Im Minimum 5 Jahre Übergangsfrist bei abschlagsfreier Rente nach 45 Jahren – für Jahrgänge ab 1964

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Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren verunsichert viele Beschäftigte, die ihren Ruhestand längst kalkuliert haben. Besonders betroffen wären Menschen aus den geburtenstarken Jahrgängen ab 1964, die heute noch davon ausgehen dürfen, mit 65 Jahren ohne Rentenabschlag aus dem Beruf auszuscheiden. Entscheidend ist aber: Noch gilt das bisherige Rentenrecht. Die Bundesregierung und die Rentenversicherung sprechen bislang über Empfehlungen und einen noch auszuarbeitenden Gesetzentwurf – nicht über eine bereits beschlossene Streichung.

Ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren schon abgeschafft?

Nein, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin uneingeschränkt. Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt und die jeweilige Altersgrenze erreicht, kann nach geltendem Recht ohne dauerhafte Abschläge in Rente gehen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt zwar ihre Abschaffung, doch daraus folgt noch kein Anspruchsverlust: Erst Bundestag und Bundesrat könnten das Recht per Gesetz ändern.

Die rechtliche Grundlage ist derzeit § 236b SGB VI. Die Vorschrift sichert Versicherten mit 45 Jahren Wartezeit eine eigene Altersrente. Umgangssprachlich heißt sie weiter „Rente mit 63“, obwohl diese Bezeichnung für die meisten jüngeren Jahrgänge nicht mehr zutrifft.

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Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar: Solange kein neues Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Recht. Auch ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag kann künftige Rechtsänderungen nicht umgehen, denn maßgeblich sind grundsätzlich die Regeln zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns.

Was plant die Bundesregierung bei der Rente nach 45 Jahren?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren künftig abzuschaffen. Menschen mit mindestens 45 Versicherungsjahren könnten dann zwar weiterhin vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssten aber grundsätzlich Abschläge hinnehmen. Parallel soll das früheste Zugangsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen.

Die politische Begründung lautet: Wegen der Alterung der Gesellschaft sollen Beitragszahler langfristig entlastet und die gesetzliche Rente finanziell stabilisiert werden. Die Kommission schlägt außerdem vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach den aktuell herangezogenen Annahmen könnte sie bis 2041 von 67 auf etwa 67,5 Jahre steigen.

Für Beschäftigte mit langen Erwerbsbiografien ist das jedoch weit mehr als eine technische Reform. Wer seit der Ausbildung gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder nach einer Krankheit wieder Fuß gefasst hat, plant den letzten Abschnitt des Berufslebens oft über Jahre. Eine Abschaffung ohne ausreichend lange Übergangszeit würde diese Planung für viele Menschen grundlegend verändern.

Warum ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren so wichtig?

Eine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren könnte Menschen schützen, die kurz vor dem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn stehen. Sie würde verhindern, dass Versicherte ihre Arbeitszeit, Altersteilzeit, Rücklagen oder den Ausstieg aus einem körperlich belastenden Beruf auf Basis der geltenden Regeln planen – und dann wenige Jahre vor Rentenbeginn plötzlich umdisponieren müssen.

Arbeitsministerin Bärbel Bas hat im September 2026 Übergangslösungen und Vertrauensschutz zugesagt. Die konkrete Form ist aber offen: Es gibt bislang weder einen verbindlichen Stichtag noch festgelegte Geburtsjahrgänge oder eine beschlossene Dauer der Übergangsfrist. Gerade deshalb ist die Forderung nach einer klaren Fünf-Jahres-Regel politisch bedeutsam.

Eine faire Regelung müsste nicht nur auf das Geburtsjahr schauen. Sie könnte zusätzlich berücksichtigen, ob jemand die 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt hat oder realistisch innerhalb der nächsten Jahre erreichen wird. Auch Beschäftigte, die verbindliche Vereinbarungen zu Altersteilzeit, Teilzeit oder einem Aufhebungsvertrag getroffen haben, könnten besonderen Vertrauensschutz benötigen.

Wann können die Jahrgänge 1962 bis 1964 derzeit abschlagsfrei gehen?

