Pflegegeld 2027: Was vom Geld bleibt – und was sich mit dem Entlastungsbudget ändern soll – große Tabelle!

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Wer zu Hause pflegt, rechnet oft fest mit dem monatlichen Pflegegeld. Doch genau diese vertraute Leistung soll ab 2027 nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums in ein neues „Entlastungsbudget“ überführt werden – mit höheren Beträgen, aber auch mit zusätzlichen Verwendungszwecken. Für viele Familien ist deshalb nicht allein entscheidend, wie viel Geld vorgesehen ist, sondern wofür es künftig eingesetzt werden darf.

Wichtig ist der aktuelle Stand: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist bislang nur ein Referentenentwurf vom 5. Juni 2026. Es ist noch nicht vom Bundestag beschlossen und damit kein geltendes Recht. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung gelten die heutigen Leistungen der Pflegeversicherung weiter.

Pflegegeld soll nicht ersatzlos wegfallen

Das bisherige Pflegegeld nach § 37 SGB XI soll nach dem Entwurf künftig unter der Bezeichnung Entlastungsbudget weiterlaufen. Anspruch hätten weiterhin Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die häusliche Pflege selbst organisieren – etwa durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn.

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Die geplanten monatlichen Beträge liegen über dem heutigen Pflegegeld. Dennoch wäre das neue Budget nicht einfach eine Erhöhung zur freien Verfügung: Aus ihm sollen künftig auch bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie selbst organisierte Ersatzpflege finanziert werden. Dazu können beispielsweise Handschuhe, Bettschutzeinlagen oder eine privat organisierte Vertretung gehören, wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt.

Damit kann die Reform für manche Haushalte flexibler werden. Andere könnten aber feststellen, dass ein nominelles Plus beim Monatsbetrag nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld bedeutet, weil einzelne Leistungen künftig aus demselben Topf bezahlt werden müssten. Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Zusammenlegung mit weniger Bürokratie und einer flexibleren Nutzung der Ansprüche.

Große Tabelle: Diese Geldleistungen gelten – diese sind geplant

Die folgende Übersicht trennt bewusst zwischen geltendem Recht und dem bisherigen PNOG-Entwurf. Die Spalte „2027 geplant“ ist daher keine Zusage, sondern beschreibt den politischen Entwurfsstand vom Juni 2026.

LeistungPflegegradGeltendes Recht 2026Im PNOG ab 2027 vorgesehenWas sich praktisch ändern könnte
Pflegegeld2347 Euro monatlichEntlastungsbudget: 386 Euro monatlichPlus von 39 Euro; daraus sollen zusätzlich Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege finanzierbar sein
Pflegegeld3599 Euro monatlichEntlastungsbudget: 638 Euro monatlichPlus von 39 Euro; Verwendung breiter als beim bisherigen Pflegegeld
Pflegegeld4800 Euro monatlichEntlastungsbudget: 889 Euro monatlichPlus von 89 Euro; Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel sollen aus dem Budget möglich sein
Pflegegeld5990 Euro monatlichEntlastungsbudget: 1.079 Euro monatlichPlus von 89 Euro; gleicher neuer Budgetansatz
Pflegesachleistung2796 Euro monatlichSachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisherWeiter für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste; genaue Beträge müssen im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden
Pflegesachleistung31.497 Euro monatlichSachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisherKombination mit dem Entlastungsbudget soll weiter möglich bleiben
Pflegesachleistung41.859 Euro monatlichSachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisherMehr Flexibilität bei professioneller Unterstützung vorgesehen
Pflegesachleistung52.299 Euro monatlichSachleistungsbudget, Betrag laut Entwurf höher als bisherAnspruch soll dem Grundsatz nach erhalten bleiben
Entlastungsbetrag1131 Euro monatlichSoll entfallenStattdessen stärker präventionsorientierte Beratung und Pflegebegleitung geplant
Entlastungsbetrag2 bis 5131 Euro monatlichSozialraumbudget: 175 Euro monatlichNur für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen
Sozialraumbudget2 bis 5, unter 25 JahreBislang kein eigener Betrag300 Euro monatlichBesondere Aufwertung der Alltagshilfe für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege2 bis 5Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 EuroTeilweise Überführung in ÜberbrückungsbudgetVorgesehen für Akutfälle, Ausfall der Pflegeperson und Kurzzeitpflege; Details und Beträge stehen unter Gesetzgebungsvorbehalt
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch1 bis 5Bis zu 42 Euro monatlichSoll in Entlastungs- bzw. Sachleistungsbudget aufgehenKein isolierter monatlicher Anspruch mehr vorgesehen
Vollstationäre Pflege1131 Euro monatlichFür neue Fälle soll die Leistung entfallenBestandsschutz ist für bereits im Heim lebende Personen vorgesehen
Vollstationäre Pflege2 bis 5Leistungsbeträge nach § 43 SGB XIGrundanspruch bleibtÄnderungen betreffen vor allem die Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil
Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim2 bis 515%, 30%, 50% oder 75% – je nach WohndauerHöhere Stufen sollen jeweils sechs Monate später erreicht werdenDer 75-Prozent-Zuschlag wäre erst nach 4,5 statt nach 3 Jahren erreichbar; für bereits erreichte Stufen ist Schutz vorgesehen

