beim Kindergeld oder beim persönlichen Schulbedarf hat sich zum Herbst nichts verändert.
Häufige Fragen zum Wechsel im September
Muss wegen der Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld ein neuer Antrag gestellt werden?
Nein. Laufende Bewilligungsbescheide bleiben gültig, ein neuer Antrag ist allein wegen der Namensänderung nicht erforderlich. Jobcenter dürfen den Begriff Bürgergeld zudem noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Formularen und Bescheiden verwenden, ohne dass dies die Wirksamkeit berührt.
Wer entscheidet, ob noch altes oder schon neues Vermögensrecht gilt?
Maßgeblich ist der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums, nicht das Datum der ersten Antragstellung. Beginnt der neue Bewilligungsabschnitt am oder nach dem 1. Juli 2026, gelten die neuen, niedrigeren Freibeträge – auch wenn der ursprüngliche Leistungsbezug bereits früher begonnen hat.
Bleiben Auto und selbst genutzte Immobilie von der Vermögensprüfung ausgenommen?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug bleibt weiterhin geschützt, ebenso selbst genutztes Wohneigentum bis zu den üblichen Flächengrenzen von 140 Quadratmetern bei einem Haus beziehungsweise 130 Quadratmetern bei einer Eigentumswohnung für bis zu vier Personen. Für jede weitere Person erhöht sich die Grenze um 20 Quadratmeter.
Was passiert, wenn das Vermögen über dem neuen Freibetrag liegt?
Liegt das verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft beim Weiterbewilligungsantrag über den neuen, altersabhängigen Grenzen, lehnt das Jobcenter den Antrag ab. Ein neuer Leistungsanspruch entsteht erst wieder, wenn das Vermögen unter die maßgebliche Grenze gesunken ist.