Teilrente ab 2027: Wann arbeitende Rentner Krankengeld verlieren

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Wer trotz Altersrente weiterarbeitet, möchte bei längerer Krankheit nicht plötzlich ohne finanzielle Absicherung dastehen. Genau dieses Risiko betrifft ab dem 1. Januar 2027 viele Beschäftigte mit einer hohen Alters-Teilrente: Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der möglichen Vollrente beträgt.

Besonders brisant ist das für Menschen, die bisher eine Teilrente von 99,99 Prozent gewählt haben. Dieses Modell erlaubte es bislang, fast die gesamte Altersrente zu erhalten und dennoch einen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung zu behalten. Ab 2027 funktioniert diese Kombination nicht mehr. Was Betroffene jetzt prüfen sollten und welche Frist für eine Umstellung gilt.

Die neue Zwei-Drittel-Grenze entscheidet über Krankengeld

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert die Regeln für arbeitende Altersrentnerinnen und Altersrentner. Ab dem 1. Januar 2027 gilt: Wer eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente erhält, hat keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.

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Zwei Drittel entsprechen rechnerisch rund 66,66 Prozent. Die Wortwahl ist wichtig: Ausschlaggebend ist eine Teilrente, die mehr als zwei Drittel beträgt. Bei einer Teilrente bis einschließlich zwei Drittel bleibt der Krankengeldanspruch grundsätzlich möglich – allerdings nur, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind.

Die gesetzliche Grundlage ist § 50 SGB V. Dort wird der Ausschluss vom Krankengeld erweitert: Neben Vollrentnern betrifft er künftig ausdrücklich Bezieher einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente ihren Vorteil verliert

Viele Beschäftigte im Rentenalter nutzten bislang ein legales Gestaltungsmodell: Sie beantragten eine Teilrente von 99,99 Prozent statt einer Vollrente. Die monatliche Rentenzahlung lag damit nur wenige Cent unter der Vollrente. Weil formal eine Teilrente bezogen wurde, konnte bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

Dieser Vorteil endet zum Jahreswechsel 2026/2027. Eine Teilrente von 99,99 Prozent liegt deutlich über der neuen Grenze von zwei Dritteln. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit entfällt deshalb künftig das Krankengeld vollständig.

Für viele Betroffene kann das schmerzhaft werden. Wer weiterhin arbeitet, rechnet häufig mit dem laufenden Arbeitsentgelt – etwa für Miete, Kreditraten, laufende Haushaltskosten oder die Unterstützung von Angehörigen. Fällt die Beschäftigung wegen einer längeren Krankheit aus, kann nach Ende der Lohnfortzahlung eine erhebliche Einkommenslücke entstehen.

Sechs Wochen Lohnfortzahlung bleiben erhalten

Die Neuregelung bedeutet nicht, dass Arbeitgeber bei Krankheit sofort keine Zahlungen mehr leisten müssen. Besteht ein Arbeitsverhältnis und liegen die Voraussetzungen vor, greift zunächst weiterhin die gesetzliche Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt im Regelfall bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.

Erst danach wird das Krankengeld relevant. Genau an diesem Punkt trifft die Reform Beschäftigte mit einer hohen Alters-Teilrente. Wer mehr als zwei Drittel der Vollrente bezieht, erhält ab dem 1. Januar 2027 nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld mehr.

Das Krankengeld selbst wird nicht generell gekürzt. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bleiben seine grundlegende Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts sowie die mögliche Bezugsdauer von bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren grundsätzlich erhalten. Der entscheidende Einschnitt betrifft den Anspruch bestimmter Teilrentner, nicht den Berechnungsmaßstab für andere Krankengeldberechtigte.

Beispiel: So groß kann die Einkommenslücke sein

Angenommen, eine Arbeitnehmerin erhält bei Vollrente 1.500 Euro Altersrente im Monat. Sie arbeitet weiter und hat eine Teilrente von 99,99 Prozent gewählt. Damit bekommt sie fast 1.500 Euro Rente sowie zusätzlich Arbeitsentgelt.

Erkrankt sie längere Zeit, zahlt der Arbeitgeber zunächst weiter. Nach Ablauf der sechs Wochen bestand bislang bei erfüllten Voraussetzungen die Möglichkeit auf Krankengeld. Ab 2027 ist das bei einer 99,99-Prozent-Teilrente nicht mehr möglich, weil diese deutlich über der Zwei-Drittel-Grenze liegt.

Eine Teilrente von höchstens 66,66 Prozent würde in diesem Beispiel maximal rund 1.000 Euro monatlich betragen. Dafür kann der Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung grundsätzlich bestehen bleiben. Ob diese Gestaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt aber vom Einzelfall ab: Entscheidend sind unter anderem Arbeitsentgelt, Gesundheitsrisiko, Rentenhöhe, Krankenversicherung und die persönliche finanzielle Reserve.

