Rentenabschlag mit Betriebsrente ausgleichen: Gericht erlaubt doppelte Kassenbeiträge

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Wer eine Rente vorzeitig und ohne Abschläge beziehen möchte, kann das über eine Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung erreichen. Wird dafür eine ausgezahlte Betriebsrente verwendet, kann die Krankenkasse zweimal kassieren. Bei einem gesetzlichen GKV-Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 Prozent im Jahr 2026 ist das für Betroffene eine Belastung, die viele erst nach ihrer Entscheidung bemerken.

Fast 47.000 Euro aus der betrieblichen Altersversorgung

Ein selbstständig tätiger Mann hatte über frühere Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut und war zuletzt freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im Februar 2021 erhielt er daraus eine Kapitalleistung von 46.714,92 Euro. Nur kurze Zeit später überwies er 47.148,88 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um die Abschläge auszugleichen, die bei einem vorzeitigen Bezug seiner Altersrente für langjährig Versicherte entstanden wären.

Seit März 2021 bezieht der Mann eine gesetzliche Altersrente, die durch diese Sonderzahlung spürbar höher ausfällt als ohne den Ausgleich. Genau an dieser Stelle beginnt der eigentliche Streitfall: Die Krankenkasse verlangte nicht nur Beiträge auf die Kapitalleistung aus der Betriebsrente, sondern zusätzlich auf die dadurch gestiegene gesetzliche Rente.

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Wie die Einmalzahlung auf zehn Jahre verteilt wird

Bei einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung wird für die Beitragsberechnung nicht der gesamte Betrag in einem Monat angesetzt. Stattdessen verteilt das Gesetz die Leistung rechnerisch auf 120 Monate, also zehn Jahre. Im konkreten Verfahren ergab das einen monatlich angesetzten Betrag von 389,29 Euro. Rechtsgrundlage dafür ist § 229 SGB V, wonach auch einmalige Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bis zu zehn Jahre lang bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können.

Der Vorwurf: eine unzulässige Doppelbelastung desselben Geldes

Der Versicherte argumentierte, wirtschaftlich werde ein und derselbe Betrag zweimal mit Krankenversicherungsbeiträgen belegt. Er habe die Kapitalleistung nicht verbraucht oder angelegt, sondern praktisch vollständig an die Rentenversicherung weitergereicht. Ohne die Ausgleichszahlung hätte sich sein monatlicher Rentenzahlbetrag laut Gerichtsfeststellung auf 1.504,92 Euro belaufen, tatsächlich waren es 1.691,02 Euro, also monatlich 186,10 Euro mehr. Auf diesen zusätzlichen Betrag wollte die Krankenkasse ebenfalls Beiträge erheben.

Landessozialgericht: zwei getrennte Einnahmequellen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Urteil vom 26. November 2025 (Az. L 10 KR 366/24) durfte die Krankenkasse sowohl den Zahlbetrag der Kapitalleistung als auch den vollen Zahlbetrag der gesetzlichen Rente bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Aus Sicht des Gerichts stammen beide Einnahmen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen: Die Kapitalzahlung entstand aus der betrieblichen Altersversorgung, die Rente aus dem umlagefinanzierten gesetzlichen System. Dass der Mann das Geld freiwillig an die Rentenversicherung weitergeleitet hatte, ändere an der ursprünglichen Einstufung als beitragspflichtige Einnahme nichts.

Auch der Einwand, zumindest der durch die Sonderzahlung entstandene zusätzliche Rentenanteil müsse beitragsfrei bleiben, überzeugte die Richter nicht. Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniere nicht wie ein persönliches Sparkonto, aus dem später exakt das eingezahlte Kapital zurückfließt, sondern arbeite im Umlageverfahren.

Kein generelles Verbot doppelter Beitragspflicht

Besonders weitreichend ist ein weiterer Teil der Begründung: Im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach dasselbe Geld nur einmal zur Beitragsberechnung herangezogen werden dürfe. Das Gericht verwies dabei auf die bisherige Linie des Bundessozialgerichts, wonach sich die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nach anderen Regeln richtet als etwa das Steuerrecht. Dass ein Einkommen bereits früher mit Sozialabgaben belastet wurde, schützt demnach nicht automatisch davor, dass eine daraus entstandene spätere Einnahme erneut beitragspflichtig wird. Die umgangssprachlich als „Doppelverbeitragung“ bekannten Fälle bei Betriebsrenten sind seit Jahren umstritten.

