Minijob 2027: 30 Euro mehr möglich – doch Vorsicht, die Stundenfrage zählt!

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Autor: Experte:

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Verdienstgrenze im Minijob automatisch von 603 auf 633 Euro monatlich. Für viele Beschäftigte klingt das zunächst nach 30 Euro mehr im Portemonnaie – doch ob tatsächlich mehr Geld bei gleicher Stundenzahl ankommt, hängt entscheidend vom vereinbarten Stundenlohn ab. Denn zugleich steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro je Stunde.

Die neue Grenze schafft zwar Spielraum, sie ist aber kein pauschaler Lohnaufschlag. Wer seine Arbeitszeit, den Vertrag und mögliche Mehrarbeit nicht genau prüft, kann trotz höherer Minijob-Grenze keine zusätzlichen Stunden leisten – oder riskiert bei dauerhaftem Überschreiten den Verlust des Minijob-Status.

Ab Januar 2027 gelten 633 Euro im Monat

Die Minijob-Grenze steigt zum Jahreswechsel 2027 auf 633 Euro monatlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue Geringfügigkeitsgrenze bereits im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Im gesamten Kalenderjahr dürfen Beschäftigte damit regelmäßig bis zu 7.596 Euro verdienen.

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Hintergrund ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Dieser beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Weil die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sich auch die zulässige monatliche Grenze automatisch. § 8 SGB IV legt fest, wie die Geringfügigkeitsgrenze berechnet wird.

Für Beschäftigte bedeutet das: Der Minijob darf 2027 im regelmäßigen Monatsdurchschnitt 30 Euro mehr einbringen als 2026. Das ist eine Erhöhung um 360 Euro im Jahr – vorausgesetzt, die Beschäftigung besteht zwölf Monate und der Verdienst wird ausgeschöpft.

Warum die Grenze automatisch steigt

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich an einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn. Die gesetzliche Berechnung lautet:

Mindestlohn × 130 ÷ 3

Für 2027 ergibt das:

14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro

Der Betrag wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Daraus folgt die neue Grenze von 633 Euro monatlich. Die Bundesregierung bestätigt sowohl den Mindestlohn von 14,60 Euro als auch die dadurch ausgelöste Anhebung der Minijob-Grenze.

Die Regelung soll verhindern, dass Beschäftigte wegen einer Mindestlohnerhöhung ihre bisher mögliche Arbeitszeit reduzieren müssen. Anders gesagt: Wer im Minijob zum Mindestlohn arbeitet, soll grundsätzlich weiterhin ungefähr zehn Stunden pro Woche arbeiten können, ohne allein wegen des höheren Stundenlohns aus dem Minijob herauszufallen.

Bei gleicher Stundenzahl gibt es nicht immer mehr Geld

Der entscheidende Punkt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lautet: Mehr Verdienstgrenze bedeutet nicht automatisch mehr Arbeitsentgelt. Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung entsteht durch die Anhebung der Minijob-Grenze nicht.

Wer bereits 2026 deutlich mehr als den Mindestlohn erhält und monatlich beispielsweise 603 Euro verdient, bekommt nicht allein wegen der neuen Grenze ab Januar 2027 automatisch 633 Euro. Ob das Gehalt steigt, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betrieblicher Regelung oder einer vereinbarten Stundenlohnerhöhung.

Anders ist die Lage bei einem Minijob zum gesetzlichen Mindestlohn. Steigt der Stundenlohn von 13,90 auf 14,60 Euro, muss der Arbeitgeber den Lohn je Arbeitsstunde entsprechend anheben. Bei annähernd gleicher Stundenzahl kann der Monatsverdienst dann bis zur neuen Grenze von 633 Euro steigen.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Eine Verkäuferin arbeitet zehn Stunden pro Woche. Bei 13,90 Euro Mindestlohn lag ihr regelmäßiger Monatsverdienst 2026 rechnerisch bei rund 603 Euro. Ab 2027 erhält sie mindestens 14,60 Euro pro Stunde. Bei gleicher Arbeitszeit erreicht sie damit rund 633 Euro monatlich. Der höhere Monatsverdienst entsteht hier durch den höheren Mindestlohn – nicht durch einen eigenständigen Anspruch auf die neue Obergrenze.

Die Vorsicht: Höherer Lohn kann weniger Stunden bedeuten

Gerade bei Verträgen mit festen Monatsbeträgen kann die Mindestlohnerhöhung Folgen für die Arbeitszeit haben. Vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte weiterhin nur 603 Euro monatlich, darf der Betrieb ab Januar 2027 nicht einfach dieselbe Stundenzahl wie zuvor verlangen, wenn dadurch der gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde.

Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro sind bei einem Monatsverdienst von 603 Euro rechnerisch nur etwa 41,3 Stunden monatlich möglich. Wer dagegen die neue Grenze von 633 Euro ausschöpft, kann rund 43,3 Stunden im Monat arbeiten. Das entspricht im Jahresdurchschnitt etwa zehn Wochenstunden.

Situation 2027Regelmäßiger MonatsverdienstMaximal mögliche Stunden bei 14,60 Euro
Vertraglich weiterhin 603 Euro603 Eurorund 41,3 Stunden
Neue Minijob-Grenze ausgeschöpft633 Eurorund 43,3 Stunden
Unterschied30 Eurorund 2 Stunden monatlich

Für viele Minijobber ist das praktisch wichtig: Wer seine bisherigen Schichten behalten möchte, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber den Monatsverdienst auf 633 Euro anpasst. Andernfalls kann der Betrieb die monatliche Arbeitszeit reduzieren müssen, um den Mindestlohn einzuhalten.

