Hilfe zur Pflege: Vier von fünf Berechtigten bekommen ihr Geld vom Sozialamt nicht

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Während die Bundesregierung im September das Pflegeneuordnungsgesetz ins Kabinett bringen will, um die Ausgaben der Pflegeversicherung zu bremsen, bleibt eine andere Lücke im System weitgehend unbeachtet: Eine Studie des Paritätischen Gesamtverbands zeigt, dass hunderttausende Pflegebedürftige einen bestehenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege gar nicht nutzen – und stattdessen Monat für Monat aus der eigenen Rente draufzahlen.

Ingrid B. ist 81 Jahre alt, lebt in Bielefeld und hat Pflegegrad 3. Jeden Monat überweist sie 410 Euro aus ihrer kleinen Rente an den ambulanten Pflegedienst, der sie zu Hause versorgt – Geld, das eigentlich für andere Dinge gedacht war. Was Ingrid B. nicht wusste: Sie hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Weder der Pflegedienst noch die Behörde haben sie darauf hingewiesen.

Ihr Fall steht nicht für sich. Laut der Studie des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Thomas Klie hätten bundesweit rund 390.000 zu Hause gepflegte Menschen Anspruch auf Hilfe zur Pflege – tatsächlich erhalten sie nur 76.000. Klie nennt das Phänomen „verdeckte Pflegearmut“: Armut, die entsteht, weil ein bestehender Anspruch schlicht nicht bekannt ist.

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Warum die Pflegeversicherung an ihre Grenzen stößt

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt feste Beträge je nach Pflegegrad – zwischen 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 für ambulante Pflegesachleistungen. Was der Pflegedienst darüber hinaus abrechnet, gilt als Eigenanteil. Wer nur eine kleine Rente bezieht, kann diesen Anteil oft nicht dauerhaft selbst tragen.

Genau hier setzt die Hilfe zur Pflege an. Sie kommt vom Sozialamt, orientiert sich nicht an pauschalen Beträgen, sondern am tatsächlichen Pflegebedarf, und übernimmt den Teil, den Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen nicht abdecken können. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 61 bis 66a SGB XII.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Anrechnung des Einkommens: Nicht das gesamte Einkommen wird herangezogen, sondern nur der Teil, der eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Laut der Paritätischen Studie erhalten im stationären Bereich immerhin rund 42 Prozent der Anspruchsberechtigten die Leistung – in der häuslichen Pflege sind es nur etwa 20 Prozent.

Wie stark der Wohnort über den Zugang entscheidet, zeigt der Bundesländervergleich:

BundeslandAnteil der Berechtigten, die die Leistung erhalten
Saarlandrund jede zehnte Person
Sachsen-Anhaltrund jede fünfte Person
Hamburgmehr als jede dritte Person

Wer hat Anspruch? Drei Fallgruppen

Anspruch auf die meisten Leistungen besteht ab Pflegegrad 2, sofern die eigenen Mittel – zusammen mit denen eines Ehe- oder Lebenspartners – den Pflegebedarf nicht vollständig decken. Drei Gruppen kommen in der häuslichen Pflege regelmäßig in Betracht: Menschen ohne Pflegeversicherung erhalten die gesamten ambulanten Pflegekosten übernommen. Pflegebedürftige, deren Pflegeversicherungsleistungen den tatsächlichen Bedarf nicht decken, bekommen den übersteigenden Anteil finanziert. Und wer laut Gutachten des Medizinischen Dienstes voraussichtlich weniger als sechs Monate pflegebedürftig ist, erhält ebenfalls Hilfe zur Pflege, weil die Pflegeversicherung in diesen Fällen nicht leistet.

Werner S., 74, aus Kassel, fällt in die zweite Gruppe. Er hat Pflegegrad 2 und bekommt 796 Euro Pflegesachleistung von der Pflegekasse. Sein Pflegedienst stellt 1.050 Euro in Rechnung. Die Differenz von 254 Euro zahlt Werner S. aus seiner Nettorente von 980 Euro selbst. Beim Sozialamt wird ihm mitgeteilt, sein Erspartes von 13.500 Euro stehe dem Anspruch entgegen. Das ist so nicht richtig: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, nur die 3.500 Euro darüber könnten schrittweise herangezogen werden. Den Antrag muss er trotzdem stellen.

Einkommensgrenze und Schonvermögen: Was bleibt geschützt?

Viele Menschen glauben, sie verdienten oder besäßen „zu viel“ für Sozialhilfe. Bei der Hilfe zur Pflege stimmt das in der Mehrzahl der Fälle nicht, weil die Einkommensgrenze deutlich höher liegt als die in der öffentlichen Wahrnehmung verbreiteten Sozialhilfegrenzen.

Sie setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro monatlich – dem Zweifachen der aktuellen Regelbedarfsstufe 1 – zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizkosten sowie einem Familienzuschlag von 395 Euro für den Ehepartner oder jede unterhaltspflichtige Person im Haushalt.

