Wer 2026 die Regelaltersgrenze erreicht, gehört zum Jahrgang 1960 und trifft seine Entscheidung mitten in einer neuen Rechtslage: Seit Januar gilt die Aktivrente, mit der Weiterarbeitende bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen dürfen. Wer stattdessen früher aussteigt, muss laut Deutscher Rentenversicherung weiterhin feste Abschläge einplanen.
Zwischen 66 und 67: Wo die Regelaltersgrenze heute wirklich liegt
Die Regelaltersgrenze ist der Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente ohne jeden Abschlag ausgezahlt wird. Seit 2012 steigt sie schrittweise von 65 auf 67 Jahre, seit dem Geburtsjahrgang 1959 in Zweimonatsschritten. Voraussetzung ist in jedem Fall eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren.
Wer im Jahr 2026 diese Grenze erreicht, wurde überwiegend 1959 oder 1960 geboren. Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 4 Monaten, für den Jahrgang 1959 bei 66 Jahren und 2 Monaten. Erst ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt durchgängig das 67. Lebensjahr als reguläres Renteneintrittsalter.
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Bürger & Geld auf Google News folgenTabelle: Wann welcher Jahrgang regulär in Rente gehen kann
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze | Ungefährer Renteneintritt |
|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | 2024/2025 |
| 1959 | 66 Jahre + 2 Monate | 2025/2026 |
| 1960 | 66 Jahre + 4 Monate | 2026/2027 |
| 1961 | 66 Jahre + 6 Monate | 2027/2028 |
| 1962 | 66 Jahre + 8 Monate | 2028/2029 |
| 1963 | 66 Jahre + 10 Monate | 2029/2030 |
| ab 1964 | 67 Jahre | ab 2031 |
Vorzeitig aufhören: Aus der „Rente mit 63″ wird faktisch eine Rente mit 64
Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, gilt als besonders langjährig Versichert und kann abschlagsfrei früher aufhören als mit der Regelaltersgrenze. Der einst prägende Name „Rente mit 63″ trifft die heutige Realität allerdings kaum noch: Auch diese Altersgrenze steigt seit dem Geburtsjahrgang 1953 kontinuierlich an. Wer 1961 geboren wurde, erreicht sie erst mit 64 Jahren und 6 Monaten, spätere Jahrgänge rutschen weiter in Richtung 65.
Wer früher geht, zahlt dauerhaft drauf
Wer die persönliche Altersgrenze für langjährig Versicherte nicht abwarten will oder kann, darf die Altersrente bereits ab 63 Jahren beantragen, allerdings mit festen Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs. Diese Kürzung bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit bestehen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Wer drei Jahre vor der persönlichen Altersgrenze aussteigt, nimmt einen Abschlag von 10,8 Prozent in Kauf. Bei einer angenommenen Rente von 1.680 Euro brutto im Monat entspricht das einem dauerhaften Minus von rund 181 Euro monatlich – Jahr für Jahr, ohne Ausgleich.
Schwerbehinderung als eigener Weg in den Ruhestand
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können ebenfalls früher aufhören. Auch hier steigt die Altersgrenze seit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre. Ein vorzeitiger Bezug bleibt möglich, wird aber ebenfalls mit dem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent belegt.
Neu seit Januar 2026: Die Aktivrente verändert die Rechnung
Am 19. Dezember 2025 billigte der Bundesrat das sogenannte Rentenpaket 2025, zu dem auch die Aktivrente gehört. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Menschen, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillig weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Ausgenommen sind unter anderem Minijobs, Selbstständige und Personen, die bereits vorzeitig mit Abschlägen in Rente gegangen sind. Ergänzend wurde laut Bundesregierung auch das sogenannte Anschlussverbot aufgehoben, sodass eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Altersgrenze leichter möglich ist.
Für alle, die aktuell vor der Entscheidung stehen, verschiebt das die Abwägung: Wer gesundheitlich und beruflich in der Lage ist weiterzuarbeiten, kann seit diesem Jahr zusätzlich zur laufenden Rente ein steuerfreies Zusatzeinkommen erzielen, statt vorzeitig mit dauerhaften Abschlägen auszusteigen.
Nächste Reform ist bereits in Arbeit
Der Sachstand hat sich seit den ersten Debatten über das Renteneintrittsalter erneut verändert: Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 vorgelegt. Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze über 67 Jahre hinaus empfiehlt das Gremium zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht. Stattdessen soll ein neu zu schaffender Alterssicherungsbeirat die Entwicklung beobachten und künftig bewerten, ob eine Kopplung an die Lebenserwartung ab den 2030er-Jahren notwendig wird.
Der Koalitionsausschuss beschloss am 2. Juli 2026, die Empfehlungen grundsätzlich zu übernehmen. Die konkrete Gesetzgebung läuft derzeit, eine Verabschiedung im Bundestag wird noch für Ende 2026 angestrebt. Für aktuell rentennahe Jahrgänge ändert sich dadurch vorerst nichts an der bestehenden Tabelle, spätere Jahrgänge sollten die weitere Entwicklung jedoch im Blick behalten.
Häufig gestellte Fragen zum Renteneintrittsalter
Ab wann liegt die Regelaltersgrenze durchgängig bei 67 Jahren?
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt die Anhebung stufenweise zwischen 65 und 67 Jahren.
Was bedeutet die früher gebräuchliche „Rente mit 63″ aktuell noch?
Der Begriff bezeichnet die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren. Die dafür nötige Altersgrenze steigt seit dem Jahrgang 1953 kontinuierlich an und liegt inzwischen deutlich über 63 Jahren.
Wie stark wirken sich Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn dauerhaft aus?
Pro Monat des vorzeitigen Bezugs sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Diese Kürzung gilt lebenslang und wird nicht nach einigen Jahren automatisch wieder ausgeglichen.
Was ändert die Aktivrente konkret für Menschen im Rentenalter?
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann seit Januar 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Für Minijobs, Selbstständige oder bereits mit Abschlägen laufende Frührenten gilt die Regelung nicht.