Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich möglicherweise auf neue Leistungen und andere Regeln einstellen. Die Bundesregierung will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren. Große Teile sollen zum 1. Januar 2027 greifen. Doch am 6. November 2026 läuft noch das Gesetzgebungsverfahren: Die angekündigten Änderungen sind kein geltendes Recht.
Was ist bei der Pflegereform bereits entschieden?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Nach dem Bericht vom 6. November wurde er inzwischen in den Bundestag eingebracht. Damit steht noch nicht endgültig fest, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten. Die Koalition verhandelt insbesondere über Nachbesserungen beim Übergang zu den neuen Leistungen für die häusliche Pflege.
Hintergrund ist die Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Das Gesundheitsministerium erwartet ohne Gegenmaßnahmen für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Die Reform soll Einnahmen erhöhen und Ausgaben begrenzen, ohne den allgemeinen Beitragssatz anzuheben.
Was soll aus dem Entlastungsbetrag von 131 Euro werden?
Der bisherige Entlastungsbetrag soll durch ein zweckgebundenes Sozialraumbudget für anerkannte Alltagshilfen ersetzt werden. Dieses wäre allerdings erst ab Pflegegrad 2 verfügbar. Menschen mit Pflegegrad 1 würden den bisherigen Entlastungsbetrag verlieren und stattdessen intensivere Begleitung erhalten. Das wäre keine gleichartige finanzielle Ersatzleistung.
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Für die häusliche Pflege sieht der Entwurf folgende Beträge vor:
| Personengruppe | Geplantes Sozialraumbudget |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahre | Bis zu 300 Euro monatlich |
| Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahre | Bis zu 175 Euro monatlich |
Das Budget soll anerkannte Unterstützungsangebote finanzieren, etwa Alltagshilfen und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Es wäre kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.
Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleibt der bisherige Anspruch maßgeblich: Bei häuslicher Pflege stehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 131 Euro monatlich zur Kostenerstattung zur Verfügung, auch mit Pflegegrad 1.
Was bedeutet die Reform für pflegende Angehörige?
Bisher getrennte Leistungen sollen in größere Budgets übergehen. Das Gesundheitsministerium kündigt höhere Beträge für Pflegegeld und ambulante Sachleistungen an. Daraus sollen jedoch teilweise auch Ausgaben bezahlt werden, für die bislang eigene Ansprüche bestehen, beispielsweise Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Ein höherer Einzelbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt.
Die bisherige Verhinderungspflege soll in ihrer bisherigen Form entfallen. Für Notfälle und bestimmte Überbrückungssituationen ist ein Überbrückungsbudget vorgesehen. Gerade bei der kurzfristigen Umstellung will die Koalition noch nachbessern. Welche Übergangsregeln gelten werden, ist damit offen.
Werden bestehende Pflegegrade überprüft oder gestrichen?
Allein wegen neuer Bewertungsschwellen soll niemand seinen anerkannten Pflegegrad verlieren. Das Ministerium kündigt dafür Bestandsschutz an. Bei künftigen Einstufungen sollen die Voraussetzungen hingegen strenger werden. Die Pflegegrade selbst bleiben bestehen; angepasst werden soll die Begutachtungssystematik insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3.
Der Schutz des Pflegegrades bedeutet allerdings nicht, dass jede bisherige Leistung unverändert bleibt. Das zeigt der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.
Welche weiteren Änderungen sind vorgesehen?
Für zuschlagspflichtige kinderlose Versicherte soll der Beitragszuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Außerdem sollen höhere Einkommen durch eine angehobene Beitragsbemessungsgrenze stärker belastet werden. Ab 2028 ist für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Zuschlag vorgesehen; unter anderem für bestimmte Pflege- und Familiensituationen sind Ausnahmen geplant.
Bei den Leistungen soll die bislang für 2028 vorgesehene Erhöhung ausfallen. Stattdessen plant die Regierung ab 2029 jährliche Anpassungen anhand der Kerninflationsrate, also der Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel.
FAQ
Muss ich wegen der Reform jetzt einen neuen Antrag stellen?
Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich noch keine Pflicht, bestehende Leistungen neu zu beantragen. Die endgültigen Umstellungsregeln stehen noch nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass kein neuer Antrag gestellt werden muss.
Werden Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt?
Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Rentenversicherungsbeiträge für anspruchsberechtigte pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernommen werden.
Bleiben Zuschüsse zum barrierefreien Umbau bei Pflegegrad 1?
Das Ministerium erklärt, dass präventionsorientierte Leistungen wie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds erhalten bleiben sollen.
Muss künftig alles digital beantragt werden?
Nein. Das geplante digitale „Pflege-Cockpit“ soll freiwillig nutzbar sein.
Fazit zur Nachbesserung bei der Pflegereform 2027
Umawathy Sundrarajoo, Expertin für Pflege und Pflegerecht, fasst kurz zusammen: „Für Familien ist entscheidend, welche bisherigen Leistungen in den neuen Budgets aufgehen und welche Übergangsregeln beschlossen werden. Noch gelten die bestehenden Ansprüche. Angekündigte Geldbeträge für 2027 sollten deshalb nicht als bereits gesicherte Leistungen eingeplant werden, auf Leistungskürzungen muss man sich einstellen.“