Wer jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, rechnet häufig fest mit einem früheren Rentenbeginn ohne Abschläge. Genau diese Planung könnte sich durch die Vorschläge der Alterssicherungskommission künftig verändern – doch wichtig ist: Noch gilt das bestehende Rentenrecht. Für Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1981 kommt es deshalb besonders darauf an, welche Rentenart für sie heute möglich ist und ob spätere Übergangsregeln ihren geplanten Rentenstart schützen.
Reformpläne sind noch kein geltendes Recht
Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung am 23. Juni 2026 umfassende Empfehlungen für eine Neuordnung der Alterssicherung übergeben. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen; das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Ein fertiges Gesetz mit verbindlichen Stichtagen, Übergangsregeln und individuellen Besitzschutzregeln liegt damit aber noch nicht vor.
Das ist für Beschäftigte mit Blick auf die Rente entscheidend. Niemand verliert allein durch einen Kommissionsbericht einen bestehenden Rentenanspruch. Solange der Gesetzgeber keine Neuregelung beschlossen und in Kraft gesetzt hat, gelten für Rentenbeginn, Wartezeiten und Abschläge die derzeitigen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDie Kommission empfiehlt allerdings tiefgreifende Änderungen: Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren soll wegfallen. Zudem soll die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren künftig erst ab 64 statt ab 63 Jahren erreichbar sein. Auch die Regelaltersgrenze soll nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden.
Welche Rente heute bei 45 Versicherungsjahren möglich ist
Wer mindestens 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt, kann derzeit die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Der Anspruch ist in § 38 SGB VI geregelt. Diese Rentenart wird umgangssprachlich oft weiterhin „Rente mit 63“ genannt – für jüngere Jahrgänge ist diese Bezeichnung jedoch irreführend.
Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt: Die abschlagsfreie Rente mit 45 Versicherungsjahren ist grundsätzlich ab 65 Jahren möglich. Die reguläre Altersgrenze liegt für diese Jahrgänge dagegen bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann damit nach geltendem Recht zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne dauerhaften Rentenabschlag in Altersrente gehen.
Wichtig ist ein oft übersehener Punkt: Diese Rentenart kann nicht früher als zum jeweiligen gesetzlichen Mindestalter beansprucht werden – auch nicht mit Abschlägen. Wer also Jahrgang 1964 oder jünger ist und mit 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, braucht gegebenenfalls eine andere Rentenart, eine Teilrente, Ersparnisse oder eine andere finanzielle Überbrückung.
Was bei den Jahrgängen 1961 bis 1966 gilt
Die Jahrgänge nahe am Ruhestand stehen besonders im Fokus, weil ihre Erwerbsbiografie und Rentenplanung meist bereits feststehen. Nach aktueller Rechtslage gelten für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren folgende Altersgrenzen:
| Geburtsjahrgang | Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren derzeit ab | Regelaltersgrenze |
|---|---|---|
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 66 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre | 67 Jahre |
Die Altersgrenzen folgen dem geltenden Recht; Voraussetzung bleiben jeweils mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Für Personen ab Jahrgang 1964 beträgt der zeitliche Abstand zwischen der abschlagsfreien 45-Jahre-Rente und der Regelaltersgrenze damit derzeit zwei Jahre.
Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 spricht vieles dafür, dass sie von einer späteren Reform nur eingeschränkt betroffen wären, weil ihr möglicher Rentenbeginn sehr nahe liegt oder bereits erreicht ist. Eine verbindliche Aussage lässt sich daraus aber nicht ableiten: Ob ein Gesetz Vertrauensschutz oder feste Stichtage vorsieht, entscheidet allein der Gesetzgeber im späteren Gesetzestext.
Bei den Jahrgängen 1964 bis 1966 ist die Lage offener. Diese Versicherten können heute grundsätzlich mit 65 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Sollte die empfohlene Abschaffung umgesetzt werden, wird die konkrete Übergangsvorschrift darüber entscheiden, ob bereits erworbene Planungen geschützt werden oder ob ein späterer Rentenzugang gilt.
Warum Jahrgänge ab 1967 genauer rechnen sollten
Für Menschen ab Jahrgang 1967 kann die Reformplanung langfristig größere Bedeutung bekommen. Das liegt an zwei getrennten Vorschlägen, die zusammenwirken könnten: dem Ende der abschlagsfreien 45-Jahre-Rente und einer später steigenden Regelaltersgrenze.
Nach Empfehlung der Kommission soll die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Die Aufteilung soll im Verhältnis zwei zu eins erfolgen: Steigt die Lebenserwartung, sollen zwei Drittel der zusätzlichen Zeit auf längeres Arbeiten und ein Drittel auf eine längere Rentenphase entfallen. Nach den aktuellen Annahmen der Bundesregierung könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Jahrgang ab 1967 tatsächlich bis 67 Jahre und sechs Monate arbeiten muss. Die konkrete Betroffenheit hängt unter anderem vom Geburtsdatum, dem späteren Gesetz, der Entwicklung der Lebenserwartung und möglichen Übergangsvorschriften ab. Für die persönliche Finanzplanung ist die Botschaft dennoch klar: Wer den Rentenbeginn mit 65 fest eingeplant hat, sollte künftig nicht nur die 45 Jahre im Blick behalten, sondern auch mögliche Alternativen berechnen.
