Seit der ersten Lesung im Deutschen Bundestag läuft für rund 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte die Zeit. Ab Januar 2027 soll der Mietzuschuss nach strengeren Regeln berechnet werden. Für Rentner, Familien und Geringverdiener, die Miete und Heizkosten schon jetzt kaum stemmen, entscheidet damit ein einziger Monat darüber, wie lange der bisherige Betrag noch fließt.
Was die Bundesregierung beim Wohngeld ändern will
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 den Gesetzentwurf von Bauministerin Verena Hubertz (SPD) beschlossen. Offiziell heißt er „Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“. Hinter dem sperrigen Titel steht ein Sparpaket in Milliardenhöhe, das zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.
Die Regierung setzt an drei Stellen an. Die turnusmäßige Anpassung des Wohngeldes an Mieten und Preise, die alle zwei Jahre fällig wäre und zuletzt am 1. Januar 2025 griff, soll 2027 ausfallen. Die dauerhafte Heizkostenkomponente aus der Wohngeld-Plus-Reform wird halbiert. Bei einem Einpersonenhaushalt sinkt dieser Zuschlag auf die berücksichtigungsfähige Miete damit von 96 auf 48 Euro. Außerdem wird die Berechnungsformel so verändert, dass vor allem Haushalte an der oberen Einkommensgrenze ihren Anspruch verlieren.
Hinzu kommt eine höhere Bagatellgrenze. Ergibt die Berechnung weniger als 15 Euro im Monat, soll kein Wohngeld mehr ausgezahlt werden. Bisher liegt diese Grenze bei 10 Euro. Die Ministerin selbst rechnet damit, dass etwa ein Drittel der heutigen Wohngeldhaushalte ganz herausfällt. Wer im System bleibt, erhält in vielen Fällen weniger. Die Einzelheiten stehen im Kabinettsentwurf des Bundesbauministeriums.
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Wo das Gesetzgebungsverfahren jetzt steht
Beschlossen ist die Kürzung noch nicht. Der Bundesrat hat sich am 25. September 2026 im ersten Durchgang mit dem Entwurf befasst. Die Länder kritisieren in ihrer Stellungnahme des Bundesrates vor allem das Aussetzen der Fortschreibung und die halbierte Heizkostenkomponente. Sie befürchten, dass mehr Menschen in die Grundsicherung rutschen und die Einsparungen dort wieder verloren gehen. Zudem fordern sie unter anderem, den Freibetrag für Alleinerziehende von 1.320 auf 1.920 Euro im Jahr anzuheben. Einen Stopp des Gesetzes hat die Länderkammer allerdings nicht beschlossen.
Am 8. Oktober stand der Entwurf im Bundestag zur ersten Lesung auf der Tagesordnung. Nun berät der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Wie die Mehrheiten aussehen, hatte sich bereits im September gezeigt: Ein Antrag der Grünen, auf Kürzungen beim Wohngeld zu verzichten, fand im Ausschuss keine Mehrheit. Soll der 1. Januar als Starttermin halten, müssen zweite und dritte Lesung sowie der zweite Durchgang im Bundesrat in den kommenden Wochen folgen. Bis dahin können die Abgeordneten den Entwurf noch ändern, auch bei den Übergangsregeln.
Laufende Bescheide: Kein Eingriff vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
Für Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, enthält der Entwurf eine Schutzklausel. Nach dem geplanten neuen § 42e des Wohngeldgesetzes läuft vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des festgesetzten Bewilligungszeitraums in bisheriger Höhe weiter. Ein Bescheid wird also nicht allein deshalb vorzeitig gekürzt, weil das neue Gesetz in Kraft tritt.
Ein Beispiel: Ein 68-jähriger Rentner erhält seit August 2026 monatlich 205 Euro Wohngeld, sein Bescheid läuft bis Ende Juli 2027. Bleibt die Übergangsregel unverändert, behält er die 205 Euro bis Juli 2027. Erst für den anschließenden Zeitraum wird nach den neuen Regeln gerechnet. Die Kürzungen kommen damit nicht schlagartig, sondern nach und nach, sobald neue Bescheide ergehen. Da Wohngeld seit der Wohngeld-Plus-Reform bis zu 24 Monate bewilligt werden kann, reicht der Schutz in einzelnen Fällen bis weit ins Jahr 2028.
Eine Einschränkung gilt jedoch: Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße erheblich, kann die Wohngeldstelle schon nach geltendem Recht neu entscheiden. Dann kann der Bestandsschutz vorzeitig enden.
Die Sonderregel für Anträge aus dem Jahr 2026
Spannender ist die Lage für alle, die noch keinen Bescheid haben. Viele Wohngeldstellen arbeiten mit Wartezeiten von mehreren Wochen bis Monaten. Ein Antrag aus dem Herbst wird deshalb oft erst 2027 entschieden. Für genau diesen Fall enthält der Entwurf eine Sonderregel.
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht. Für die Monate bis Dezember 2026 wird nach altem Recht gerechnet, ab Januar 2027 nach neuem. Besteht für Dezember 2026 ein Anspruch, soll die Behörde einen Vergleich anstellen. Fällt das Wohngeld nach neuem Recht niedriger aus, bleibt es für den restlichen Bewilligungszeitraum beim höheren Dezemberbetrag. Ein Antrag, der spätestens am 31. Dezember 2026 eingeht und für Dezember zu einem Anspruch führt, ist damit nach dem Entwurf geschützt, auch wenn der Bescheid erst im Frühjahr kommt.
Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt ein Rechenbeispiel. Eine alleinerziehende Verkäuferin reicht ihren Erstantrag am 14. Dezember 2026 ein, die Wohngeldstelle entscheidet im Februar 2027. Nach altem Recht stehen ihr für Dezember 260 Euro zu, nach neuem Recht wären es ab Januar nur 190 Euro. Nach der Übergangsregel erhält sie bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums im November 2027 weiterhin 260 Euro. Über elf Monate summiert sich der Abstand auf 770 Euro.
Anders sieht es bei Weiterleistungsanträgen aus. Endet ein laufender Bescheid am 31. Dezember 2026, beginnt der neue Zeitraum am 1. Januar 2027. Ein Dezemberbetrag, der geschützt werden könnte, existiert dann nicht. Der Folgeantrag wird in voller Höhe nach neuem Recht berechnet, auch wenn er bereits im Oktober gestellt wurde. Ein früher Antrag bedeutet also nicht automatisch einen früheren Anspruchsbeginn.
Welche Konstellation welchen Schutz bietet
| Konstellation | Was nach dem Entwurf gilt |
|---|---|
| Bescheid vor 2027 erteilt, Zeitraum reicht ins Jahr 2027 | Bisheriger Betrag bis Ende des Bewilligungszeitraums |
| Antrag 2026 gestellt, Anspruch für Dezember 2026, Entscheidung erst 2027 | Höherer Dezemberbetrag gilt für den restlichen Bewilligungszeitraum |
| Weiterleistungsantrag, neuer Zeitraum beginnt am 1. Januar 2027 | Kein Übergangsschutz, Berechnung nach neuem Recht |
| Erstantrag ab Januar 2027 | Neue Regeln von Beginn an |
| Wesentliche Änderung bei Einkommen, Miete oder Haushalt | Neuentscheidung möglich, Schutz kann entfallen |
Warum es um mehr geht als um ein paar Euro im Monat
Wohngeld ist für viele Haushalte eine Art Türöffner. Familien, deren Wohngeldanspruch entfällt, verlieren unter Umständen auch den Kinderzuschlag, weil beide Leistungen zusammen den Bedarf decken sollen. Rentner, die knapp über der Grundsicherung liegen, stehen bei einem Wegfall vor der Wahl, ihre Ersparnisse aufzubrauchen oder Grundsicherung zu beantragen, mit allen Prüfungen, die dazugehören.
Der Deutsche Mieterbund appelliert deshalb an die Abgeordneten, die Kürzungen abzulehnen. Rund 93 Prozent der Wohngeldempfänger sind Mieterhaushalte. Der Verband warnt, dass geringere Leistungen keine Miete senken, aber das Risiko von Mietrückständen und Wohnungsverlust erhöhen. Auch Sozialverbände wie der Paritätische lehnen das Aussetzen der Fortschreibung und die Halbierung der Heizkostenkomponente ab, begrüßen aber die geplanten Verwaltungsvereinfachungen, etwa pauschalere Einkommensberechnungen.
Häufige Fragen zur Wohngeld-Kürzung 2027
Wird bestehendes Wohngeld im Januar 2027 automatisch gekürzt?
Nach dem Regierungsentwurf nicht. Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde, läuft bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in bisheriger Höhe weiter. Erst der Folgebescheid wird nach den neuen Regeln berechnet, sofern sich nicht vorher Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße wesentlich ändern.
Reicht ein Antrag im Dezember 2026 für den Übergangsschutz aus?
Nach dem Entwurf ja, wenn für Dezember 2026 tatsächlich ein Wohngeldanspruch besteht. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der Wohngeldstelle, nicht der Tag der Entscheidung. Ergibt die Berechnung für Dezember keinen Anspruch, greift auch kein Schutz.
Warum hilft ein früher Weiterleistungsantrag nicht?
Weil der neue Bewilligungszeitraum direkt an den alten anschließt. Endet der bisherige Bescheid Ende Dezember 2026, beginnt der Folgezeitraum am 1. Januar 2027 und fällt damit vollständig unter das neue Recht. Der Zeitpunkt der Antragstellung ändert daran nichts.
Ist die Kürzung bereits endgültig beschlossen?
Nein. Das Kabinett hat den Entwurf beschlossen, der Bundesrat hat Stellung genommen und der Bundestag berät ihn derzeit in den Ausschüssen. Abgeordnete können Inhalt und Übergangsregeln noch ändern. Erst nach Abschluss im Bundestag und dem zweiten Durchgang im Bundesrat steht fest, was ab Januar gilt.
Einschätzung der Redaktion
Die Übergangsregel ist das Mindeste an Vertrauensschutz, das ein Sozialstaat bieten muss. Sie hat aber einen Haken: Sie belohnt vor allem jene, die von ihr wissen. Wer zufällig im Dezember einen Erstantrag stellt, behält ein Jahr lang den höheren Betrag. Wer seit Jahren treu jeden Weiterleistungsantrag fristgerecht einreicht und dessen Bescheid dummerweise zum Jahresende ausläuft, fällt sofort unter die Kürzung. Diese Ungleichbehandlung folgt keiner sozialpolitischen Logik, sondern allein dem Kalender. Schwerer wiegt die Grundsatzfrage. Ein Sparpaket, das nach Einschätzung der Länder einen Teil der Haushalte in die teurere und bürokratischere Grundsicherung drängt, spart am Ende womöglich weniger, als es verspricht. Der Bundestag hat in den kommenden Wochen die Gelegenheit, zumindest die Lücke bei den Weiterleistungsanträgen zu schließen. Er sollte sie nutzen.