Krankenkassenreform ist beschlossen: Diese Mehrkosten kommen ab 2027 auf Patienten zu

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Der Bundestag hat das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz bereits am 10. Juli 2026 verabschiedet, wenige Tage später stimmte auch der Bundesrat zu, wie der Bundestag dokumentiert. Für gesetzlich Versicherte wird die Reform ab 2027 im Portemonnaie spürbar: Medikamente, Zahnersatz und die Familienversicherung werden teurer, während einzelne Bundesländer weiterhin Nachbesserungen fordern.

Das Gesetz soll die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten und die Ausgaben im Gesundheitswesen begrenzen. Betroffen sind unter anderem Krankenhäuser, Arzneimittel, Impfstoffe, die psychotherapeutische Versorgung sowie Zuzahlungen und die Familienversicherung. Ein Teil der Regelungen gilt bereits, der Großteil greift erst 2027 und 2028.

Das Grundprinzip der Reform: Ausgaben orientieren sich an Einnahmen

Künftig gilt ein enger finanzieller Rahmen für die Krankenkassen: Sie sollen nur so viel Geld ausgeben, wie langfristig über Beiträge und andere Einnahmen zur Verfügung steht. Preise und Vergütungen dürfen nur so stark steigen wie die tatsächlichen Kosten. Als Obergrenze gilt dabei die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne.

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Neu ist ab dem 1. Januar 2028 zudem die Teilkrankschreibung. Wer länger erkrankt ist, kann dann teilweise arbeitsfähig und teilweise krankgeschrieben sein – in drei Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent. Ärztinnen und Ärzte legen fest, in welchem Umfang jemand arbeiten kann. Arbeitgeber können eine Teilkrankschreibung allerdings ablehnen, dann gelten weiterhin die bisherigen Regeln zur Entgeltfortzahlung.

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent

Der spürbarste Einschnitt betrifft die Zuzahlungen: Sie werden pauschal um 50 Prozent angehoben. Das gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten sowie Vorsorge- und Reha-Maßnahmen.

LeistungBisherAb 2027
Mindestzuzahlung Medikamente5,00 Euro7,50 Euro
Maximale Zuzahlung10,00 Euro15,00 Euro
Monatliche Obergrenze Verbrauchshilfsmittel10,00 Euro15,00 Euro

Die Belastungsgrenzen für chronisch kranke Menschen und Härtefälle bleiben unverändert: Sie liegen weiterhin bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens für chronisch Kranke und bei zwei Prozent für alle anderen Versicherten. Wer diese Grenze erreicht, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Bereits seit Ende Juli 2026 übernehmen die Kassen keine Kosten mehr für homöopathische Arzneimittel und Cannabis-Blüten, sofern kein nachweisbarer medizinischer Nutzen belegt ist.

Zahnersatz und Arzneimittelpreise

Beim Zahnersatz sinken die Festzuschüsse der Krankenkassen um 10 Prozentpunkte und damit wieder auf das Niveau von vor 2020. Zusätzlich müssen Arzneimittelhersteller den Kassen künftig einen ergänzenden Herstellerabschlag gewähren. Auch der Rabatt, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, steigt. Beide Maßnahmen sollen die Kassen entlasten, ohne dass Patientinnen und Patienten direkt zur Kasse gebeten werden.

Beitragsbemessungsgrenze und Familienversicherung

Zum 1. Januar 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze einmalig um 300 Euro zusätzlich zur regulären jährlichen Erhöhung. Sie legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Krankenkassenbeiträge fällig werden – Einkommen darüber bleibt unberücksichtigt.

Ab 2028 wird zudem die beitragsfreie Familienversicherung eingeschränkt. Mitversicherte Ehe- und Lebenspartner zahlen dann keinen zusätzlichen Beitrag, solange sie Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr betreuen. Beitragsfrei bleiben außerdem Partnerinnen und Partner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente sowie Grundsicherungsempfänger. Für alle übrigen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens der oder des Erwerbstätigen fällig.

Psychotherapie: Obergrenze kommt, Länder fordern Korrekturen

Auch die psychotherapeutische Versorgung wird neu geregelt. Bislang konnten Praxen bei steigendem Bedarf zusätzliche Sitzungen anbieten und abrechnen. Mit der Reform führt der Gesetzgeber eine Obergrenze für die Menge an Leistungen ein, die die Kassen bezahlen. Bereits begonnene Behandlungen werden weiterhin bis zum Abschluss vollständig vergütet.

