Nichts geerbt und trotzdem Steuerbescheid: Bundesfinanzhof stellt klare Bedingungen für Erben

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Wer erbt, rechnet mit einem finanziellen Polster – nicht mit einer Steuerforderung ins Leere. Genau das kann jedoch passieren, wenn ein Nachlass jahrelang in falschen Händen liegt. Der Bundesfinanzhof hat nun präzisiert, unter welchen Bedingungen das Finanzamt in solchen Fällen dennoch auf seiner Forderung bestehen darf.

Ein Testament taucht zu spät auf

Der Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, zeigt, wie lange sich ein Erbstreit hinziehen kann. Ein Mann hatte im Jahr 2005 handschriftlich verfügt, dass sein Vermögen nach seinem Tod zu gleichen Teilen an drei Personen gehen sollte: einen jüngeren Bekannten, dessen Mutter sowie eine weitere Frau. Als der Erblasser 2006 starb, kannte das zuständige Amtsgericht dieses Testament jedoch nicht. Auf Antrag zweier gesetzlicher Erbinnen stellte es einen Erbschein aus, der die beiden Frauen als hälftige Erbinnen auswies.

Erst Jahre später wurde der Irrtum juristisch aufgearbeitet. Das Amtsgericht zog den fehlerhaften Erbschein nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Jahr 2014 endgültig ein, die Entscheidung wurde 2016 rechtskräftig. Ein neuer Erbschein bestätigte schließlich, dass der ursprünglich übergangene Mann tatsächlich zu einem Drittel Erbe war. Zu diesem Zeitpunkt hatten die beiden zunächst eingesetzten Erbinnen das Vermögen jedoch bereits vollständig verbraucht.

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Steuerbescheid trotz leerer Hände

Besonders bitter: Im Januar 2017 erfuhr der rechtmäßige Erbe zusätzlich, dass dem Erblasser aus dem Tod seines eigenen Vaters ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 Euro zugestanden hatte. Dieser Betrag war 2013 bereits an die beiden vermeintlichen Erbinnen ausgezahlt worden, gestützt auf den damals noch gültigen, aber falschen Erbschein.

Das Finanzamt setzte gegenüber dem tatsächlichen Erben dennoch Erbschaftsteuer in Höhe von 28.221 Euro fest, berechnet auf Basis eines steuerpflichtigen Erwerbs von 127.943 Euro. Der Mann beantragte daraufhin nach § 163 Abgabenordnung (AO) eine abweichende, niedrigere Festsetzung aus Billigkeitsgründen – im Ergebnis eine Steuer von null Euro, da er faktisch nie etwas aus dem Nachlass erhalten hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm zunächst recht. Das Finanzamt legte gegen dieses Urteil Revision beim BFH ein.

ZeitpunktEreignis
2005Handschriftliches Testament setzt drei Erben zu gleichen Teilen ein
2006Erblasser stirbt, Amtsgericht erteilt Erbschein an zwei falsche Erbinnen
2014/2016Erbschein wird nach Beweisaufnahme eingezogen, neuer Erbschein wird rechtskräftig
2017Rechtmäßiger Erbe erfährt von ausgezahltem Pflichtteilsanspruch über 250.000 Euro
2018Finanzamt setzt Erbschaftsteuer von 28.221 Euro fest
Februar 2026BFH verweist den Fall zur weiteren Prüfung zurück an das Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof stellt zwei Bedingungen

Der BFH bestätigt in seinem Urteil grundsätzlich, dass eine Steuerermäßigung auf null Euro in solchen Fällen rechtlich möglich ist (Az. II R 1/22). Maßgeblich ist dabei das im Gesetz verankerte Bereicherungsprinzip: Wer durch einen Erbfall wirtschaftlich nicht bessergestellt wird, muss nach Ansicht des Gerichts auch keine Steuer auf einen fiktiven Vermögenszuwachs zahlen.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch. Der BFH knüpft sie an zwei Voraussetzungen, die Erbinnen und Erben im Streitfall darlegen und gegebenenfalls nachweisen müssen. Erstens muss belegt werden, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um den zum Stichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Zweitens muss nachgewiesen werden, dass etwaige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbinnen oder Erben tatsächlich geltend gemacht wurden – oder dass eine solche Geltendmachung von vornherein aussichtslos gewesen wäre, etwa weil die Betroffenen mittellos waren.

