Wer zu Hause pflegt, rechnet oft fest mit dem monatlichen Pflegegeld. Doch genau diese vertraute Leistung soll ab 2027 nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums in ein neues „Entlastungsbudget“ überführt werden – mit höheren Beträgen, aber auch mit zusätzlichen Verwendungszwecken. Für viele Familien ist deshalb nicht allein entscheidend, wie viel Geld vorgesehen ist, sondern wofür es künftig eingesetzt werden darf.
Wichtig ist der aktuelle Stand: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist bislang nur ein Referentenentwurf vom 5. Juni 2026. Es ist noch nicht vom Bundestag beschlossen und damit kein geltendes Recht. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung gelten die heutigen Leistungen der Pflegeversicherung weiter.
Pflegegeld soll nicht ersatzlos wegfallen
Das bisherige Pflegegeld nach § 37 SGB XI soll nach dem Entwurf künftig unter der Bezeichnung Entlastungsbudget weiterlaufen. Anspruch hätten weiterhin Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die häusliche Pflege selbst organisieren – etwa durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDie geplanten monatlichen Beträge liegen über dem heutigen Pflegegeld. Dennoch wäre das neue Budget nicht einfach eine Erhöhung zur freien Verfügung: Aus ihm sollen künftig auch bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden. Dazu können beispielsweise Handschuhe, Bettschutzeinlagen oder eine privat organisierte Vertretung gehören, wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt.
Damit kann die Reform für manche Haushalte flexibler werden. Andere könnten aber feststellen, dass ein nominelles Plus beim Monatsbetrag nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld bedeutet, weil einzelne Leistungen künftig aus demselben Topf bezahlt werden müssten. Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Zusammenlegung mit weniger Bürokratie und einer flexibleren Nutzung der Ansprüche.
Große Tabelle: Diese Geldleistungen gelten – diese sind geplant
Die folgende Übersicht trennt bewusst zwischen geltendem Recht und dem bisherigen PNOG-Entwurf. Die Spalte „2027 geplant“ ist daher keine Zusage, sondern beschreibt den politischen Entwurfsstand vom Juni 2026.
| Leistung | Pflegegrad | Geltendes Recht 2026 | Im PNOG ab 2027 vorgesehen | Was sich praktisch ändern könnte |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 2 | 347 Euro monatlich | Entlastungsbudget: 386 Euro monatlich | Plus von 39 Euro; daraus sollen zusätzlich Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege finanzierbar sein |
| Pflegegeld | 3 | 599 Euro monatlich | Entlastungsbudget: 638 Euro monatlich | Plus von 39 Euro; Verwendung breiter als beim bisherigen Pflegegeld |
| Pflegegeld | 4 | 800 Euro monatlich | Entlastungsbudget: 889 Euro monatlich | Plus von 89 Euro; Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel sollen aus dem Budget möglich sein |
| Pflegegeld | 5 | 990 Euro monatlich | Entlastungsbudget: 1.079 Euro monatlich | Plus von 89 Euro; gleicher neuer Budgetansatz |
| Pflegesachleistung | 2 | 796 Euro monatlich | Sachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisher | Weiter für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste; genaue Beträge müssen im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden |
| Pflegesachleistung | 3 | 1.497 Euro monatlich | Sachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisher | Kombination mit dem Entlastungsbudget soll weiter möglich bleiben |
| Pflegesachleistung | 4 | 1.859 Euro monatlich | Sachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisher | Mehr Flexibilität bei professioneller Unterstützung vorgesehen |
| Pflegesachleistung | 5 | 2.299 Euro monatlich | Sachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisher | Anspruch soll dem Grundsatz nach erhalten bleiben |
| Entlastungsbetrag | 1 | 131 Euro monatlich | Soll entfallen | Stattdessen stärker präventionsorientierte Beratung und Pflegebegleitung geplant |
| Entlastungsbetrag | 2 bis 5 | 131 Euro monatlich | Sozialraumbudget: 175 Euro monatlich | Nur für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen |
| Sozialraumbudget | 2 bis 5, unter 25 Jahre | Bislang kein eigener Betrag | 300 Euro monatlich | Besondere Aufwertung der Alltagshilfe für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 2 bis 5 | Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro | Teilweise Überführung in Überbrückungsbudget | Vorgesehen für Akutfälle, Ausfall der Pflegeperson und Kurzzeitpflege; Details und Beträge stehen unter Gesetzgebungsvorbehalt |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 1 bis 5 | Bis zu 42 Euro monatlich | Soll in Entlastungs- bzw. Sachleistungsbudget aufgehen | Kein isolierter monatlicher Anspruch mehr vorgesehen |
| Vollstationäre Pflege | 1 | 131 Euro monatlich | Für neue Fälle soll die Leistung entfallen | Bestandsschutz ist für bereits im Heim lebende Personen vorgesehen |
| Vollstationäre Pflege | 2 bis 5 | Leistungsbeträge nach § 43 SGB XI | Grundanspruch bleibt | Änderungen betreffen vor allem die Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil |
| Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim | 2 bis 5 | 15%, 30%, 50% oder 75% – je nach Wohndauer | Höhere Stufen sollen jeweils sechs Monate später erreicht werden | Der 75-Prozent-Zuschlag wäre erst nach 4,5 statt nach 3 Jahren erreichbar; für bereits erreichte Stufen ist Schutz vorgesehen |
Die Beträge zum heutigen Pflegegeld und die Grundzüge der geplanten neuen Budgets ergeben sich aus den offiziellen Erläuterungen und FAQ des Bundesgesundheitsministeriums. Für Sachleistungs- und Überbrückungsbudget nennt die öffentlich dargestellte Entwurfsbegründung zwar die neue Struktur und eine höhere beziehungsweise flexible Leistung, aber nicht in jeder Übersicht abschließende Monats- oder Jahresbeträge. Deshalb wäre es unseriös, an dieser Stelle scheinexakte Zahlen als feststehend darzustellen.