Freiwillig Versicherte trifft die Regelung besonders hart

Entscheidend für die Einordnung des Urteils ist der Versicherungsstatus des Klägers: Er war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V und erfasst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassender als bei vielen Pflichtversicherten. Vor allem können freiwillig Versicherte den Betriebsrentenfreibetrag nicht beanspruchen, der pflichtversicherten Betriebsrentnern zusteht. Das Bundessozialgericht hatte diesen Ausschluss bereits mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. B 12 KR 3/23 R) bestätigt und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erkannt.

Für pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner gilt 2026 dagegen ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro auf Betriebsrenten. Diese gesetzliche Freigrenze ist im Bundesrecht in § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V verankert. Krankenversicherungsbeiträge werden bei Pflichtversicherten grundsätzlich nur auf den Teil der Betriebsrente erhoben, der über diesem Betrag liegt. In der Pflegeversicherung existiert eine vergleichbare Entlastung dagegen nicht.

Überblick: Wer wie zur Kasse gebeten wird

SituationFolge für die Beitragsberechnung
Kapitalleistung aus betrieblicher AltersversorgungWird rechnerisch auf 120 Monate verteilt und in diesem Zeitraum als monatlicher Versorgungsbezug berücksichtigt
Verwendung des Kapitals für einen Rentenausgleich bei der DRVÄndert nach dem Urteil des LSG NRW nichts an der Beitragspflicht der Kapitalleistung
Gesetzliche Rente steigt durch die AusgleichszahlungDer vollständige Rentenzahlbetrag darf laut LSG für die Krankenversicherung herangezogen werden
Pflichtversicherung in der KVdR2026 gilt ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich auf Betriebsrenten
Freiwillige gesetzliche KrankenversicherungDer Betriebsrentenfreibetrag entfällt nach der BSG-Rechtsprechung vollständig

Beispielrechnung: Was eine Kapitalauszahlung an Beiträgen auslösen kann

Ein 64-jähriger Versicherter erhält beispielhaft 52.800 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung und überweist die gesamte Summe an die Deutsche Rentenversicherung, damit seine gesetzliche Altersrente ohne Abschläge ausgezahlt wird. Für die Krankenkasse entspricht die Kapitalleistung rechnerisch 440 Euro pro Monat, da 52.800 Euro durch 120 Monate geteilt werden. Ist er freiwillig gesetzlich versichert, fließt dieser Betrag grundsätzlich zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente in die Beitragsberechnung ein.

Steigt seine Rente durch die Ausgleichszahlung beispielsweise um 165 Euro monatlich, werden nach der Rechtsauffassung des LSG NRW auch diese 165 Euro nicht aus dem Rentenzahlbetrag herausgerechnet. Das Kapital wurde zwar vollständig weitergegeben, beitragsrechtlich bleiben Betriebsrente und gesetzliche Rente jedoch zwei getrennte Einnahmen.

Offen bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts

Rechtskräftig ist die Entscheidung des LSG NRW bislang nicht. Das Gericht hat die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, der Kläger hat sie eingelegt. Das Verfahren läuft inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/26 R. Nach aktuellem Stand liegt noch kein Verhandlungstermin vor; eine höchstrichterliche Klärung steht damit weiterhin aus. Bis dahin gilt die Rechtsauffassung des LSG NRW, ohne dass bereits feststeht, ob sie vor dem Bundessozialgericht Bestand hat.

Häufige Fragen zur Doppelverbeitragung von Betriebsrente und Rentenausgleich

Darf die Krankenkasse Beiträge auf eine Betriebsrente verlangen, wenn das Geld sofort an die Rentenversicherung weitergeleitet wird?

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ja. Die Verwendung der ausgezahlten Kapitalleistung zum Ausgleich von Rentenabschlägen ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an ihrer Eigenschaft als beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

Warum werden Kapitalzahlungen aus einer Betriebsrente auf 120 Monate verteilt?

Das Krankenversicherungsrecht behandelt einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung rechnerisch wie einen laufenden Versorgungsbezug. Dafür wird jeweils ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung für höchstens 120 Monate als monatlicher Betrag angesetzt.

Wird auch die durch die Sonderzahlung erhöhte gesetzliche Rente verbeitragt?

Nach dem Urteil des LSG NRW wird der vollständige Zahlbetrag der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Das Gericht lehnte es ab, den durch die Ausgleichszahlung entstandenen zusätzlichen Rentenanteil herauszurechnen.

Gilt der Betriebsrentenfreibetrag auch für freiwillig gesetzlich Versicherte?

Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass freiwillig versicherte Betriebsrentner den Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen können. Für pflichtversicherte Betriebsrentner liegt dieser Freibetrag 2026 bei 197,75 Euro monatlich.

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