Regelmäßig mehr als 633 Euro kann den Status kosten

Die Grenze von 633 Euro ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze dauerhaft, handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um einen Minijob.

Dann kann ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen. Häufig liegt anschließend ein Midijob im Übergangsbereich vor. Dieser reicht bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze bis 2.000 Euro.

Das ist nicht zwangsläufig nachteilig: Im Midijob gelten für Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, zugleich entstehen aber weitergehende Ansprüche – etwa in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Wer allerdings bewusst einen versicherungsfreien Minijob ausüben möchte, sollte seine regelmäßigen Einnahmen und Arbeitszeiten besonders genau im Blick behalten.

Wichtig ist außerdem: Für die Prüfung kommt nicht nur auf einen einzelnen Monat an. Entscheidend ist die vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts über das sogenannte Zeitjahr. Planbare, wiederkehrende Zusatzvergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder regelmäßig erwartete Zuschläge können dabei mitzählen.

Ausnahmen bei unvorhersehbarer Mehrarbeit

Ein einmaliges Einspringen bei Krankheit im Team oder eine unerwartete Zusatzschicht führt nicht sofort zum Ende des Minijobs. Das Gesetz erlaubt ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in begrenztem Umfang.

Innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitjahres darf die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dabei darf der Verdienst in diesen Monaten jeweils maximal bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zusätzlich steigen. Diese Ausnahme gilt aber nur bei unvorhersehbaren Ereignissen – nicht, wenn Mehrarbeit von Beginn an geplant war oder regelmäßig eingeplant wird.

Wer etwa wegen einer kurzfristig erkrankten Kollegin einmal zusätzlich arbeitet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt sein. Werden dagegen jeden Monat planbar zusätzliche Schichten übernommen, ist das kein unvorhersehbares Überschreiten. Arbeitgeber müssen die Beschäftigung dann neu sozialversicherungsrechtlich bewerten.

Auch Rentenbeiträge bleiben ein wichtiges Thema

Die höhere Minijob-Grenze ändert nichts daran, dass Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Arbeitnehmer zahlen im gewerblichen Minijob regelmäßig einen Eigenanteil zur Rentenversicherung; eine Befreiung ist auf Antrag möglich.

Wer auf die Befreiung verzichtet, erwirbt mit den Beitragszeiten grundsätzlich vollwertigere rentenrechtliche Vorteile. Dazu können Pflichtbeitragszeiten und ein höherer Rentenanspruch gehören. Die konkrete Wirkung hängt aber von Dauer, Verdienst und der übrigen Versicherungsbiografie ab.

Gerade Beschäftigte mit mehreren Jobs, Erwerbsminderungsrente, vorgezogener Altersrente oder einer bereits laufenden Rente sollten nicht nur auf die 633-Euro-Grenze schauen. Neben dem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht können dann auch rentenrechtliche Hinzuverdienstregeln, Steuerfragen oder Auswirkungen auf bedarfsabhängige Sozialleistungen relevant sein.

Häufige Fragen zum Minijob 2027

Steigt mein Minijob-Gehalt ab 2027 automatisch auf 633 Euro?

Nein. Automatisch steigt die zulässige Verdienstgrenze. Einen Anspruch auf 633 Euro monatlich haben Sie nur, wenn sich dieser Betrag aus Ihrem Stundenlohn und Ihrer Arbeitszeit ergibt oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende Anpassung vereinbaren. Der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro pro Stunde muss jedoch eingehalten werden.

Wie viele Stunden darf ich 2027 im Minijob arbeiten?

Bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 14,60 Euro sind bis zur Grenze von 633 Euro rechnerisch rund 43,3 Stunden monatlich möglich. Das entspricht im Jahresdurchschnitt ungefähr zehn Stunden pro Woche. Bei einem höheren Stundenlohn sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend.

Was passiert, wenn ich regelmäßig mehr als 633 Euro verdiene?

Dann liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Es kann Sozialversicherungspflicht eintreten, häufig als Beschäftigung im Übergangsbereich beziehungsweise Midijob. Entscheidend ist das regelmäßig zu erwartende Arbeitsentgelt, nicht nur ein einzelner Auszahlungsmonat.

Darf ich die 633-Euro-Grenze wegen einer Extra-Schicht überschreiten?

Unter engen Voraussetzungen ja. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres erlaubt. Die Mehrarbeit darf aber nicht von vornherein geplant oder regelmäßig erwartet worden sein.

Fazit: Vertrag vor dem Jahreswechsel prüfen

Der Minijob wird 2027 nicht automatisch zu einem besseren Job, aber die gesetzliche Änderung kann Beschäftigten real mehr Einkommen ermöglichen. Die Grenze steigt auf 633 Euro, weil der Mindestlohn auf 14,60 Euro ansteigt. Wer zum Mindestlohn arbeitet und seine bisherige Arbeitszeit beibehält, kann dadurch im Regelfall rund 30 Euro mehr im Monat verdienen.

Besondere Vorsicht ist bei festen Monatsgehältern, Mehrarbeit und zusätzlichen Sonderzahlungen nötig. Beschäftigte sollten vor dem Jahreswechsel Arbeitsvertrag, Stundenaufzeichnungen und geplante Einsatzzeiten prüfen. Ein kurzes Gespräch mit dem Arbeitgeber kann verhindern, dass entweder der Mindestlohn unterschritten wird oder aus einem gewünschten Minijob ungewollt ein sozialversicherungspflichtiger Job wird.

Quellen


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