Die Beträge zum heutigen Pflegegeld und die Grundzüge der geplanten neuen Budgets ergeben sich aus den offiziellen Erläuterungen und FAQ des Bundesgesundheitsministeriums. Für Sachleistungs- und Überbrückungsbudget nennt die öffentlich dargestellte Entwurfsbegründung zwar die neue Struktur und eine höhere beziehungsweise flexible Leistung, aber nicht in jeder Übersicht abschließende Monats- oder Jahresbeträge. Deshalb wäre es unseriös, an dieser Stelle scheinexakte Zahlen als feststehend darzustellen.

Neue Budgets: Mehr Freiheit oder neue Finanzierungslücke?

Der Entwurf bündelt mehrere bisher getrennte Ansprüche in vier Bereiche: Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Das soll Anträge, Belege und die oft komplizierte Abgrenzung zwischen Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegehilfsmitteln reduzieren.

Für Angehörige kann das im Alltag hilfreich sein. Fällt etwa die Tochter aus, die ihren Vater überwiegend versorgt, soll künftig leichter auf Ersatzpflege zurückgegriffen werden können. Wer einen ambulanten Dienst beauftragt, soll dessen Leistungen wiederum über ein eigenes Sachleistungsbudget finanzieren können. Die Kombinationsleistung – also die Verbindung von selbst organisierter Pflege und professioneller Hilfe – soll grundsätzlich erhalten bleiben.

Die Kehrseite: Heute bestehende, voneinander getrennte Leistungen können künftig miteinander konkurrieren. Wer regelmäßig Hilfsmittel benötigt oder privat eine Ersatzpflege finanziert, könnte das Entlastungsbudget schneller ausschöpfen. Ob ein Haushalt am Ende besser oder schlechter dasteht, hängt daher nicht nur vom neuen Monatsbetrag ab, sondern vom individuellen Pflegealltag und der bisherigen Nutzung zusätzlicher Ansprüche.

Für neue Pflegegrade 2 und 3 drohen drei Monate mit halbem Budget

Besonders einschneidend ist eine vorgesehene Regel für Menschen, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft würden. Sie sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Nach dem bisherigen Entwurf beträfe dies bei Pflegegrad 2 statt 386 Euro nur 193 Euro monatlich, bei Pflegegrad 3 statt 638 Euro nur 319 Euro monatlich.

Als Ausgleich plant das Ministerium eine intensivierte Pflegebegleitung. Familien sollen fachlich unterstützt werden, einen Pflegealltag zu organisieren, Leistungen zu finden und Überforderung frühzeitig zu verhindern. Bis diese neue Begleitung regional verfügbar ist, sollen zusätzlich Beratungsbesuche genutzt werden können.

Für Betroffene bleibt das ein heikler Punkt: Gerade in den ersten Monaten nach einer schweren Erkrankung, einem Sturz oder einer Demenzdiagnose entstehen häufig zusätzliche Kosten und organisatorische Belastungen. Der geplante halbe Leistungsbetrag wäre daher keine bloße Formalie, sondern könnte die finanzielle Lage neuer Pflegehaushalte unmittelbar beeinflussen.

Pflegegrad 1: 131 Euro sollen wegfallen

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten derzeit keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie können aber den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen, etwa für anerkannte Unterstützung im Alltag, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder bestimmte Entlastungsangebote.

Genau dieser Betrag soll nach dem PNOG-Entwurf für Pflegegrad 1 entfallen. Stattdessen setzt das Ministerium auf Prävention, Beratung und eine neue Pflegebegleitung. Zuschüsse zur Wohnraumanpassung – etwa für eine barrierearme Dusche oder einen Treppenlift – sollen nach den BMG-Erläuterungen weiterhin möglich sein.

Für neu in vollstationäre Pflege kommende Personen mit Pflegegrad 1 soll außerdem der bisherige Leistungsbetrag von 131 Euro monatlich wegfallen. Wer bereits mit Pflegegrad 1 im Heim lebt und diese Leistung bezieht, soll nach dem Entwurf Besitzstandsschutz erhalten.

Bestandsschutz schützt vorhandene Pflegegrade

Die fünf Pflegegrade sollen bleiben. Allerdings plant der Entwurf, die Bewertungs- und Zugangsschwellen bei der Pflegebegutachtung anzupassen. Praktisch könnte das bedeuten, dass Menschen künftig bei einem Erstantrag schwerer einen Pflegegrad erreichen – insbesondere in den unteren Pflegegraden.

