Wohngeld fällt weg: Rentner rutschen 2027 in die Grundsicherung – dann prüft das Sozialamt die Miete

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Am 8. Oktober stand die Wohngeld-Reform zur ersten Lesung im Bundestag auf der Tagesordnung. Federführend ist nun der Bauausschuss. Für rund 380.000 Haushalte, viele davon mit kleiner Rente, steht der gesamte Zuschuss auf dem Spiel. Wer stattdessen Grundsicherung beantragen muss, kommt in ein System, das Miete und Ersparnisse deutlich strenger prüft.

Drei Eingriffe sollen 1,5 Milliarden Euro einsparen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes bereits am 6. Juli im Kabinett beschlossen. Geplant ist, das Wohngeld zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 abzusenken. Dazu soll die eigentlich vorgesehene Erhöhung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Die offizielle Begründung der Bundesregierung zur Neuordnung des Wohngelds verweist auf die Konsolidierung des Bundeshaushalts und auf weniger Bürokratie in den Wohngeldstellen.

Die Summen sind erheblich. Für 2027 rechnet die Regierung mit Einsparungen von 1,5 Milliarden Euro, ab 2028 sollen es jährlich 2 Milliarden Euro sein. Hinzu kommt eine neue Untergrenze: Wohngeld soll künftig erst ausgezahlt werden, wenn der Anspruch mindestens 15 Euro im Monat beträgt.

Verfahrensstand: Bundesrat fordert Änderungen, Bundestag berät

Seit der Veröffentlichung der ersten Berichte über die Reform im Sommer hat sich das Verfahren weiterbewegt. Im Bundesrat hatten die federführenden Ausschüsse für Wohnungswesen sowie für Arbeit, Integration und Sozialpolitik den Ländern empfohlen, den Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen. In seiner Sitzung am 25. September folgte das Plenum dieser Linie jedoch nicht vollständig. Die Länder begrüßten die Verwaltungsvereinfachungen, kritisierten aber, dass das Aussetzen der Fortschreibung und die gekürzte Heizkostenkomponente einkommensschwache Haushalte weniger entlasten. Zudem verlangen sie, die Mehrbelastungen der Kommunen vollständig auszugleichen. Die vollständige Stellungnahme des Bundesrates ist als Drucksache 474/26 veröffentlicht.

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Endgültig entschieden ist damit noch nichts. Nach dem Bundestagsbeschluss kommt das Gesetz erneut in den Bundesrat, und weil es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, müssen die Länder am Ende zustimmen. Bis zum geplanten Start am 1. Januar 2027 bleiben damit weniger als drei Monate für Ausschussberatung, zweite und dritte Lesung sowie den zweiten Durchgang in der Länderkammer.

Warum gerade Ältere den Zuschuss verlieren

Wohngeld ist für viele Ruheständler das entscheidende Stück zwischen kleiner Rente und Sozialamt. Laut Deutschem Mieterbund leben 93 Prozent aller Wohngeldbeziehenden zur Miete, vor allem Rentnerinnen und Rentner, Familien mit Kindern und Alleinlebende. Besonders gefährdet sind Haushalte, die bisher nur kleine Beträge erhalten. Durch die geänderte Formel rutschen sie aus dem Anspruch heraus.

Aus dem Gesetzentwurf geht nach Angaben des Sozialverbands Deutschland hervor, dass rund 163.000 Haushalte vom Wohngeld in die Grundsicherung wechseln dürften. Der Paritätische Wohlfahrtsverband Brandenburg sieht darin einen klaren Rückschritt. Vorstand Andreas Kaczynski wertet die Reform als Entlastung allein für den Bund, die Familien, Rentner und Kommunen mit höheren Sozialhilfekosten belaste.

Ein Trost bleibt vorerst: Bestehende Wohngeldbescheide gelten zunächst weiter, die Kürzung greift spätestens beim nächsten Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Für viele Ältere verschiebt sich der Einschnitt damit nur um einige Monate in das Jahr 2027 hinein.