Genau an diesem Punkt hatte das Finanzgericht Düsseldorf aus Sicht der obersten Finanzrichter nicht sauber genug geprüft. Es hatte den Fall als unstreitig behandelt, obwohl das Finanzamt bereits im Klageverfahren argumentiert hatte, dem Erben hätten durchsetzbare Ansprüche gegen die früheren Erbschaftsbesitzerinnen zugestanden. Der BFH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück nach Düsseldorf. Über den Ausgang des zweiten Rechtsgangs muss das Finanzgericht nun neu entscheiden.

Warum die Entscheidung praktisch relevant wird

Die Zahl der Erbfälle, in denen Testamente erst spät auftauchen oder Erbscheine korrigiert werden müssen, ist nicht verschwindend gering. Gerade bei zerstrittenen Familien, unbekannten Verwandten im Ausland oder verlegten Dokumenten können zwischen Erbfall und endgültiger Klärung Jahre vergehen. In dieser Zeit kann Vermögen von den vermeintlichen Erben bereits verbraucht werden, während das Finanzamt sich am Stichtagsprinzip orientiert: Besteuert wird grundsätzlich der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt, unabhängig davon, was später tatsächlich beim rechtmäßigen Erben ankommt.

Das Urteil macht deutlich, dass eine Berufung auf § 163 AO kein Automatismus ist. Wer eine Herabsetzung der Steuer erreichen will, muss eine lückenlose Dokumentation vorlegen: Schriftverkehr mit den vermeintlichen Erben, Auskunftsersuchen, Nachweise über deren Vermögenslosigkeit und gegebenenfalls Belege dafür, warum eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland aussichtslos war. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 163 der Abgabenordnung, der eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen erlaubt, wenn die reguläre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer ohne tatsächliche Bereicherung

Muss Erbschaftsteuer gezahlt werden, wenn vom Nachlass nichts ankommt?

Grundsätzlich ja, denn die Steuer entsteht nach dem Stichtagsprinzip mit dem Tod des Erblassers und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt. Der BFH hat jedoch bestätigt, dass in Ausnahmefällen eine Herabsetzung bis auf null Euro möglich ist, wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden nie tatsächlich bereichert wurde.

Was bedeutet eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO?

Damit ist eine abweichende, niedrigere Steuerfestsetzung gemeint, die unabhängig vom eigentlichen Steuerbescheid beantragt werden kann. Sie greift, wenn die reguläre Anwendung des Gesetzes im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht – etwa weil jemand formal als Erbe gilt, wirtschaftlich aber nie profitiert hat.

Welche Nachweise verlangt der Bundesfinanzhof konkret?

Nach dem aktuellen Urteil müssen zwei Dinge belegt werden: dass alles Zumutbare unternommen wurde, um den Nachlass zum Stichtag zu sichern, und dass Ersatzansprüche gegen unrechtmäßige Erbinnen oder Erben entweder tatsächlich verfolgt wurden oder eine solche Verfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre, etwa wegen nachgewiesener Mittellosigkeit der Gegenseite.

Wie geht es im konkreten Fall jetzt weiter?

Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob dem Erben tatsächlich werthaltige und durchsetzbare Ersatzansprüche gegen die früheren Erbschaftsbesitzerinnen zustanden und ob es ihm zumutbar gewesen wäre, diese gerichtlich geltend zu machen. Erst danach steht fest, ob die Steuer tatsächlich auf null Euro reduziert wird.

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