Die Bundesregierung will das Aufstiegs-BAföG zum 1. August 2027 verbessern. Geplant sind höhere Fördergrenzen für Lehrgänge, Prüfungen und Meisterstücke sowie ein größerer Darlehenserlass nach bestandener Prüfung. Davon sollen etwa angehende Meister, Technikerinnen und Fachwirte profitieren. Die Reform ist allerdings noch nicht verabschiedet: Als nächster Schritt steht am 9. November 2026 eine öffentliche Anhörung im Bundestag an.
Wann soll die Reform des Aufstiegs-BAföG kommen?
Die Änderungen sollen nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 1. August 2027 in Kraft treten. Dieser Termin ist bislang geplant, aber noch nicht durch ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren gesichert. Der Bundestag hat den Entwurf am 14. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Das Bundeskabinett hatte die Reform bereits am 15. Juli 2026 beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss bedeutet jedoch nur, dass die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf auf den parlamentarischen Weg bringt. Für die vorgesehenen Änderungen sind noch die abschließende parlamentarische Entscheidung, die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung des Gesetzes erforderlich.
| Zeitpunkt | Stand des Verfahrens |
|---|---|
| 15. Juli 2026 | Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf. |
| 14. Oktober 2026 | Erste Beratung im Bundestag und Überweisung an den Ausschuss |
| 9. November 2026 | Öffentliche Anhörung im Ausschuss geplant |
| 1. August 2027 | Vorgesehenes Inkrafttreten der Reform |
Der nächste feststehende Beratungstermin ist die Anhörung am 9. November 2026 von 14 bis 15.45 Uhr. Bis zum Abschluss des Verfahrens können sich einzelne Regelungen noch ändern.
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Welche Leistungen sollen beim Aufstiegs-BAföG steigen?
Der Regierungsentwurf sieht vor allem höhere Förderobergrenzen und eine Entlastung bei der Darlehensrückzahlung vor. Die Grenze für förderfähige Lehrgangs- und Prüfungsgebühren soll um 3.000 Euro steigen. Außerdem sollen Alleinerziehende einen etwas höheren Kinderbetreuungszuschlag erhalten und Arbeitgeberzuschüsse künftig nicht mehr den Maßnahmebeitrag mindern.
| Leistung | Geltendes Recht am 5. November 2026 | Regierungsentwurf für den 1. August 2027 |
|---|---|---|
| Förderfähige Lehrgangs- und Prüfungsgebühren | Bis zu 15.000 Euro insgesamt | Bis zu 18.000 Euro insgesamt |
| Förderrahmen für Materialkosten des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten | Hälfte der notwendigen Materialkosten, höchstens 2.000 Euro | Weiterhin Hälfte der notwendigen Materialkosten, höchstens 4.000 Euro |
| Erlass des Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach bestandener Prüfung | 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens | 60 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens |
| Kinderbetreuungszuschlag für anspruchsberechtigte Alleinerziehende | 150 Euro monatlich je Kind | 160 Euro monatlich je Kind |
| Zweckgleiche Arbeitgeberleistungen zu den Maßnahmekosten | Werden grundsätzlich angerechnet | Sollen nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet werden |
Die Beträge für Lehrgangsgebühren und Materialkosten sind Fördergrenzen, keine pauschalen Auszahlungen. Wie viel tatsächlich berücksichtigt wird, hängt von den förderfähigen Kosten ab. Beim Kinderbetreuungszuschlag bleiben die persönlichen Voraussetzungen maßgeblich.
Sind die geplanten 18.000 Euro ein Zuschuss?
Nein. Die geplanten 18.000 Euro bezeichnen die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Der Maßnahmebeitrag besteht nach § 12 AFBG zur Hälfte aus einem nicht zurückzuzahlenden Zuschuss. Für die andere Hälfte besteht ein Anspruch auf ein Darlehensangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW. An dieser Aufteilung soll die Reform nichts ändern.
Nach bestandener Fortbildungsprüfung sollen künftig 60 statt 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Dieser sogenannte Bestehenserlass betrifft somit den Darlehensanteil, nicht die gesamten Fortbildungskosten.
