Millionen Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen durch die sogenannte Mütterrente III künftig mehr Kindererziehungszeit auf ihre gesetzliche Rente angerechnet. Das Gesetz ist bereits verabschiedet: Der Bundestag hat es am 5. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu, verkündet wurde es am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt. Details zum Verfahren und den Hintergründen hält die Deutsche Rentenversicherung in ihren FAQ zur Mütterrente III bereit. Die neue Regelung selbst gilt zwar bereits ab dem 1. Januar 2027, ausgezahlt wird das zusätzliche Geld aus technischen Gründen aber erst ab 2028 – rückwirkend für das gesamte Jahr 2027.
Was sich durch die Mütterrente III konkret ändert
Bislang wird Eltern, deren Kinder vor 1992 zur Welt kamen, nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit auf die Rente angerechnet. Für später geborene Kinder sind es bereits drei Jahre. Diese Lücke schließt die Mütterrente III: Pro Kind kommt künftig ein weiteres halbes Jahr Erziehungszeit hinzu, was 0,5 zusätzlichen Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Wie viel das wert ist, hängt vom sogenannten aktuellen Rentenwert ab. Seit dem 1. Juli 2026 liegt dieser bei 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht damit derzeit 21,26 Euro brutto zusätzlicher Monatsrente pro Kind.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)So viel zusätzliche Rente ergibt sich je nach Kinderzahl
Bei mehreren Kindern addieren sich die Beträge. Auf Basis des seit Juli 2026 geltenden Rentenwerts ergibt sich folgendes Bild für ein volles Jahr:
| Zahl der berücksichtigten Kinder | Zusätzlich pro Monat | Für zwölf Monate |
|---|---|---|
| 1 Kind | 21,26 Euro | 255,12 Euro |
| 2 Kinder | 42,52 Euro | 510,24 Euro |
| 3 Kinder | 63,78 Euro | 765,36 Euro |
| 4 Kinder | 85,04 Euro | 1.020,48 Euro |
| 5 Kinder | 106,30 Euro | 1.275,60 Euro |
Diese Werte sind Bruttobeträge auf Grundlage des aktuell geltenden Rentenwerts. Ein wichtiger Punkt bleibt dabei offen: Der Rentenwert wird zum 1. Juli 2027 turnusgemäß neu festgesetzt. Fällt die Anpassung wie in den Vorjahren positiv aus, steigt auch die spätere Nachzahlung entsprechend.
Warum die Auszahlung erst 2028 kommt
Die Mütterrente III tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, technisch umsetzen kann die Deutsche Rentenversicherung die Neuregelung nach eigenen Angaben aber erst ab 2028. Wer schon vor 2028 Rente bezieht, geht dabei nicht leer aus: Die für 2027 zustehenden Beträge werden im Folgejahr rückwirkend nachgezahlt. Hintergründe zur Reform, die neben der Mütterrente III auch eine verlängerte Haltelinie beim Rentenniveau bis 2031 umfasst, hat die Bundesregierung zum Rentenpaket 2025 zusammengefasst.
Weil sich der Rentenwert unterjährig ändert, lässt sich die Nachzahlung für 2027 derzeit nur in zwei Schritten seriös berechnen. Für ein Kind ergibt sich für die erste Jahreshälfte:
Januar bis Juni 2027: 6 × 21,26 Euro = 127,56 Euro
Für Juli bis Dezember 2027 gilt dann der neue, zum 1. Juli 2027 festgelegte Rentenwert. Die insgesamt genannten 255,12 Euro pro Kind sind damit ein Mindestwert auf Basis des heutigen Rentenwerts, keine endgültige Prognose.
Rechenbeispiel: Zwei Kinder vor 1992 geboren
Eine Rentnerin hat zwei Kinder erzogen, die beide vor 1992 zur Welt kamen. Für jedes Kind erhält sie durch die Mütterrente III künftig einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt.
Nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert ergibt sich: 2 × 21,26 Euro = 42,52 Euro mehr Rente im Monat. Auf zwölf Monate gerechnet wären das mindestens 42,52 Euro × 12 = 510,24 Euro brutto. Steigt der Rentenwert zum 1. Juli 2027 wie erwartet, dürfte die tatsächliche Nachzahlung darüber liegen.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Für die meisten Betroffenen ändert sich am eigenen Zutun nichts. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 Rente bezieht, soll die zusätzliche Mütterrente automatisch erhalten. Auch bei Personen, deren Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert sind, aber noch keine Rente beziehen, ist in der Regel kein Antrag nötig. Sind Erziehungszeiten bislang gar nicht erfasst, werden sie spätestens beim späteren Rentenantrag geprüft.
Nicht jede Rentnerin und jeder Rentner bekommt den Bruttobetrag am Ende vollständig ausgezahlt: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern können die tatsächliche Auszahlung mindern. Auch auf einkommensabhängige Leistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld kann die höhere Rente angerechnet werden.
Häufige Fragen zur Mütterrente III
Ab wann gilt die Mütterrente III genau?
Rechtlich gilt die Neuregelung bereits seit dem 1. Januar 2027. Das zugrunde liegende Gesetz wurde bereits Ende 2025 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist verkündet.
Wann wird das zusätzliche Geld tatsächlich ausgezahlt?
Nach aktuellem Stand der Deutschen Rentenversicherung erst ab dem Jahr 2028, rückwirkend für den gesamten Zeitraum ab Januar 2027. Grund ist der hohe technische Umsetzungsaufwand bei der Neuberechnung der betroffenen Rentenkonten.
Muss ein Antrag gestellt werden?
In den meisten Fällen nicht. Wer bereits Rente bezieht oder dessen Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto hinterlegt sind, erhält die Mütterrente III grundsätzlich automatisch. Bislang nicht erfasste Erziehungszeiten werden spätestens beim Rentenantrag geprüft.
Können sich die genannten Beträge noch ändern?
Ja. Die bislang möglichen Berechnungen basieren auf dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro. Zum 1. Juli 2027 wird dieser Wert turnusgemäß neu festgesetzt, was die endgültige Nachzahlung für die zweite Jahreshälfte 2027 beeinflusst.