Genau an dieser Stelle hat sich der Sachstand seit der ersten Berichterstattung noch einmal verschoben. Im Vorfeld der Bundesratsentscheidung forderte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Oliver Hildenbrand auf der Gesundheitsministerkonferenz in Hannover deutliche Nachbesserungen und warnte vor einseitigen Belastungen der Versicherten und Krankenhäuser, wie das Land Baden-Württemberg mitteilt. Die Länder forderten unter anderem eine kurzfristige Überprüfung der bereits im März 2026 beschlossenen Honorarkürzungen für psychotherapeutische Leistungen.

Im parlamentarischen Verfahren wurde zumindest ein Streitpunkt entschärft: Statt den Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen wie ursprünglich geplant auf 12,5 Milliarden Euro zu kürzen, liegt er in der beschlossenen Fassung 2027 bei 13,15 Milliarden Euro und ab 2028 bei jährlich 12,95 Milliarden Euro. Die grundsätzliche Kritik der Länder an der Lastenverteilung zwischen Bund, Kassen und Versicherten bleibt damit aber bestehen.

Häufige Fragen zur Krankenkassenreform

Ab wann gelten die neuen Zuzahlungen?

Die höheren Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte greifen zum 1. Januar 2027. Einzelne Regelungen, etwa der Wegfall der Kostenübernahme für homöopathische Mittel, gelten bereits seit Ende Juli 2026.

Wie hoch dürfen Zuzahlungen künftig maximal ausfallen?

Pro Medikament liegt die Zuzahlung ab 2027 zwischen 7,50 und 15 Euro. Die Belastungsgrenzen bleiben jedoch unverändert bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens für chronisch Kranke und zwei Prozent für alle übrigen Versicherten.

Betrifft die neue Familienversicherung auch bestehende Partnerschaften?

Ja. Die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung gilt ab 2028 grundsätzlich für alle mitversicherten Ehe- und Lebenspartner, unabhängig davon, seit wann die Partnerschaft besteht. Ausnahmen gelten für Eltern kleiner Kinder, Pflegebedürftige, voll Erwerbsgeminderte und Grundsicherungsempfänger.

Warum kritisieren einzelne Bundesländer das Gesetz trotz der Verabschiedung?

Länder wie Baden-Württemberg sehen die Lasten einseitig bei Beitragszahlenden und Krankenhäusern verteilt und fordern eine stärkere Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden Leistungen. Das Gesetz ist zwar beschlossen, einzelne Anschlussregelungen, etwa zur psychotherapeutischen Honorierung, gelten in der Fachwelt aber weiterhin als nachbesserungsbedürftig.

Ab wann gelten die neuen Zuzahlungen?

Die höheren Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte greifen zum 1. Januar 2027. Einzelne Regelungen, etwa der Wegfall der Kostenübernahme für homöopathische Mittel, gelten bereits seit Ende Juli 2026.

Wie hoch dürfen Zuzahlungen künftig maximal ausfallen?

Pro Medikament liegt die Zuzahlung ab 2027 zwischen 7,50 und 15 Euro. Die Belastungsgrenzen bleiben jedoch unverändert bei einem Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens für chronisch Kranke und zwei Prozent für alle übrigen Versicherten.

Betrifft die neue Familienversicherung auch bestehende Partnerschaften?

Ja. Die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung gilt ab 2028 grundsätzlich für alle mitversicherten Ehe- und Lebenspartner, unabhängig davon, seit wann die Partnerschaft besteht. Ausnahmen gelten für Eltern kleiner Kinder, Pflegebedürftige, voll Erwerbsgeminderte und Grundsicherungsempfänger.

Warum kritisieren einzelne Bundesländer das Gesetz trotz der Verabschiedung?

Länder wie Baden-Württemberg sehen die Lasten einseitig bei Beitragszahlenden und Krankenhäusern verteilt und fordern eine stärkere Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden Leistungen. Das Gesetz ist zwar beschlossen, einzelne Anschlussregelungen, etwa zur psychotherapeutischen Honorierung, gelten in der Fachwelt aber weiterhin als nachbesserungsbedürftig.

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