Vereinfachtes Beispiel: Ein förderfähiger Lehrgang einschließlich Prüfungsgebühren kostet 10.000 Euro. Weitere anzurechnende Leistungen gibt es nicht. Bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens ergibt sich folgender Vergleich:
| Rechenschritt | Geltendes Modell | Geplantes Modell |
|---|---|---|
| Zuschuss: 50 Prozent von 10.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
| Aufgenommenes Darlehen | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
| Erlass bei bestandener Prüfung | 2.500 Euro: 50 Prozent von 5.000 Euro | 3.000 Euro: 60 Prozent von 5.000 Euro |
| Verbleibender Darlehensbetrag | 2.500 Euro | 2.000 Euro |
Die geplante Verbesserung würde in diesem Beispiel den verbleibenden Darlehensbetrag um 500 Euro senken. Vorausgesetzt ist, dass das gesamte Darlehen beim Erlass noch nicht fällig geworden ist. Zinsen, weitere Kosten und mögliche andere Erlassgründe sind in der Rechnung nicht berücksichtigt.
Gilt die Reform auch für bereits laufende Fortbildungen?
Für Fortbildungen, die vor dem 1. August 2027 beginnen, soll grundsätzlich das bisherige Recht weitergelten. Der Entwurf enthält aber Ausnahmen für den Kinderbetreuungszuschlag und bestimmte Materialkosten. Für den Bestehenserlass ist zusätzlich eine eigene Übergangsregelung zum Eingang des Erlassantrags bei der KfW vorgesehen.
Diese Unterscheidung ist wichtig: Aus dem geplanten Inkrafttreten folgt nicht, dass jede laufende Fortbildung ab August 2027 vollständig nach den neuen Regeln gefördert würde.
Nach dem Entwurf ist vorgesehen:
- Bereits bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossene Maßnahmen bleiben grundsätzlich unter dem bisherigen Recht.
- Für bis zum 31. Juli 2027 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen bleibt grundsätzlich ebenfalls das bisherige Recht maßgeblich.
- Der höhere Kinderbetreuungszuschlag soll auch bei diesen noch laufenden Maßnahmen greifen.
- Der höhere Förderrahmen für das Prüfungsstück soll bei laufenden Maßnahmen anwendbar sein, wenn ein Teil der geltend gemachten Materialkosten für dieselbe Arbeit nach dem 31. Juli 2027 entsteht.
Beim Bestehenserlass nennt der Entwurf gesondert den Eingang des Antrags: Für Erlassanträge, die bis einschließlich 31. Juli 2027 bei der KfW eingehen, soll noch die bisherige Regelung gelten. Der Antragseingang ist hier also ein eigener Stichtag. Ob und in welcher endgültigen Fassung diese Übergangsregelungen kommen, steht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest.
Wer kann Aufstiegs-BAföG erhalten?
Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf anerkannte berufliche Fortbildungsabschlüsse, beispielsweise zum Meister, zur Technikerin, zum Fachwirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin. Es ist keine allgemeine Förderung für beliebige Weiterbildungskurse. Entscheidend ist, dass die konkrete Maßnahme und die teilnehmende Person die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen; eine allgemeine Altersgrenze gibt es nicht.
Die Förderung unterscheidet zwischen den Kosten der Fortbildung und dem Lebensunterhalt. Einen Unterhaltsbeitrag sieht § 10 AFBG für Vollzeitmaßnahmen vor. Dabei werden eigenes Einkommen und Vermögen sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Ein solcher Unterhaltsbeitrag für Teilzeitmaßnahmen ist im vorliegenden Regierungsentwurf nicht vorgesehen.
Der Kinderbetreuungszuschlag richtet sich an Alleinerziehende, die mit Kindern unter 14 Jahren oder mit behinderten Kindern in einem Haushalt leben. Er kann sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitmaßnahmen gezahlt werden. Die geplante Erhöhung beträgt zehn Euro pro Monat und Kind.
Außerdem will die Bundesregierung ausdrücklich im Gesetz festhalten, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse auf Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen nicht nach dem AFBG förderfähig ist. Das betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen beruflicher Aufstiegsfortbildung und hochschulischer Weiterbildung.
Was müssen Antragsteller bis dahin beachten?