Frühere Rente mit 35 Jahren: Abschläge bleiben dauerhaft
Neben der 45-Jahre-Rente gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie setzt mindestens 35 Versicherungsjahre voraus und ist in § 36 SGB VI geregelt. Nach geltendem Recht kann sie grundsätzlich ab dem 63. Geburtstag vorzeitig bezogen werden – allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns.
Für einen Rentenstart zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ergibt das einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro wären das 129,60 Euro weniger pro Monat. Der Abschlag bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Altersrente bestehen und wirkt sich regelmäßig auch auf spätere Rentenanpassungen aus.
Die Kommission schlägt vor, die früheste Zugangsmöglichkeit für diese Rente von 63 auf 64 Jahre anzuheben und künftig ebenfalls an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, muss daher unterscheiden: Die aktuelle Rechtslage erlaubt den Zugang ab 63 mit Abschlägen; die Reformdiskussion beschreibt eine mögliche spätere Rechtslage.
Welche Zeiten für die 45 Jahre zählen
45 Versicherungsjahre sind nicht automatisch 45 Arbeitsjahre. Für die Wartezeit können unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- oder Zivildienst sowie bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen berücksichtigt werden. Auch freiwillige Beiträge können mitzählen, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.
Besonders wichtig ist der Blick auf Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen gelten insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Arbeitslosengeld II beziehungsweise Arbeitslosenhilfe zählt für die 45 Jahre nicht mit.
Ein anonymisiertes Beispiel: Eine Versicherte aus Nordrhein-Westfalen rechnet mit einem Rentenbeginn mit 65, weil sie seit Jahrzehnten beschäftigt ist. In ihrer Rentenauskunft fehlen jedoch Monate der Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Ruhestand. Fehlen dadurch nur wenige Monate für die 45 Jahre, kann der gewünschte abschlagsfreie Rentenbeginn scheitern – unabhängig davon, ob später eine Reform kommt oder nicht.
Was Versicherte jetzt konkret tun sollten
Die Reformdebatte ist kein Grund für überstürzte Rentenanträge. Wer eine Altersrente vorzeitig beantragt, trifft eine weitreichende Entscheidung; Abschläge bei der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte bleiben grundsätzlich dauerhaft bestehen.
Sinnvoll sind jetzt vor allem diese Schritte:
- Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und Ihren Versicherungsverlauf auf Lücken, insbesondere bei Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Ausbildung und Arbeitslosigkeit.
- Klären Sie frühzeitig, ob Sie die 35 oder 45 Versicherungsjahre wirklich erfüllen.
- Lassen Sie sich den frühestmöglichen Beginn jeder für Sie passenden Altersrente berechnen.
- Vergleichen Sie Vollrente, Teilrente, Weiterarbeit und einen möglichen Ausgleich von Abschlägen.
- Holen Sie bei einer bevorstehenden Entscheidung eine persönliche Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung ein.
- Stellen Sie den Rentenantrag nach Empfehlung der Rentenversicherung rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn.
Die persönliche Rentenauskunft ist dabei wichtiger als pauschale Aussagen zu einzelnen Jahrgängen. Sie zeigt, welche Zeiten gespeichert sind, welche Wartezeiten voraussichtlich erreicht werden und wann die verschiedenen Rentenarten für Sie in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Rentenreform
Ist die Rente mit 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft?
Nein. Die Abschaffung ist derzeit eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren weiterhin die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist sie grundsätzlich ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich.
Welche Jahrgänge wären von einer Reform besonders betroffen?
Am stärksten betroffen sein könnten Versicherte, deren Rentenbeginn noch weiter in der Zukunft liegt und für die es möglicherweise keinen umfassenden Vertrauensschutz gibt. Konkrete Stichtage oder Übergangsregeln sind jedoch noch nicht beschlossen. Deshalb lässt sich derzeit nicht rechtsverbindlich sagen, welche Jahrgänge eine neue Regelung vollständig treffen würde.
Kann ich mit 45 Jahren Versicherungszeit auch mit 63 in Rente gehen?
Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt das für jüngere Jahrgänge nicht. Ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Diese Rentenart kann auch nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre hat, kann die andere Altersrente für langjährig Versicherte derzeit ab 63 mit dauerhaften Abschlägen nutzen.
Bleiben Abschläge bei einer früheren Rente dauerhaft?
Ja. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mindert jeder Monat vorzeitiger Inanspruchnahme die Rente um 0,3 Prozent. Dieser Abschlag bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Die Rentenversicherung weist deshalb darauf hin, dass ein früherer Rentenbeginn sorgfältig geprüft werden sollte.
Fazit: Planung ist möglich – aber mit aktuellem Recht
Die geplante Rentenreform kann für viele Beschäftigte mit langen Versicherungsbiografien zum Wendepunkt werden. Besonders die mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren betrifft eine Gruppe, die ihren Ruhestand häufig über Jahrzehnte geplant hat. Noch ist daraus aber keine geltende Rechtsänderung geworden.
Für die Jahrgänge 1961 bis 1966 sind die bestehenden Zugangsalter und Versicherungszeiten jetzt besonders wichtig. Wer ab 1967 geboren wurde, sollte zusätzlich Szenarien für einen späteren Rentenbeginn durchrechnen. Entscheidend bleibt: Nicht Gerüchte oder Modellrechnungen bestimmen den individuellen Anspruch, sondern die dann geltende gesetzliche Regelung und der persönliche Versicherungsverlauf.
Quellen
- Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission
- Bundesregierung: Empfehlungen der Alterssicherungskommission (PDF)
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte
- Deutsche Rentenversicherung: Wann kann ich in Rente gehen?