Für bereits anerkannte Pflegegrade verspricht das Bundesgesundheitsministerium umfassenden Besitzstandsschutz. Niemand soll seinen vorhandenen Pflegegrad allein verlieren, weil sich die Schwellenwerte ändern. Das ist wichtig für Menschen, die bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder andere Ansprüche nutzen.

Nicht vollständig geschützt wäre jedoch jede einzelne Leistungsregel. Der Pflegegrad kann bestehen bleiben, während sich die Struktur der Geldleistungen, die Verfügbarkeit einzelner Budgets oder die spätere Höhe des Heimzuschlags nach neuem Recht verändert. Familien sollten deshalb bei einer Gesetzesverabschiedung nicht nur auf den Pflegegrad schauen, sondern auch ihren konkreten Leistungsbescheid und die bisher genutzten Ansprüche prüfen.

Im Pflegeheim: Höherer Zuschlag später

Bei vollstationärer Pflege erhalten Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzlich zum festen Leistungsbetrag einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Zuschlag steigt bislang nach einem, zwei und drei Jahren Heimaufenthalt.

Nach dem Entwurf sollen sich diese Stufen jeweils um sechs Monate verschieben. Der höchste Zuschlag von 75 Prozent würde damit nicht mehr nach mehr als drei Jahren, sondern erst nach mehr als viereinhalb Jahren erreicht. Wer bereits eine bestimmte Zuschlagsstufe erreicht hat, soll diese nach den Plänen behalten. Beim Wechsel in die nächste Stufe würde dann aber das neue, längere Zeitraster gelten.

Das betrifft insbesondere Familien, die die monatlichen Heimkosten langfristig kalkulieren. Ein später ansteigender Zuschlag kann bedeuten, dass der Eigenanteil länger hoch bleibt. Die Pflegeversicherung bleibt auch nach der Reform eine Teilleistungsversicherung: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Heimbewohner grundsätzlich weiter selbst.

Ab 2028 sollen Pflegeleistungen jährlich steigen

Eine positive Änderung ist erst für 2028 vorgesehen: Pflegeleistungen sollen nicht nur einmalig, sondern jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Grundlage soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorangegangenen Kalenderjahre sein; die Anpassung soll jedoch nicht stärker ausfallen als die Lohnentwicklung.

Das würde die bisher geplante einmalige Dynamisierung zum 1. Januar 2028 ersetzen. Für Pflegebedürftige und Angehörige wäre eine regelmäßige Anpassung grundsätzlich leichter planbar. Sie garantiert allerdings nicht, dass die Leistungen jede individuelle Preissteigerung bei einem Pflegedienst oder im Pflegeheim vollständig ausgleichen.

FAQ zum Pflegegeld und PNOG 2027

Wird das Pflegegeld 2027 abgeschafft?

Nach dem bisherigen PNOG-Entwurf soll es nicht ersatzlos abgeschafft werden. Es soll als monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 fortgeführt werden. Das Gesetz ist aber noch nicht beschlossen.

Wie hoch wäre das neue Entlastungsbudget?

Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Beträge sind Entwurfswerte und noch nicht verbindlich.

Verliere ich meinen Pflegegrad wegen der Reform?

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen bereits anerkannte Pflegegrade geschützt bleiben. Neue Zugangsschwellen würden demnach nicht dazu führen, dass ein bestehender Pflegegrad allein deshalb aberkannt wird.

Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?

Aktuell besteht kein Anlass, Leistungen vorschnell zu kündigen oder Entscheidungen allein wegen der Reformpläne zu treffen. Sinnvoll ist es, den eigenen Leistungsbescheid, die Nutzung von Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie mögliche Hilfsmittelansprüche zu dokumentieren und die weitere Gesetzgebung zu verfolgen.

Zusammenfasstung: die neuen Pflegeleistungen 2027

Das Pflegeneuordnungsgesetz würde die Pflegeleistungen ab 2027 nicht nur erhöhen oder kürzen, sondern grundlegend neu sortieren. Pflegegeld soll in ein Entlastungsbudget übergehen, der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll wegfallen, und bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein höheres Sozialraumbudget geplant. Besonders genau hinschauen sollten Menschen mit einem neuen Pflegegrad 2 oder 3, Haushalte mit regelmäßigem Bedarf an Ersatzpflege sowie Familien mit Angehörigen im Pflegeheim.

Entscheidend bleibt: Der Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Bis Bundestag und Bundesrat verbindlich entschieden haben und das Gesetz verkündet wurde, gelten die heutigen Ansprüche der sozialen Pflegeversicherung unverändert fort.

Quellen


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