BSG-Urteil zur Schwerbehinderung: Laborwert allein bestimmt den GdB nicht

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Seit genau einem Jahr gilt die überarbeitete Versorgungsmedizin-Verordnung, nach der Versorgungsämter den Grad der Behinderung bemessen. Parallel dazu setzt das Bundessozialgericht einen klaren Maßstab: Ein extremer Laborwert allein trägt keinen hohen GdB. Für Familien hängen an dieser Einstufung Steuerfreibeträge, Nachteilsausgleiche und oft spürbare Entlastung im knappen Haushaltsbudget.

Der Fall eines heute neunjährigen Jungen aus Brandenburg ist beim höchsten deutschen Sozialgericht gelandet und hat dort eine Grundsatzfrage ausgelöst: Darf ein Versorgungsamt oder ein Gericht den Grad der Behinderung (GdB) praktisch direkt aus einer Tabelle ablesen, sobald ein bestimmter Messwert vorliegt? Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (B 9 SB 3/24 R) hob der 9. Senat eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf und schickte das Verfahren zurück. Die Urteilsbegründung liegt inzwischen vor und wird in der Fachwelt intensiv diskutiert.

Ein Kind mit schwerer Bluterkrankheit und ein langer Weg durch die Instanzen

Der 2017 geborene Kläger lebt mit einer schweren Hämophilie A, einer angeborenen Störung der Blutgerinnung. Die Restaktivität des Gerinnungsfaktors VIII liegt bei ihm unter einem Prozent. Weil die Venen des Kindes schwer zugänglich waren, musste für die Behandlung ein dauerhafter Katheter gelegt werden. Hinzu kam im Verlauf eine Verhaltensstörung, die nach Einschätzung der Vorinstanzen das Risiko von Verletzungen und damit von Blutungen zusätzlich erhöhte.

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Die Familie kämpfte jahrelang um eine angemessene Einstufung. Wie weit die Bewertungen auseinanderlagen, zeigt der Verfahrensgang:

StelleEntscheidungKernbegründung
Versorgungsamt (Erstbescheid)GdB 30, Merkzeichen HHilflosigkeit anerkannt, Einstufung niedrig angesetzt
Versorgungsamt (im Klageverfahren)GdB 40, später 50Teilanerkenntnis, Verhaltensstörung berücksichtigt
Sozialgericht NeuruppinGdB 80 ab 31.07.2018, GdB 90 ab 25.03.2019Tabellenwert plus Wechselwirkung mit der Verhaltensstörung
Landessozialgericht Berlin-BrandenburgBestätigung von 80 und 90Bewertung allein nach dem Grad der Restaktivität
BundessozialgerichtAufhebung und ZurückverweisungTabelle muss mit Therapieaufwand und Teilhabe verknüpft werden

Wichtig für die Einordnung: Das BSG hat dem Kind keinen neuen GdB zugewiesen und auch keinen niedrigeren Wert festgelegt. Es hat lediglich festgestellt, dass die bisherigen Feststellungen eine abschließende Bewertung nicht tragen. Eine neue Entscheidung des Landessozialgerichts ist bislang nicht öffentlich bekannt geworden.

Die Tabelle gilt weiter, aber sie ersetzt keine Prüfung

Maßgeblich für die Bewertung ist Teil B Nummer 16.10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dort ist für die schwere Form der Hämophilie mit einer Restaktivität von unter einem Prozent eine Spanne von GdB 80 bis 100 vorgesehen. Das Landessozialgericht hatte diese Spanne als feste Untergrenze verstanden: Wer den Laborwert erfüllt, erhält mindestens 80.

Genau hier setzt die Kritik der Kasseler Richter an. Nach ihrer Auslegung ist die Vorschrift nur dann richtig angewandt, wenn die tatsächliche Blutungsneigung, der medizinisch notwendige Behandlungsaufwand und die übrigen Auswirkungen der Krankheit einbezogen werden. Der Messwert beschreibt einen Befund im Labor. Über die Frage, wie stark ein Mensch in seinem Alltag und seiner gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt ist, sagt er für sich genommen noch wenig. Ein automatischer Mindest-GdB von 80 folgt aus dem Laborwert deshalb nicht.

Moderne Medikamente verändern die Rechnung

Hintergrund der Entscheidung ist der medizinische Fortschritt. Mit heutigen Faktorpräparaten und neueren Wirkstoffen, die teils nur noch in größeren Abständen unter die Haut gespritzt werden, erleben viele Betroffene deutlich weniger Blutungen als früher. Der enge Zusammenhang zwischen Restaktivität und Blutungsgeschehen, auf dem die alte Tabelle aufbaut, ist dadurch brüchiger geworden.

Das Gericht zieht daraus zwei Konsequenzen, die in entgegengesetzte Richtungen weisen können. Ein geringer Behandlungsaufwand bei gut erhaltener Teilhabe kann einen niedrigeren GdB rechtfertigen. Zugleich betont der Senat, dass auch unter moderner Therapie Gelenkschäden und Blutungsrisiken bestehen bleiben können und dass eine aufwendige, belastende Behandlung selbst eine erhebliche Einschränkung darstellt. Ein Freibrief für Herabstufungen ist das Urteil damit ausdrücklich nicht.

Mehrere Erkrankungen werden nicht einfach addiert

Neu verhandelt werden muss auch der Gesamt-GdB. Die Verhaltensstörung des Jungen war im Revisionsverfahren zwar nicht mehr angegriffen, sie muss nach dem BSG aber in die neue Gesamtbewertung einfließen. Einzelwerte werden dabei nicht zusammengezählt. Entscheidend ist, ob sich die Beeinträchtigungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Im konkreten Fall lag die Verstärkung auf der Hand: Impulsives Verhalten erhöht die Verletzungsgefahr, und jede Verletzung birgt bei einer schweren Hämophilie ein besonderes Risiko.

Der Befundbericht wird zum Schlüsseldokument

In der Praxis verlagert das Urteil das Gewicht auf die ärztlichen Unterlagen. Ein Arztbrief, der nur Diagnose, Faktoraktivität und den Vermerk „unter Therapie stabil“ enthält, beantwortet die entscheidenden Fragen nicht. Offen bleibt dann, um welchen Preis die Stabilität erreicht wird: durch eine Spritze alle paar Wochen oder durch mehrmals wöchentliche Infusionen mit Hilfe einer zweiten Person.

Ein fiktives Beispiel zeigt die Spannweite: Ein 34-jähriger Mann mit schwerer Hämophilie A injiziert sich sein Präparat einmal wöchentlich selbst. Innerhalb von zwölf Monaten traten zwei Gelenkblutungen auf, das rechte Sprunggelenk ist bereits dauerhaft geschädigt, längere Wege bereiten Schmerzen. Ein Bericht, der nur den Laborwert nennt, würde weder die geringe Behandlungslast noch den bleibenden Gelenkschaden abbilden. Erst die vollständige Beschreibung ermöglicht eine Bewertung, die dem tatsächlichen Leben des Mannes entspricht, ohne dass daraus schon ein bestimmter GdB folgt.

Rechtlich bleibt die Verantwortung zur Aufklärung dennoch beim Staat. Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch die für Antragsteller günstigen Umstände berücksichtigen. Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, ergänzende Arztberichte lassen sich im laufenden Verfahren nachreichen (§ 84 SGG).

Reform der Versorgungsmedizin und BSG ziehen in dieselbe Richtung

Das Urteil fällt in eine Phase des Umbruchs. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung ist seit dem 3. Oktober 2025 in Kraft, nachdem der Bundesrat im September 2025 zugestimmt hatte. Ziel der Überarbeitung ist eine stärkere Ausrichtung der Begutachtung an der tatsächlichen Teilhabe und am aktuellen Stand der Medizin. Der entschiedene Fall betrifft zwar Zeiträume ab 2018 und damit die frühere Rechtslage. Die Argumentation des BSG, Befunde konsequent mit ihren Folgen im Alltag zu verknüpfen, deckt sich aber mit der Stoßrichtung der Reform und dürfte die Praxis der Versorgungsämter auch künftig prägen.

Häufige Fragen zum BSG-Urteil über den GdB bei Hämophilie

Hat das Bundessozialgericht den GdB des Kindes gesenkt?

Nein. Das BSG hat keinen eigenen GdB festgesetzt. Es hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, weil die Feststellungen zu Therapieaufwand und Alltagsfolgen nicht ausreichten. Das Landessozialgericht muss den Fall neu prüfen und entscheiden.

Gilt die Spanne von GdB 80 bis 100 bei schwerer Hämophilie noch?

Ja, die Tabellenwerte in Teil B Nummer 16.10 bestehen weiter. Sie dürfen nach dem Urteil aber nicht schematisch angewendet werden. Blutungsneigung, notwendige Behandlung und tatsächliche Einschränkungen müssen in die Bewertung einfließen.

Betrifft das Urteil nur Menschen mit Bluterkrankheit?

Die Entscheidung bezieht sich auf die Bewertungsvorschrift für Hämophilie. Der Grundgedanke, dass ein Befund erst durch seine Auswirkungen auf das Leben eines Menschen Gewicht für den GdB bekommt, ist jedoch auf viele andere Feststellungsverfahren übertragbar, etwa bei Erkrankungen mit stark wirksamen, aber aufwendigen Therapien.

Kann eine gut wirkende Therapie den GdB senken?

Das ist nach der Entscheidung möglich, wenn der Behandlungsaufwand gering ist und die Teilhabe dadurch weitgehend erhalten bleibt. Umgekehrt kann ein hoher Aufwand selbst als Belastung zählen. Bleibende Schäden, etwa an den Gelenken, sind in jedem Fall zu berücksichtigen.

Meinung: Ein richtiges Urteil mit einer Pflicht für die Ämter

Das Bundessozialgericht hat recht, wenn es den Menschen hinter dem Laborwert sehen will. Ein GdB soll Nachteile ausgleichen, die im Leben tatsächlich entstehen, und nicht eine Zahl aus der Blutprobe in eine andere Zahl übersetzen. Die Kehrseite liegt aber auf der Hand: Versorgungsämter könnten das Urteil als Rückenwind für Herabstufungen lesen, sobald ein modernes Medikament gut anschlägt. Das wäre eine Fehldeutung. Wer eine individuelle Prüfung verlangt, muss sie auch leisten, mit eigenen Ermittlungen, Nachfragen bei Behandlungszentren und nachvollziehbaren Begründungen. Familien, die ohnehin zwischen Therapieterminen, Kita und Arbeit jonglieren, darf die Beweislast für jede Einschränkung nicht stillschweigend aufgebürdet werden. Das Urteil ist dann ein Fortschritt, wenn es zu genaueren und nicht zu niedrigeren Bescheiden führt.

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