Regelsatz 2027: Warum ausgerechnet die Ausgaben armer Haushalte über die neue Grundsicherung entscheiden

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Am 12. Oktober 2026 verhandelt der Haushaltsausschuss des Bundestages öffentlich über das Haushaltsbegleitgesetz 2027 – darin verborgen liegt eine Weichenstellung, die über die Kaufkraft von Millionen Menschen im Grundsicherungsgeld und in der Sozialhilfe entscheidet. Das Kabinett hat den Entwurf bereits am 6. Juli 2026 beschlossen, die Bundesregierung bestätigt: Der Regelsatz von 563 Euro könnte auch 2027 kaum steigen.

Drei Nullrunden und ein neuer Name

Seit dem 1. Januar 2024 erhalten alleinstehende Erwachsene im Regelbedarf 563 Euro im Monat. Dieser Betrag blieb 2025 unverändert und gilt, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom 10. September 2025 und der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025, auch 2026 weiter – die dritte Nullrunde in Folge. Hinzu kommt eine formale Änderung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Für die Zahlbeträge ändert die Umbenennung zunächst nichts.

Für 2025 und 2026 gelten diese Regelsätze:

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RegelbedarfsstufePersonengruppeBetrag pro Monat
Stufe 1Alleinstehende / Alleinerziehende563 Euro
Stufe 2Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft506 Euro
Stufe 3Volljährige in Einrichtungen bzw. unter 25 in Bedarfsgemeinschaft451 Euro
Stufe 4Jugendliche 14 bis 17 Jahre471 Euro
Stufe 5Kinder 6 bis 13 Jahre390 Euro
Stufe 6Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Parallel dazu sind Mieten sowie Energie- und Lebensmittelpreise in vielen Regionen weiter gestiegen. Genau vor diesem Hintergrund entscheidet sich in den kommenden Wochen, wie hoch der Regelsatz ab 2027 tatsächlich ausfällt.

Was der Kabinettsentwurf vom Juli 2026 konkret ändert

Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 legt sich die Bundesregierung auf einen Rechenweg fest: Die bisherige zusätzliche Fortschreibung, die seit 2023 aktuelle Preissprünge stärker abfederte, soll aus der jährlichen Berechnung verschwinden. Künftig soll ausschließlich der sogenannte Mischindex gelten, der sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne zusammensetzt. Das Kabinett beschloss diesen Entwurf am 6. Juli 2026, am 14. August 2026 leitete die Bundesregierung ihn an den Bundesrat weiter. Am 12. Oktober 2026 folgt die öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages.

Als Ausgangspunkt für die Berechnung 2027 dient der nicht gerundete Basiswert aus der Fortschreibung für 2026: 547,55 Euro für Alleinstehende. Damit ein Zahlbetrag über 563,50 Euro und somit ein auf 564 Euro gerundeter Regelsatz entsteht, müsste der Mischindex um rund 2,92 Prozent steigen. Bleibt der Anstieg darunter, verhindert zwar die gesetzliche Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII ein Sinken unter 563 Euro – ein spürbares Plus ist damit aber ebenfalls ausgeschlossen. Bereits für 2026 hatte die reine Fortschreibung rechnerisch nur rund 557 Euro ergeben, also weniger als der gezahlte Betrag.

Von dieser jährlichen Fortschreibung zu unterscheiden ist die größere, turnusmäßige Neuermittlung der Regelbedarfe, die alle fünf Jahre ansteht und diesmal auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 (EVS 2023) beruht. Diese Neuermittlung soll in einem eigenen Regelbedarfsermittlungsgesetz münden, das laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2027 in Kraft treten soll. Ein Gesetzentwurf dazu liegt bislang nicht vor. Die dafür nötigen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamts liegen dem Ministerium zwar bereits vor, welche Einkommensgruppen und Bereinigungsregeln konkret angewendet werden, ist öffentlich jedoch weiterhin nicht bekannt – das bestätigte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag vom 26. Mai 2026.

Warum die Ausgaben armer Haushalte zum Maßstab werden

Der zentrale Kritikpunkt an der Methodik bleibt bestehen: Die Referenzgruppe, aus deren tatsächlichen Ausgaben der Regelsatz abgeleitet wird, besteht aus Haushalten am unteren Rand der Einkommensverteilung. Schränken diese Haushalte aus finanzieller Not ihren Konsum ein, spiegelt das keinen gesunkenen Bedarf wider, sondern schlicht fehlende Mittel.

Drei Beispiele verdeutlichen den Effekt:

Wird in einkommensschwachen Haushalten aus Kostengründen weniger geheizt, sinkt der statistische Heizkostenanteil, obwohl der objektive Bedarf unverändert bleibt. Werden Zahnarztbesuche oder eine neue Brille aus finanziellen Gründen aufgeschoben, tauchen diese Ausgaben seltener in der Stichprobe auf, obwohl der gesundheitliche Bedarf weiterhin besteht. Sparen Eltern bei Kleidung oder Freizeitangeboten für ihre Kinder, sinkt der ausgewiesene Bedarf, obwohl Kinder weiterhin angemessen ausgestattet sein müssten.