Nach geltendem Recht hängt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für den Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann diese Rentenart derzeit frühestens mit 65 Jahren beziehen.

GeburtsjahrAbschlagsfreie Rente bei 45 Jahren nach geltendem RechtRegelaltersgrenze
196264 Jahre und 8 Monate66 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate66 Jahre und 10 Monate
Ab 196465 Jahre67 Jahre

Für einen 55-jährigen Krankenpfleger oder einen gleichaltrigen Dachdecker kann diese Differenz existenziell sein. Wer 1964 geboren wurde, kann derzeit bei erfüllter Wartezeit zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag gehen. Fällt diese Rentenart später weg, wäre eine vorzeitige Altersrente voraussichtlich nur noch mit dauerhaften Kürzungen möglich – soweit keine Übergangs- oder Härtefallregel greift.

Wie hoch können Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausfallen?

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag derzeit 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Wer zwei Jahre beziehungsweise 24 Monate früher in Rente geht, muss daher mit einem lebenslangen Abschlag von 7,2 Prozent rechnen. Die Kommission empfiehlt zudem, die Höhe der Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen; eine dauerhafte Begrenzung auf 0,3 Prozent monatlich ist also politisch nicht garantiert.

Vorzeitiger RentenbeginnAbschlag nach aktueller RegelBeispiel bei 1.600 Euro Bruttorente
12 Monate früher3,6 Prozentrund 58 Euro monatlich
24 Monate früher7,2 Prozentrund 115 Euro monatlich
36 Monate früher10,8 Prozentrund 173 Euro monatlich

Das Beispiel zeigt die Größenordnung, nicht den individuellen Rentenanspruch. Abschläge wirken dauerhaft: Sie gelten nicht nur bis zur Regelaltersgrenze, sondern für die gesamte Rentenbezugszeit. Bei einer ohnehin knappen Altersversorgung kann ein solcher Unterschied entscheiden, ob Rücklagen reichen oder ergänzende Leistungen nötig werden.

Was ist für körperlich belastete Beschäftigte vorgesehen?

Für rentennahe Menschen mit gesundheitlichen Problemen empfiehlt die Kommission eine besondere Härtefallregelung. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr ausüben kann, soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen können; weitere drei Jahre früher wären mit Abschlägen denkbar. Voraussetzung sollen mindestens 35 Versicherungsjahre sein.

Das ist ein wichtiger Ansatz, aber noch keine geltende Leistung. Außerdem wäre die geplante Regel enger als die heutige Rente nach 45 Jahren: Nicht jede langjährig versicherte Person erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen. Gerade für Berufe mit hoher körperlicher oder psychischer Belastung kommt es deshalb auf klare, praxistaugliche Kriterien und zügige medizinische Begutachtungen an.

Erwerbsminderungsrente ist keine allgemeine Ersatzlösung für eine wegfallende abschlagsfreie Altersrente. Sie setzt voraus, dass jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt leistungsfähig ist. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr schafft, aber theoretisch noch andere Tätigkeiten ausüben könnte, erhält nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente.

Droht nun ein Ausweichen in Arbeitslosigkeit oder Erwerbsminderung?

Eine solche Entwicklung ist möglich, aber nicht automatisch. Wenn ältere Beschäftigte ihren Beruf gesundheitlich oder körperlich nicht bis zur Regelaltersgrenze ausüben können und gleichzeitig die abschlagsfreie Rente entfällt, wächst der Druck auf andere Sicherungssysteme. Dann können Arbeitslosigkeit, Krankengeld, Rehabilitation, berufliche Umorientierung oder – bei erfüllten Voraussetzungen – Erwerbsminderungsrente wichtiger werden.

Die Rentenkommission selbst verweist auf diesen Konflikt und empfiehlt neben Härtefallregeln stärkere Prävention sowie bessere Rehabilitationsangebote. Versicherte sollen möglichst länger gesund arbeiten können; bei rentennahen Personen soll die individuelle gesundheitliche Belastung stärker berücksichtigt werden.