Ein Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin mit 480 Euro Kaltmiete kommt auf eine Einkommensgrenze von 1.606 Euro. Wer wie sie 1.150 Euro Rente bezieht, liegt darunter – das Sozialamt zahlt die Pflegekosten dann vollständig. Wer hingegen 1.800 Euro Rente erhält, liegt 194 Euro über der Grenze, und nur dieser Betrag wird in zumutbarem Umfang herangezogen, nicht die gesamte Rente.

Beim Vermögen gilt: Für Alleinstehende bleiben 10.000 Euro geschützt, für Paare 20.000 Euro. Selbst genutztes Wohneigentum zählt ebenfalls als Schonvermögen, solange die Wohnfläche angemessen ist. Auch zweckgebundene Bestattungsvorsorge bleibt anrechnungsfrei.

Ein weiteres Missverständnis betrifft erwachsene Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden sie nur noch herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt.

Diese Leistungen übernimmt das Sozialamt

Die Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich deckt genau den Bedarf ab, den die Pflegekasse nicht mehr finanziert. Das Sozialamt trägt die Kosten für häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Dienst, für körperbezogene Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Wer durch Angehörige gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a SGB XII, das an die pflegende Person weitergegeben werden kann. Auch Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und der Entlastungsbetrag zählen dazu. Weniger bekannt: Auch die Kosten für eine Pflegeberatung der pflegenden Angehörigen kann das Sozialamt übernehmen – diese Leistung wird kaum abgerufen.

Antragstellung und typische Stolperfallen

Der Antrag wird beim Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt, nicht bei der Pflegekasse. Nötig sind der Pflegebescheid, Einkommens- und Vermögensnachweise, eine aktuelle Pflegedienst-Rechnung sowie der Wohnkostennachweis. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend gewährt, sie beginnt frühestens im Monat der Antragstellung.

Die Paritätische Studie zeigt, dass die Unterversorgung nicht allein an fehlender Information liegt. Manche Sozialämter kommunizieren die Einkommens- und Vermögensgrenzen so, dass Betroffene glauben, keinen Anspruch zu haben, obwohl sie ihn haben – besonders häufig bei der Darstellung des Schonvermögens. Wer über der Freigrenze liegendes Vermögen hat, hat nicht automatisch „zu viel“ für die Leistung; nur der übersteigende Betrag ist unter Umständen in Raten heranzuziehen. Fehlen Unterlagen, ist das Sozialamt verpflichtet, diese nachzufordern, statt den Antrag pauschal abzulehnen.

Wenn das Sozialamt ablehnt

Ein ablehnender Bescheid ist nicht das letzte Wort. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Häufige, im Widerspruchsverfahren oft erfolgreich angegriffene Ablehnungsgründe sind eine fehlerhafte Einkommensberechnung, ein nicht vollständig berücksichtigtes Schonvermögen oder ein unzureichend ermittelter Pflegebedarf. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen – die Klage ist für Kläger kostenfrei, und das Gericht prüft den Sachverhalt eigenständig, unabhängig von der Einschätzung des Sozialamts.

Reform in Sicht: Was sich seit dem Sommer 2026 geändert hat

Die Ausgangslage für die häusliche Pflege könnte sich in den kommenden Monaten weiter verschärfen. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt, das die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren soll – Hintergrund ist ein für 2027 erwartetes Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Nach aktuellem Stand soll das Gesetz im September 2026 ins Kabinett und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; parlamentarisch ist der Entwurf aber noch nicht beschlossen. Diskutiert werden unter anderem eine langsamer steigende Bezuschussung des Eigenanteils in Pflegeeinrichtungen und der Wegfall des separaten Budgets für Pflegehilfsmittel zugunsten eines gebündelten Entlastungsbudgets. Verbände wie der Sozialverband VdK und die Deutsche Alzheimer Gesellschaft kritisieren einzelne geplante Einschnitte, etwa bei der Verhinderungspflege und bei den Rentenpunkten für pflegende Angehörige.

Fällt der Eigenanteil in der ambulanten und stationären Pflege künftig langsamer als bisher, dürfte die Bedeutung der Hilfe zur Pflege als Auffangnetz eher zu- als abnehmen.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Kann das Sozialamt auf das selbst genutzte Haus zugreifen?

Nein. Solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner darin wohnt, gilt eine selbst genutzte Immobilie als Schonvermögen. Eine Verwertungspflicht besteht nicht, solange dieser Schutztatbestand vorliegt.

Müssen erwachsene Kinder zahlen, wenn ein Elternteil Hilfe zur Pflege beantragt?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden Kinder nur noch herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto liegt. In den meisten Familien besteht daher keine finanzielle Beteiligungspflicht.

Gibt es Unterstützung, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt?

Ja. Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, kann das Sozialamt Pflegegeld nach § 64a SGB XII zahlen. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es an die pflegende Person weiterleiten kann.

Was passiert, wenn das Vermögen nach der Bewilligung steigt?

Veränderungen bei Einkommen und Vermögen müssen dem Sozialamt gemeldet werden. Übersteigt das Vermögen anschließend die Freigrenze, kann die Leistung angepasst oder eingestellt werden. Eine rückwirkende Rückforderung droht in der Regel nicht, solange keine falschen Angaben gemacht wurden.

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