Auf diese Weise können reale Mangellagen dauerhaft in den statistischen Warenkorb einfließen. Verschiedene Institute haben versucht, die mögliche Spannbreite für 2027 abzuschätzen: Eine Analyse des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung (BIAJ) kommt zu dem Ergebnis, dass der Regelsatz bei einer Orientierung am Mindestlohnanstieg seit 2015 rechnerisch deutlich über 650 Euro liegen müsste. Der von der Bundesregierung nun vorgelegte Entwurf zeigt dagegen, dass der tatsächliche Rechenweg voraussichtlich sehr viel näher an einer erneuten Nullrunde liegen wird.

Politischer Druck auf die Sozialleistungen

Die Debatte um die Regelsätze fällt in eine Phase, in der über Einsparungen im Sozialbereich insgesamt diskutiert wird. Unionsfraktionschef Jens Spahn stellte im Mai 2026 öffentlich infrage, ob Leistungen wie Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Elterngeld oder BAföG absehbar erhöht werden könnten, und verwies auf fehlendes Wirtschaftswachstum und begrenzte Haushaltsspielräume. Auch der Sofortzuschlag von derzeit 25 Euro im Kinderzuschlag steht im Rahmen der Neufassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes auf dem Prüfstand; ob er entfällt oder in neu berechnete Kinderregelbedarfe einfließt, ist nach Angaben der Bundesregierung noch offen.

Die Gewerkschaft ver.di hält die derzeitigen Regelsätze grundsätzlich für nicht ausreichend, um ein Leben in Würde und sozio-kulturelle Teilhabe zu ermöglichen, und fordert eine grundlegend neue Berechnungsbasis. Ob die Sätze für 2027 tatsächlich angehoben werden, entscheidet sich nach Einschätzung der Gewerkschaft im laufenden Gesetzgebungsverfahren in der zweiten Jahreshälfte 2026.

Rechtliche Grundlagen und Handlungsspielräume

Die Regelbedarfe sind in § 20 SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie in § 27a SGB XII für Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verankert. Die konkreten Euro-Beträge legt nicht das Gesetz selbst fest, sondern eine Fortschreibungsverordnung oder ein Ermittlungsgesetz, das die Bundesregierung erlässt. Jobcenter und Sozialämter sind an diese Vorgaben gebunden. Betroffene können Regelungen, die nach ihrer Einschätzung das Existenzminimum unterschreiten, verfassungsrechtlich angreifen – die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum setzt hierfür den Maßstab, etwa im Urteil zu den Hartz-IV-Regelsätzen aus dem Jahr 2010.

Häufige Fragen zum Regelsatz 2027

Steht der Regelsatz für 2027 schon fest?

Nein. Der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 legt lediglich die künftige Berechnungsmethode fest. Der konkrete Euro-Betrag hängt vom tatsächlichen Verlauf des Mischindex sowie von der noch ausstehenden Neuermittlung auf Basis der EVS 2023 ab und wird erst später verbindlich festgelegt.

Warum orientiert sich die Berechnung an einkommensschwachen Haushalten?

Die Regelbedarfsermittlung leitet den Bedarf statistisch aus den tatsächlichen Verbrauchsausgaben einer Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen ab. Kritiker bemängeln, dass eingeschränkter Konsum aus finanzieller Not dabei mit einem tatsächlich geringeren Bedarf verwechselt werden kann.

Kann der Regelsatz 2027 unter 563 Euro sinken?

Nach geltendem Recht nicht. Die Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII verhindert, dass ein bereits erreichter Zahlbetrag sinkt, selbst wenn die reine Berechnung rechnerisch einen niedrigeren Wert ergibt.

Was können Betroffene jetzt tun, wenn der Regelsatz die eigenen Kosten nicht deckt?

Sinnvoll ist es, laufende Ausgaben für Miete, Energie, Lebensmittel und Gesundheit zu dokumentieren und zu prüfen, ob Mehrbedarfe etwa für Alleinerziehende oder aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht werden können. Beratungsstellen und Sozialverbände unterstützen dabei, Ansprüche vollständig auszuschöpfen und bei Bedarf Widerspruch einzulegen.

Wie es weitergeht

Mit der öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss am 12. Oktober 2026 und der noch ausstehenden Neuermittlung nach der EVS 2023 bleiben zentrale Fragen offen: ob die Regelsätze 2027 überhaupt spürbar steigen, wie der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag behandelt wird und ob das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Frage des Existenzminimums befasst wird. Sozialverbände fordern seit Jahren eine stärkere Anbindung an die Mindestlohnentwicklung statt an einen Warenkorb, der Sparzwänge armer Haushalte fortschreibt.

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