Für Unternehmen ergibt sich daraus ebenfalls eine klare Aufgabe. Altersgerechte Arbeitsplätze, ergonomische Entlastung, flexible Arbeitszeiten, Weiterqualifizierung und betriebliche Gesundheitsförderung sind keine bloßen Sozialleistungen. Sie können dazu beitragen, dass erfahrene Beschäftigte länger freiwillig und gesund im Erwerbsleben bleiben, statt wegen Überlastung früh auszuscheiden.

Was sollten rentennahe Beschäftigte jetzt konkret tun?

Rentennahe Beschäftigte sollten nicht vorschnell kündigen oder ihren Ruhestand vorverlegen, sondern ihre individuelle Planung überprüfen. Entscheidend sind die bereits gespeicherten Versicherungszeiten, der mögliche Rentenbeginn, die Höhe eines eventuellen Abschlags und die Frage, ob besondere Zeiten bei den 45 Jahren mitzählen. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft dabei oft mehr Sicherheit als politische Schlagzeilen.

  • Prüfen Sie Ihre Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf auf vollständige Zeiten.
  • Lassen Sie Kindererziehungs-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankengeldzeiten prüfen, soweit sie für die 45 Jahre relevant sein können.
  • Nutzen Sie eine persönliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, wenn der Ruhestand näher rückt.
  • Treffen Sie keine irreversiblen Entscheidungen zu Kündigung, Altersteilzeit oder Teilzeit allein wegen einer bisher nicht beschlossenen Reform.
  • Beobachten Sie vor allem Gesetzentwurf, Übergangsregelungen und mögliche Stichtage – nicht nur politische Empfehlungen.

FAQ zur Übergangsfrist beim Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren

Gilt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren im September 2026 noch?

Ja, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt im September 2026 weiter. Versicherte mit 45 Jahren anrechenbarer Wartezeit können nach Erreichen ihrer persönlichen Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Die diskutierte Abschaffung ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und noch kein beschlossenes Gesetz.

Können Versicherte ab Jahrgang 1964 derzeit mit 65 abschlagsfrei in Rente?

Ja, Versicherte des Jahrgangs 1964 und später können nach geltendem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Ihre Regelaltersgrenze liegt derzeit bei 67 Jahren. Ob dieses Recht künftig verändert wird, hängt von einem noch nicht vorliegenden Gesetz ab.

Ist eine fünfjährige Übergangsfrist schon beschlossen?

Nein, eine fünfjährige Übergangsfrist ist bislang nicht gesetzlich beschlossen. Die Bundesregierung hat Übergangslösungen und Vertrauensschutz in Aussicht gestellt, doch konkrete Stichtage, geschützte Jahrgänge und die Dauer der Übergangsregel sind noch offen. Deshalb können sich Betroffene derzeit auf keine verbindliche Fünf-Jahres-Regel berufen.

Kann ich vorzeitig einen Rentenantrag stellen, um das alte Recht zu sichern?

Nein, ein vorzeitig gestellter Rentenantrag sichert das aktuelle Recht nicht für einen erst später beginnenden Rentenbezug. Maßgeblich sind grundsätzlich die Vorschriften, die zum Rentenbeginn gelten. Eine Altersrente kann zudem im Regelfall höchstens zwölf Monate vor dem gewünschten Beginn beantragt werden.

Fazit: Vertrauen braucht klare Regeln

Die mögliche Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren ist für Millionen Beschäftigte kein abstraktes Reformdetail. Sie berührt die Frage, ob ein langes Arbeitsleben verlässlich planbar bleibt – insbesondere für Menschen in Pflege, Bau, Produktion, Logistik oder anderen belastenden Berufen.

Der aktuelle Stand ist eindeutig: Die Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt weiter. Zugleich arbeitet die Politik an einer umfassenden Reform, bei der die Abschaffung im Raum steht. Damit der Wandel nicht zum harten Bruch wird, braucht es rechtssicheren Vertrauensschutz, transparente Stichtage, eine ausreichend lange Übergangsfrist und wirksame Lösungen für gesundheitlich belastete Beschäftigte

Quellen


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