Krankenkassen sollen wieder über höhere Beiträge informieren müssen – Gesetzesänderung!

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Werden die Beiträge der Krankenkasse teurer, kann das für Versicherte künftig wieder unmittelbar sichtbar werden: Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will die abgeschaffte Informationspflicht bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags wieder einführen. Derzeit besteht diese Pflicht jedoch nicht mehr. Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Sie sollten Änderungen beim Zusatzbeitrag weiterhin selbst kontrollieren und ihr besonderes Wechselrecht kennen.

Informationspflicht wurde erst im Juli gestrichen

Zum 30. Juli 2026 trat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden die bisherigen Sätze 7 und 8 in § 175 SGB V gestrichen. Damit entfiel die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Mitglieder rechtzeitig und individuell zu informieren, wenn sie einen Zusatzbeitrag erstmals verlangen oder erhöhen.

Zuvor mussten Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Änderung gesondert anschreiben. Das Schreiben sollte nicht nur die neue Höhe des Zusatzbeitrags nennen. Es musste auch auf das besondere Kündigungs- beziehungsweise Wechselrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Vergleichsübersicht des GKV-Spitzenverbands hinweisen.

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Die Streichung wurde vor allem mit weniger Bürokratie und geringeren Verwaltungskosten begründet. Gerade bei rund 75 Millionen gesetzlich Krankenversicherten können Porto, Papier, Druck und Versand erhebliche Kosten verursachen. Doch für viele Versicherte hatte diese Mitteilung eine wichtige praktische Funktion: Sie erfuhren rechtzeitig, dass ihr Nettoverdienst sinken kann und ein Kassenwechsel möglich ist.

Minister plant Rückkehr der Benachrichtigung

Nach der Kritik von Verbraucherverbänden will Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann die Informationspflicht nun erneut gesetzlich verankern. Geplant ist, dass Krankenkassen ihre Mitglieder bei Beitragserhöhungen wieder individuell informieren müssen – möglicherweise nicht nur postalisch, sondern auch digital über die Krankenkassen-App oder ein elektronisches Dokument.

Wichtig ist der aktuelle Stand: Die Rückkehr der Pflicht ist bislang angekündigt, aber noch nicht gesetzlich beschlossen. Versicherte können daher gegenwärtig nicht verlangen, dass ihre Krankenkasse sie zwingend per Brief, App-Nachricht oder E-Mail über einen höheren Zusatzbeitrag informiert.

Die geplante Änderung soll nach Angaben aus dem Bundesgesundheitsministerium im Zusammenhang mit weiteren Anpassungen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes umgesetzt werden. Ein konkreter Gesetzentwurf, ein verbindlicher Starttermin oder der genaue Wortlaut der neuen Regelung liegen derzeit öffentlich noch nicht vor.

Warum ein höherer Zusatzbeitrag spürbar ist

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt grundsätzlich 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tragen Arbeitgeber und Beschäftigte den Zusatzbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte.

Steigt der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse beispielsweise um 0,6 Prozentpunkte, erhöht sich bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro der gesamte zusätzliche Kassenbeitrag rechnerisch um 24 Euro monatlich. Beschäftigte tragen davon in der Regel 12 Euro, der Arbeitgeber ebenfalls 12 Euro. Für Rentnerinnen und Rentner gelten Besonderheiten: Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern übernimmt die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte des Zusatzbeitrags; bei freiwillig Versicherten kann die Belastung anders ausfallen.

Besonders problematisch ist eine Beitragserhöhung, wenn sie unbemerkt bleibt. Wer keine Nachricht erhält und den Zusatzbeitrag nicht prüft, erkennt den Anstieg bei Beschäftigten womöglich erst später auf der Gehaltsabrechnung. Bei freiwillig Versicherten kann die höhere Belastung direkt im Beitragsbescheid oder beim Kontoeinzug auffallen.