Mit dem Sozialamt kommt die Frage nach der Wohnung

Der Wechsel in die Grundsicherung im Alter ist mehr als ein Behördenwechsel. Beim Wohngeld wird die Miete zwar nur bis zu Höchstbeträgen berücksichtigt, eine Aufforderung, die Kosten zu senken oder umzuziehen, gibt es dort aber nicht. Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gilt ein anderes Prinzip: Kosten für Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Kommune selbst fest, meist über ein sogenanntes schlüssiges Konzept mit Richtwerten nach Haushaltsgröße.

Für ältere Menschen gibt es dabei keine pauschal großzügigeren Grenzen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 2. September 2021 (B 8 SO 13/19 R) entschieden, dass Grundsicherungsträger für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten kein eigenes Konzept erstellen müssen, das zusätzlich besondere Bedarfe älterer Menschen abbildet. Individuelle Gründe wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können im Einzelfall eine Rolle spielen, ersetzen aber nicht die Prüfung.

Seit Juli gilt eine Obergrenze schon in der Karenzzeit

Wer neu in die Grundsicherung kommt, erhält zunächst eine Schonfrist. Für die Unterkunftskosten gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem ersten Leistungsmonat, in der grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden. Diese Schonfrist ist allerdings seit dem 1. Juli 2026 eingeschränkt. Mit dem Gesetz zur Neuen Grundsicherung wurden auch die Regeln im SGB XII verschärft. Unterkunftskosten oberhalb des Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze werden seither grundsätzlich von Beginn an nicht mehr anerkannt, auch nicht während der Karenzzeit. Ausnahmen gelten nur bei unabweisbaren Kosten oder wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.

Nach Ablauf der Karenzzeit folgt das Kostensenkungsverfahren. In der Regel setzt das Sozialamt eine Frist von sechs Monaten, um die Kosten zu senken oder nachvollziehbar darzulegen, warum das nicht möglich ist. Danach werden meist nur noch die Kosten bis zum örtlichen Richtwert übernommen. Neu ist außerdem ein direkter Draht zum Vermieter: Seit Juli sind Vermieter nach § 117 SGB XII verpflichtet, den Sozialämtern Auskunft etwa über Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses und Abrechnungsmodalitäten zu geben, soweit das erforderlich ist.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Lücke

Wie sich der Wechsel auswirken kann, zeigt ein vereinfachtes, fiktives Beispiel. Eine 74-jährige Witwe erhält eine Nettorente von 1.040 Euro. Für ihre Zweizimmerwohnung zahlt sie 545 Euro Bruttokaltmiete und 75 Euro Heizkosten. Bisher bekam sie 96 Euro Wohngeld, mit der Reform entfällt der Anspruch.

In der Grundsicherung setzt sich ihr Bedarf aus dem Regelsatz von 563 Euro sowie Miete und Heizung zusammen, zusammen 1.183 Euro. Abzüglich der Rente ergibt sich ein Anspruch von 143 Euro. Liegt der örtliche Richtwert für einen Einpersonenhaushalt bei 470 Euro, bleibt die Wohnung unterhalb der 1,5-fachen Obergrenze von 705 Euro. Im ersten Jahr wird die volle Miete übernommen.

Nach Karenzzeit und sechsmonatiger Kostensenkungsfrist erkennt das Amt jedoch nur noch 470 Euro an. Der Anspruch sinkt auf 68 Euro. Die übrigen 75 Euro Miete muss die Rentnerin dann aus dem Regelsatz aufbringen, der eigentlich für Lebensmittel, Strom und Kleidung gedacht ist. Freibeträge, etwa für Bezieher eines Grundrentenzuschlags, sind in diesem Beispiel nicht berücksichtigt.

Wohngeld und Grundsicherung im Vergleich

Neben der Miete unterscheiden sich beide Leistungen in weiteren Punkten deutlich. Gerade beim Ersparten zeigt sich, wie groß der Abstand ist.