Teilrente ändern: Diese Frist ist wichtig

Eine Teilrente kann für die Zukunft angepasst werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass ein Wechsel der Teilrentenhöhe oder der Wechsel in eine Vollrente schriftlich oder über die Online-Services beantragt werden kann.

Soll die Änderung bereits zum 1. Januar 2027 wirksam werden, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Wer die Frist verstreichen lässt, sollte trotzdem nicht untätig bleiben: Eine Änderung für einen späteren Zeitpunkt bleibt grundsätzlich möglich.

Wichtig ist aber, nicht vorschnell nur wegen des Krankengelds auf eine deutlich niedrigere Teilrente zu wechseln. Weniger Teilrente bedeutet zunächst auch weniger monatliche Rentenzahlung. Betroffene sollten deshalb vor einer Entscheidung prüfen, welches Einkommen bei Krankheit tatsächlich abgesichert wäre und welche Auswirkungen die gewählte Teilrente auf ihre persönliche Gesamtrechnung hat.

Was Beschäftigte mit Teilrente jetzt prüfen sollten

Betroffene sollten zunächst ihre aktuelle Rentenmitteilung oder ihren Rentenbescheid zur Hand nehmen. Relevant ist nicht nur, dass eine Teilrente bezogen wird, sondern vor allem deren prozentuale Höhe im Verhältnis zur möglichen Vollrente.

Diese Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Liegt die Alters-Teilrente über 66,66 Prozent der Vollrente?
  • Besteht parallel eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit grundsätzlich möglichem Krankengeldanspruch?
  • Wie hoch wäre das finanzielle Risiko nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung?
  • Kommt eine Senkung der Teilrente auf höchstens zwei Drittel wirtschaftlich überhaupt infrage?
  • Muss für eine Änderung zum 1. Januar 2027 noch vor dem 31. Dezember 2026 ein Antrag gestellt werden?

Gerade bei komplexen Fällen kann eine individuelle Beratung sinnvoll sein. Das gilt etwa bei mehreren Beschäftigungen, freiwilliger Versicherung, Minijobs, privater Krankenversicherung oder wenn neben der Altersrente weitere Sozialleistungen bezogen werden.

FAQ: Teilrente und Krankengeld ab 2027

Verliert jeder Rentner ab 2027 seinen Krankengeldanspruch?

Nein. Die Änderung betrifft vor allem arbeitende Bezieher einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Bei einer Vollrente wegen Alters besteht bereits nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich kein Krankengeldanspruch. Eine Teilrente bis einschließlich zwei Drittel schließt den Anspruch allein wegen ihrer Höhe nicht aus.

Gilt die Grenze auch bei exakt 66,66 Prozent Teilrente?

Der gesetzliche Wortlaut und die Informationen der Deutschen Rentenversicherung sprechen von einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln. Eine Teilrente, die höchstens zwei Drittel beträgt, soll daher nicht allein aufgrund ihrer Höhe zum Ausschluss führen. Bei der konkreten Wahl einer Teilrentenquote sollten Betroffene die technische Berechnung und die Angaben im Rentenbescheid genau prüfen.

Erhalte ich bei Krankheit wenigstens sechs Wochen weiter Lohn?

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der entscheidende Einschnitt betrifft die Zeit danach: Dann kann bei einer Alters-Teilrente über zwei Dritteln ab 2027 kein Krankengeld mehr gezahlt werden.

Kann ich meine Teilrente noch vor 2027 ändern?

Ja. Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht die Änderung der Teilrente für die Zukunft schriftlich oder über ihre Online-Services. Soll die Anpassung zum 1. Januar 2027 gelten, muss der Antrag nach Angaben der Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein.

Experten-Tipp: Jetzt nicht nur auf die Rentenhöhe schauen

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, gibt folgenden Hinweis: „Die neue Regel beendet ab 2027 die bisher attraktive Kombination aus einer fast vollständigen Teilrente und Krankengeldschutz. Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner mit einer Teilrente von 99,99 Prozent kann eine längere Krankheit damit finanziell deutlich riskanter werden.

Entscheidend ist nun die Grenze von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Wer auf Krankengeld angewiesen sein könnte, sollte die eigene Teilrente und den Versicherungsschutz rechtzeitig prüfen. Die passende Lösung ist nicht für alle gleich: Eine niedrigere Teilrente kann den Krankengeldanspruch sichern, verringert aber zugleich die laufende Rentenzahlung.“

Quellen


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