Neue Budgets: Mehr Freiheit oder neue Finanzierungslücke?
Der Entwurf bündelt mehrere bisher getrennte Ansprüche in vier Bereiche: Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Das soll Anträge, Belege und die oft komplizierte Abgrenzung zwischen Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegehilfsmitteln reduzieren.
Für Angehörige kann das im Alltag hilfreich sein. Fällt etwa die Tochter aus, die ihren Vater überwiegend versorgt, soll künftig leichter auf Ersatzpflege zurückgegriffen werden können. Wer einen ambulanten Dienst beauftragt, soll dessen Leistungen wiederum über ein eigenes Sachleistungsbudget finanzieren können. Die Kombinationsleistung – also die Verbindung von selbst organisierter Pflege und professioneller Hilfe – soll grundsätzlich erhalten bleiben.
Die Kehrseite: Heute bestehende, voneinander getrennte Leistungen können künftig miteinander konkurrieren. Wer regelmäßig Hilfsmittel benötigt oder privat eine Ersatzpflege finanziert, könnte das Entlastungsbudget schneller ausschöpfen. Ob ein Haushalt am Ende besser oder schlechter dasteht, hängt daher nicht nur vom neuen Monatsbetrag ab, sondern vom individuellen Pflegealltag und der bisherigen Nutzung zusätzlicher Ansprüche.
Für neue Pflegegrade 2 und 3 drohen drei Monate mit halbem Budget
Besonders einschneidend ist eine vorgesehene Regel für Menschen, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft würden. Sie sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Nach dem bisherigen Entwurf beträfe dies bei Pflegegrad 2 statt 386 Euro nur 193 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 statt 638 Euro nur 319 Euro monatlich.
Als Ausgleich plant das Ministerium eine intensivierte Pflegebegleitung. Familien sollen fachlich unterstützt werden, einen Pflegealltag zu organisieren, Leistungen zu finden und Überforderung frühzeitig zu verhindern. Bis diese neue Begleitung regional verfügbar ist, sollen zusätzlich Beratungsbesuche genutzt werden können.
Für Betroffene bleibt das ein heikler Punkt: Gerade in den ersten Monaten nach einer schweren Erkrankung, einem Sturz oder einer Demenzdiagnose entstehen häufig zusätzliche Kosten und organisatorische Belastungen. Der geplante halbe Leistungsbetrag wäre daher keine bloße Formalie, sondern könnte die finanzielle Lage neuer Pflegehaushalte unmittelbar beeinflussen.
Pflegegrad 1: 131 Euro sollen wegfallen
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten derzeit keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie können aber den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen, etwa für anerkannte Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Entlastungsangebote.
Genau dieser Betrag soll nach dem PNOG-Entwurf für Pflegegrad 1 entfallen. Stattdessen setzt das Ministerium auf Prävention, Beratung und eine neue Pflegebegleitung. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung – etwa für eine barrierearme Dusche oder einen Treppenlift – sollen nach den BMG-Erläuterungen weiterhin möglich sein.
Für neu in vollstationäre Pflege kommende Personen mit Pflegegrad 1 soll außerdem der bisherige Leistungsbetrag von 131 Euro monatlich wegfallen. Wer bereits mit Pflegegrad 1 im Heim lebt und diese Leistung bezieht, soll nach dem Entwurf Besitzstandsschutz erhalten.
Bestandsschutz schützt vorhandene Pflegegrade
Die fünf Pflegegrade sollen bleiben. Allerdings plant der Entwurf, die Bewertungs- und Zugangsschwellen bei der Pflegebegutachtung anzupassen. Praktisch könnte das bedeuten, dass Menschen künftig bei einem Erstantrag schwerer einen Pflegegrad erreichen – insbesondere in den unteren Pflegegraden.