MerkmalWohngeldGrundsicherung im Alter
Zuständige StelleWohngeldbehördeSozialamt
Prüfung der MieteHöchstbeträge nach Mietstufe, keine UmzugsaufforderungAngemessenheitsprüfung mit Kostensenkungsverfahren
Obergrenze bei hoher MieteBegrenzung auf Höchstbetragseit Juli 2026 grundsätzlich höchstens das 1,5-Fache des Richtwerts
Erlaubtes Vermögen60.000 Euro für das erste, 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied10.000 Euro pro Person
Rückgriff auf Kinderkeinernur bei Jahreseinkommen eines Kindes über 100.000 Euro
Auskunft beim Vermieternicht vorgesehenseit Juli 2026 möglich (§ 117 SGB XII)
Regelsatz Alleinstehendeentfällt563 Euro (Stand 2026)

Der Vermögensunterschied hat eine weitere Folge: Wer Ersparnisse von beispielsweise 18.000 Euro hat, verliert unter Umständen das Wohngeld und erhält trotzdem keine Grundsicherung, bis das Geld bis auf das Schonvermögen aufgebraucht ist. Ob der Regelsatz 2027 steigt, ist zudem offen. Über die neue Fortschreibungsformel im Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird im Haushaltsausschuss beraten, die öffentliche Anhörung ist für den heutigen 12. Oktober angesetzt.

Häufige Fragen zur Wohngeld-Reform und Grundsicherung im Alter

Ab wann greift die Wohngeld-Kürzung?

Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Laufende Bescheide bleiben bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gültig. Die neuen Regeln gelten dann beim Folgeantrag. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen und können es verändern.

Muss jemand in der Grundsicherung sofort umziehen, wenn die Wohnung zu teuer ist?

Nein. Für Neuzugänge gilt in der Regel eine einjährige Karenzzeit, danach folgt ein Kostensenkungsverfahren mit meist sechs Monaten Frist. Seit Juli 2026 werden Kosten oberhalb des 1,5-Fachen des örtlichen Richtwerts allerdings schon von Beginn an grundsätzlich nicht übernommen. Ein Umzug ist zudem nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Kosten zu senken, etwa neben Untervermietung oder Verhandlungen mit dem Vermieter.

Müssen Kinder für ihre Eltern in der Grundsicherung zahlen?

Nur in seltenen Fällen. Bei der Grundsicherung im Alter greift das Sozialamt erst auf Kinder zurück, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Für die allermeisten Familien spielt das keine Rolle.

Ist die Reform schon beschlossen?

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf im Juli beschlossen, der Bundesrat hat am 25. September eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen abgegeben, und der Bundestag hat das Verfahren im Oktober aufgenommen. Weil es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, entscheidet am Ende auch die Länderkammer.

Einschätzung der Redaktion

Die Wohngeld-Reform wird als Sparmaßnahme verkauft, verschiebt die Kosten aber zu einem guten Teil nur in ein anderes System. Für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ist das alles andere als ein Nullsummenspiel. Wer Jahrzehnte gearbeitet hat und bisher mit einem Zuschuss zur Miete selbstständig über die Runden kam, wird zum Sozialhilfefall, muss Ersparnisse bis auf einen kleinen Rest aufbrauchen und erlebt, wie die eigene Wohnung zum Prüfgegenstand wird. Dass gleichzeitig seit Juli die Mietobergrenzen in der Grundsicherung verschärft wurden, macht den Wechsel für ältere Menschen noch belastender. Ein Umzug im hohen Alter ist auf angespannten Wohnungsmärkten oft weder realistisch noch zumutbar. Bundestag und Bundesrat sollten die verbleibenden Wochen nutzen, um zumindest für Ältere mit langjährigem Wohngeldbezug eine Übergangslösung zu finden. Andernfalls spart der Bund auf dem Papier, während Kommunen, Sozialämter und vor allem die Betroffenen die Rechnung bezahlen.

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