Bis zum Inkrafttreten einer Reform gelten die bestehenden Vorschriften. Wenn Sie eine Fortbildung planen, sollten Sie deren Finanzierung daher nicht allein auf die angekündigten höheren Förderbeträge stützen. Bei einem Beginn vor August 2027 kommt es nach dem Entwurf besonders auf die Übergangsregelungen an.
Aufstiegs-BAföG wird nicht automatisch gezahlt. Nach § 19 AFBG müssen Sie die Förderung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde beantragen. Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt sein; bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten gilt das Ende des jeweiligen Abschnitts.
Für Ihre Planung sind insbesondere der vorgesehene Maßnahmebeginn, die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie mögliche Arbeitgeberleistungen relevant. Bei einem Prüfungsstück sollten Sie außerdem nachvollziehbar dokumentieren können, wann die Materialkosten entstanden sind. Genau daran knüpft die geplante Ausnahme für laufende Fortbildungen an.
Welche weitergehenden Forderungen sind noch offen?
Neben dem Regierungsentwurf berät der Bundestag einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, der deutlich weiter reicht. Die Fraktion fordert unter anderem einen Unterhaltsbeitrag auch für Teilzeitfortbildungen, einen Kinderbetreuungszuschlag von 250 Euro und eine vollständige Zuschussförderung für Meisterausbildungen und gleichgestellte Weiterbildungen. Diese Forderungen sind kein geltendes Recht und nicht Bestandteil des beschriebenen Regierungspakets.
Damit stehen zwei unterschiedliche Ansätze zur Beratung: Die Bundesregierung will bestehende Fördergrenzen und einzelne Leistungen verbessern. Der Grünen-Antrag zielt darüber hinaus auf eine grundsätzlich andere Finanzierung bestimmter Aufstiegsfortbildungen. Beide Vorlagen wurden nach der Bundestagsberatung an den Ausschuss überwiesen.
FAQ zum geplanten Aufstiegs-BAföG
Wird das Meisterstück künftig vollständig bezahlt?
Nein. Nach dem Regierungsentwurf soll weiterhin nur die Hälfte der notwendigen Materialkosten berücksichtigt werden, künftig höchstens 4.000 Euro. Dieser Förderbetrag besteht wiederum zur Hälfte aus Zuschuss und zur Hälfte aus einem möglichen Darlehen.
Entsteht durch die Reform ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss?
Nein. Der Entwurf regelt, wie eine Arbeitgeberleistung bei der Förderung behandelt wird. Er verpflichtet Arbeitgeber nicht dazu, Fortbildungskosten zu übernehmen.
Muss der Darlehenserlass nach bestandener Prüfung beantragt werden?
Ja. Der Bestehenserlass erfolgt auf Antrag bei der KfW. Der Entwurf sieht deshalb auch einen eigenen Übergangsstichtag für den Eingang solcher Erlassanträge vor.
Sollen alle Alleinerziehenden 160 Euro erhalten?
Nein. Der Zuschlag bleibt an die Teilnahme an einer förderfähigen Maßnahme und die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen gebunden. Er ist keine allgemeine Familienleistung für sämtliche Alleinerziehenden.
Fazit zu den Verbesserungen beim Aufstiegs-BAföG 2027
Rechtsexprte Ass. jur. Peter Kosick fasst zum Abschluss zusammen: „Die Bundesregierung plant zum 1. August 2027 höhere Fördergrenzen, einen größeren Bestehenserlass und kleinere Verbesserungen für Alleinerziehende. Noch läuft das Gesetzgebungsverfahren. Wenn Sie eine Fortbildung vorbereiten oder bereits begonnen haben, sind neben dem endgültigen Gesetz vor allem die Übergangsregeln entscheidend: Nicht jede Verbesserung soll automatisch für jede laufende Maßnahme gelten.“
Quellen
- Bundesregierung: Geplante Verbesserungen beim Aufstiegs-BAföG – Kabinettsbeschluss vom 15. Juli 2026
- Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vom 7. Oktober 2026 – Bundestagsdrucksache 21/8412
- Deutscher Bundestag: Erste Beratung der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes am 14. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung zum Aufstiegs-BAföG am 9. November 2026