Für bereits anerkannte Pflegegrade verspricht das Bundesgesundheitsministerium umfassenden Besitzstandsschutz. Niemand soll seinen vorhandenen Pflegegrad allein verlieren, weil sich die Schwellenwerte ändern. Das ist wichtig für Menschen, die bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder andere Ansprüche nutzen.
Nicht vollständig geschützt wäre jedoch jede einzelne Leistungsregel. Der Pflegegrad kann bestehen bleiben, während sich die Struktur der Geldleistungen, die Verfügbarkeit einzelner Budgets oder die spätere Höhe des Heimzuschlags nach neuem Recht verändert. Familien sollten deshalb bei einer Gesetzesverabschiedung nicht nur auf den Pflegegrad schauen, sondern auch ihren konkreten Leistungsbescheid und die bisher genutzten Ansprüche prüfen.
Im Pflegeheim: Höherer Zuschlag später
Bei vollstationärer Pflege erhalten Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzlich zum festen Leistungsbetrag einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Zuschlag steigt bislang nach einem, zwei und drei Jahren Heimaufenthalt.
Nach dem Entwurf sollen sich diese Stufen jeweils um sechs Monate verschieben. Der höchste Zuschlag von 75 Prozent würde damit nicht mehr nach mehr als drei Jahren, sondern erst nach mehr als viereinhalb Jahren erreicht. Wer bereits eine bestimmte Zuschlagsstufe erreicht hat, soll diese nach den Plänen behalten. Beim Wechsel in die nächste Stufe würde dann aber das neue, längere Zeitraster gelten.
Das betrifft insbesondere Familien, die die monatlichen Heimkosten langfristig kalkulieren. Ein später ansteigender Zuschlag kann bedeuten, dass der Eigenanteil länger hoch bleibt. Die Pflegeversicherung bleibt auch nach der Reform eine Teilleistungsversicherung: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Heimbewohner grundsätzlich weiter selbst.
Ab 2028 sollen Pflegeleistungen jährlich steigen
Eine positive Änderung ist erst für 2028 vorgesehen: Pflegeleistungen sollen nicht nur einmalig, sondern jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Grundlage soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorangegangenen Kalenderjahre sein; die Anpassung soll jedoch nicht stärker ausfallen als die Lohnentwicklung.
Das würde die bisher geplante einmalige Dynamisierung zum 1. Januar 2028 ersetzen. Für Pflegebedürftige und Angehörige wäre eine regelmäßige Anpassung grundsätzlich leichter planbar. Sie garantiert allerdings nicht, dass die Leistungen jede individuelle Preissteigerung bei einem Pflegedienst oder im Pflegeheim vollständig ausgleichen.
FAQ zum Pflegegeld und PNOG 2027
Wird das Pflegegeld 2027 abgeschafft?
Nach dem bisherigen PNOG-Entwurf soll es nicht ersatzlos abgeschafft werden. Es soll als monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 fortgeführt werden. Das Gesetz ist aber noch nicht beschlossen.
Wie hoch wäre das neue Entlastungsbudget?
Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind Entwurfswerte und noch nicht verbindlich.
Verliere ich meinen Pflegegrad wegen der Reform?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen bereits anerkannte Pflegegrade geschützt bleiben. Neue Zugangsschwellen würden demnach nicht dazu führen, dass ein bestehender Pflegegrad allein deshalb aberkannt wird.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
Aktuell besteht kein Anlass, Leistungen vorschnell zu kündigen oder Entscheidungen allein wegen der Reformpläne zu treffen. Sinnvoll ist es, den eigenen Leistungsbescheid, die Nutzung von Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie mögliche Hilfsmittelansprüche zu dokumentieren und die weitere Gesetzgebung zu verfolgen.
Zusammenfasstung: die neuen Pflegeleistungen 2027
Das Pflegeneuordnungsgesetz würde die Pflegeleistungen ab 2027 nicht nur erhöhen oder kürzen, sondern grundlegend neu sortieren. Pflegegeld soll in ein Entlastungsbudget übergehen, der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll wegfallen, und bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein höheres Sozialraumbudget geplant. Besonders genau hinschauen sollten Menschen mit einem neuen Pflegegrad 2 oder 3, Haushalte mit regelmäßigem Bedarf an Ersatzpflege sowie Familien mit Angehörigen im Pflegeheim.
Entscheidend bleibt: Der Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Bis Bundestag und Bundesrat verbindlich entschieden haben und das Gesetz verkündet wurde, gelten die heutigen Ansprüche der sozialen Pflegeversicherung unverändert fort.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz – laufendes Gesetzgebungsverfahren
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Referentenentwurf des PNOG
- Bundesgesundheitsministerium: Erläuterungen zu den PNOG-Maßnahmen (PDF)
- Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung