SBV-Wahl läuft: Diese Rechte haben schwerbehinderte Beschäftigte bis 30. November

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Seit dem 1. Oktober wird in Betrieben und Dienststellen bundesweit über die Schwerbehindertenvertretung abgestimmt, am 30. November schließt das Wahlfenster. Wer bis dahin keine Vertretung wählt, steht bei Kündigung, Versetzung oder langer Krankheit ohne eigene Stimme im Betrieb da. Der Wahlaufruf des DGB unterstreicht, wie viel an dieser Wahl hängt.

Wahl alle vier Jahre: Die neue Amtszeit läuft bis 2030

Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, finden nur alle vier Jahre statt, jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Grundlage ist § 177 SGB IX. Die Amtszeiten der 2022 gewählten Vertretungen enden vielerorts mit dem 30. November 2026, die neuen Vertrauenspersonen bleiben bis Ende 2030 im Amt.

Eine SBV muss gewählt werden, sobald in einem Betrieb oder einer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Liegt die Zahl der Wahlberechtigten unter 50 und ist der Betrieb nicht räumlich weit verstreut, gilt ein vereinfachtes Verfahren mit Wahlversammlung. In größeren Häusern läuft ein förmliches Verfahren mit Wahlvorstand, Wahlausschreiben und häufig reiner Briefwahl.

Die Vertrauensperson muss nicht selbst schwerbehindert sein

Einer der am häufigsten übersehenen Punkte betrifft die Kandidatur. Wählbar ist jede Person, die im Betrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt ist, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört. Eine eigene Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung. Damit kann auch eine Kollegin ohne anerkannten Grad der Behinderung die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter vertreten, etwa wenn sie Erfahrung im Betriebsrat oder im Personalwesen mitbringt.

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Ausgeschlossen ist dagegen, wer kraft Gesetzes nicht dem Betriebs- oder Personalrat angehören kann. Das betrifft insbesondere leitende Angestellte. Das Wahlrecht selbst ist enger gefasst als die Wählbarkeit: Abstimmen dürfen ausschließlich schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Gleichgestellte.

Sonderregeln für Werkstattbeschäftigte

Für Werkstätten für behinderte Menschen ist die Wahl 2026 die erste reguläre Runde nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Gericht hat in seinem Beschluss BAG, 7 ABR 36/23 klargestellt, dass schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte bei der SBV-Wahl wahlberechtigt sind. Auslöser war eine Wahl aus dem Jahr 2022, bei der diese Gruppe nicht im Wählerverzeichnis stand.

Entscheidend bleibt die anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Die Beschäftigung in einer Werkstatt allein reicht für das Wahlrecht nicht aus. Auch Menschen unter rechtlicher Betreuung können ihre Stimme abgeben. Als Vertrauensperson oder Stellvertretung kandidieren können Werkstattbeschäftigte dagegen nicht. Eine Besonderheit gilt für ausgelagerte Arbeitsplätze: Wer aus der Werkstatt heraus dauerhaft in einem anderen Unternehmen arbeitet, wählt sowohl in der Werkstatt als auch im Einsatzbetrieb mit.

Für viele Werkstattträger hat das praktische Folgen. Mit den zusätzlichen Wahlberechtigten steigt die Zahl der vertretenen schwerbehinderten Menschen deutlich, was die Schwellenwerte für Freistellungen und die Heranziehung von Stellvertretern erreichen kann. Neben der SBV bleibt der Werkstattrat bestehen, beide Gremien arbeiten künftig nebeneinander.

PersonengruppeWahlberechtigtWählbar
Schwerbehinderte Beschäftigte (GdB ab 50)JaJa, ab 18 Jahren und sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
Gleichgestellte BeschäftigteJaJa, unter denselben Voraussetzungen
Beschäftigte ohne SchwerbehinderungNeinJa, unter denselben Voraussetzungen
Schwerbehinderte WerkstattbeschäftigteJaNein
Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten ArbeitsplätzenJa, in Werkstatt und EinsatzbetriebNein
Leitende Angestellte mit SchwerbehinderungJaNein

Was die gewählte Vertretung im Betrieb durchsetzen kann

Die SBV ist mehr als ein Ansprechpartner für Anträge. Der Arbeitgeber muss sie in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder die Gruppe als Ganzes betreffen, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Das gilt für Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen ebenso wie für Kündigungen.

Bei Kündigungen hat diese Pflicht besonderes Gewicht. Fehlt die ordnungsgemäße Anhörung, ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, und zwar vom ersten Arbeitstag an. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil BAG, 2 AZR 128/25 eine Kündigung in der Probezeit gekippt, weil der Arbeitgeber die Anhörungsfrist der SBV nicht abgewartet hatte. Hintergründe dazu hat die Redaktion im Beitrag Kündigungsschutz für Schwerbehinderte: Dieses BAG-Urteil zur Probezeit aufgearbeitet. Ohne gewählte Vertretung fällt diese Schutzschicht im Betrieb schlicht weg.

Hinzu kommt das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Seit dem 30. Juli 2026 greift das BEM nach § 167 SGB IX nicht mehr nur bei voller, sondern auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Die SBV wacht darüber, dass Arbeitgeber dieses Verfahren tatsächlich anbieten, und kann bei schwerbehinderten Beschäftigten die Klärung einfordern.

Freistellung und Schutz für die Gewählten

Das Amt ist ein Ehrenamt, die Vertrauensperson wird für ihre Aufgaben aber ohne Lohnminderung von der Arbeit befreit. Sie genießt denselben Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied. Ab in der Regel 100 schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb wird die Vertrauensperson auf Wunsch vollständig freigestellt, zudem kann sie das erste stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab 200 schwerbehinderten Beschäftigten kommt ein weiteres stellvertretendes Mitglied hinzu.

Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Ein Versandzentrum mit 132 schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten liegt über der Schwelle für eine volle Freistellung. Die Vertrauensperson kann sich dort vollständig ihrer Aufgabe widmen, statt Beratungsgespräche zwischen zwei Schichten unterzubringen.

Auch die Wahl selbst ist geschützt. Niemand darf sie behindern oder Beschäftigte in der Ausübung ihres Wahlrechts beeinflussen, die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.

Reformdebatte: Hybridwahlen und niedrigere Schwellen gefordert

Parallel zur laufenden Wahl wird in Berlin über die Zukunft der Vertretungen diskutiert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen hat im Lobbyregister des Bundestages ein umfangreiches Forderungspaket hinterlegt. Gefordert werden unter anderem niedrigere Freistellungsschwellen, die Unwirksamkeit von Arbeitgeberentscheidungen ohne SBV-Beteiligung über Kündigungen hinaus sowie eine Modernisierung des Wahlrechts mit hybriden Wahlformen. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Für die Wahl 2026 gelten deshalb unverändert die bestehenden Regeln von SGB IX und Wahlordnung, eine Online-Stimmabgabe ist nicht vorgesehen.

Häufige Fragen zur SBV-Wahl 2026

Bis wann muss die Schwerbehindertenvertretung gewählt sein?

Die regelmäßigen Wahlen finden zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2026 statt. Den konkreten Wahltag legt im förmlichen Verfahren der Wahlvorstand im Wahlausschreiben fest, im vereinfachten Verfahren wird auf einer Wahlversammlung abgestimmt. Außerhalb dieses Zeitraums wird nur gewählt, wenn etwa noch keine SBV besteht oder eine Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Darf jemand ohne Schwerbehinderung Vertrauensperson werden?

Ja. Wählbar ist jede nicht nur vorübergehend beschäftigte Person ab 18 Jahren, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört. Eine eigene Schwerbehinderung ist nicht erforderlich. Abstimmen dürfen dagegen nur schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte.

Welche Regeln gelten in Werkstätten für behinderte Menschen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Werkstattbeschäftigte wahlberechtigt, sofern eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung anerkannt ist. Selbst kandidieren können sie nicht. Wer auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz tätig ist, wählt in der Werkstatt und im Einsatzbetrieb.

Was passiert, wenn im Betrieb keine SBV gewählt wird?

Dann fehlt die Stelle, die der Arbeitgeber vor Kündigungen und anderen Entscheidungen anhören muss. Die Pflichten gegenüber Integrationsamt und Betriebsrat bleiben bestehen, die spezialisierte Interessenvertretung für schwerbehinderte Beschäftigte entfällt jedoch für die gesamte Amtsperiode bis 2030.

Einschätzung der Redaktion

Die SBV-Wahl wird in vielen Betrieben behandelt wie ein Verwaltungsakt, der nebenbei erledigt wird. Das ist ein Fehler. Gerade die jüngsten Urteile zeigen, dass eine aktive Vertrauensperson im Ernstfall den Unterschied zwischen einer wirksamen und einer unwirksamen Kündigung ausmachen kann. Dass Werkstattbeschäftigte nun eindeutig mitwählen dürfen, ist überfällig und stärkt eine Gruppe, die bisher kaum Gehör fand. Gleichzeitig bleibt das Wahlrecht selbst im analogen Zeitalter stecken: Briefwahl und Wahlversammlung sind für Beschäftigte im Schichtdienst, im Außendienst oder mit Mobilitätseinschränkungen oft eine echte Hürde. Die Forderung nach hybriden Wahlformen verdient deshalb eine ernsthafte Prüfung durch das Arbeitsministerium, bevor 2030 die nächste Runde ansteht.

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