Das Wechselrecht bleibt trotz fehlendem Hinweis bestehen

Die Abschaffung der Informationspflicht hat das besondere Wechselrecht nicht beseitigt. Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, können Mitglieder bis zum Ablauf des Monats wechseln, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Die sonst übliche Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten steht dem in diesem Fall nicht entgegen.

Ein Beispiel: Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Januar. Dann können Sie die neue Kasse grundsätzlich noch bis zum 31. Januar wählen. Die neue Krankenkasse übernimmt im Regelfall die elektronische Meldung an die bisherige Kasse. Ein gesondertes Kündigungsschreiben ist beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse regelmäßig nicht erforderlich.

Das Wechselrecht hilft aber nur, wenn Betroffene rechtzeitig von der Erhöhung erfahren. Genau darin lag der zentrale Streitpunkt: Ohne gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung besteht das Recht zwar fort, doch viele Versicherte könnten es zu spät entdecken und dadurch faktisch nicht nutzen.

Was Versicherte jetzt tun sollten

Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung sollten Sie sich nicht allein auf einen Brief Ihrer Krankenkasse verlassen. Krankenkassen dürfen zwar weiterhin freiwillig informieren, dazu sind sie derzeit aber nicht verpflichtet.

Achten Sie besonders zum Jahreswechsel auf Informationen in der Krankenkassen-App, im Online-Postfach, auf Ihrer Gehaltsabrechnung oder auf der Internetseite Ihrer Kasse. Prüfen Sie dabei nicht nur den Zusatzbeitrag, sondern auch Leistungen, Satzungsangebote, Erreichbarkeit und regionale Versorgungsangebote. Ein niedriger Beitrag kann wichtig sein, ist aber nicht das einzige Entscheidungskriterium.

Die Beitragssätze der einzelnen Kassen lassen sich über die Übersicht des GKV-Spitzenverbands vergleichen. Wer wechseln möchte, sollte den Antrag möglichst früh bei der neuen Krankenkasse stellen. So bleibt genug Zeit, um die Mitgliedschaft und die Meldung an Arbeitgeber, Rentenversicherung oder andere Stellen sauber zu klären.

FAQ: Höhere Krankenkassenbeiträge – Info-Pflicht der Krankenkasse kommt wieder

Müssen Krankenkassen derzeit über eine Beitragserhöhung informieren?

Nein. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, jedes Mitglied individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu benachrichtigen. Die Kasse kann freiwillig informieren.

Kommt die Informationspflicht wieder zurück?

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat angekündigt, die Informationspflicht wieder einführen zu wollen. Rechtsverbindlich gilt dies noch nicht: Dafür braucht es eine erneute gesetzliche Regelung.

Kann ich bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags die Krankenkasse wechseln?

Ja. Bei einer erstmaligen Erhebung oder einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein besonderes Wechselrecht. Die Wahl einer neuen Krankenkasse ist bis zum Ende des Monats möglich, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt.

Muss ich meiner bisherigen Krankenkasse selbst kündigen?

Beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht. Die neu gewählte Kasse übermittelt die Wahlentscheidung elektronisch an die bisherige Krankenkasse. Die Meldung ersetzt grundsätzlich die Kündigungserklärung.

Fazit: Bis zum neuen Gesetz gilt Eigeninitiative

Die angekündigte Rückkehr der Informationspflicht wäre für viele gesetzlich Versicherte ein Gewinn an Transparenz. Sie könnte verhindern, dass höhere Zusatzbeiträge erst spät auffallen und das besondere Wechselrecht ungenutzt verstreicht.

Noch ist die Rückkehr aber nur ein politisches Vorhaben. Bis ein Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist, sollten Versicherte die Zusatzbeiträge ihrer Krankenkasse selbst beobachten – insbesondere vor Jahreswechseln und bei Änderungen auf der Gehaltsabrechnung. Wer eine Erhöhung entdeckt, kann Leistungen und Beiträge vergleichen und bei Bedarf rechtzeitig wechseln.

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