Auch wenn beide Ehepartner bereits Rente beziehen, findet bei einer Scheidung grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt. Der Ruhestand schützt die laufende Rente also nicht vor einer Kürzung; umgekehrt kann sich die eigene Rente erhöhen. Entscheidend sind grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche, nicht die gesamten Renten. Das häufig damit verwechselte Rentensplitting ist ein anderes Verfahren.
Warum werden Renten auch nach dem Renteneintritt geteilt?
Der Versorgungsausgleich knüpft an die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte an – unabhängig davon, ob daraus bereits Renten gezahlt werden. Bei einer Scheidung sollen grundsätzlich beide Ehepartner jeweils zur Hälfte an diesen Anrechten beteiligt werden. Deshalb können auch zwei Menschen im Ruhestand noch Ansprüche übertragen bekommen oder abgeben müssen.
Über den Ausgleich entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren. Die Versorgungsträger berechnen die maßgeblichen Ehezeitanteile und setzen anschließend die gerichtliche Entscheidung um. Ein gesonderter Antrag ist im Regelfall nicht erforderlich.
Was unterscheidet Versorgungsausgleich und Rentensplitting?
Der Versorgungsausgleich gehört grundsätzlich zur Scheidung. Das Rentensplitting dagegen ermöglicht verheirateten Paaren unter besonderen Voraussetzungen eine partnerschaftliche Aufteilung ihrer gesetzlichen Rentenansprüche. Es ist keine automatische Folge einer Scheidung und erfasst anders als der Versorgungsausgleich nicht zusätzlich etwa Betriebsrenten oder Beamtenversorgung.
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Beim Rentensplitting sind unter anderem der Zeitpunkt der Eheschließung, gegebenenfalls die Geburtsdaten und regelmäßig jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten entscheidend. Diese Voraussetzungen gelten nicht entsprechend für den Versorgungsausgleich. Wer sich im Ruhestand scheiden lässt, muss deshalb nicht erst die Bedingungen des Rentensplittings erfüllen.
Wird die gesamte Rente beider Ehepartner halbiert?
Nein. Grundsätzlich werden die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt. Vor der Ehe erworbene Ansprüche werden nicht einfach mit halbiert. Die maßgebliche Ehezeit beginnt nach § 3 Versorgungsausgleichsgesetz am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennung allein beendet diesen Zeitraum nicht.
Einbezogen werden können neben gesetzlichen Renten insbesondere Beamtenversorgung, Betriebsrenten und bestimmte private Altersversorgungen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden regelmäßig Rentenanrechte innerhalb des Versorgungssystems übertragen. Haben beide dort Anrechte, werden die übertragenen und erhaltenen Ansprüche verrechnet.
Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass beide anschließend dieselbe monatliche Gesamtrente erhalten. Außerhalb der Ehe erworbene Ansprüche bleiben beispielsweise unterschiedlich.
Ab wann verändert sich die laufende Rente?
Maßgeblich ist grundsätzlich, wann die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam wird. Bei bereits laufenden gesetzlichen Renten erfolgt die Erhöhung oder Minderung grundsätzlich ab dem Monat, zu dessen Beginn die Entscheidung wirksam ist. Beziehen beide bereits Rente, kann die tatsächliche Zahlungsumstellung jedoch zeitversetzt erfolgen.
§ 30 Versorgungsausgleichsgesetz schützt den Versorgungsträger während einer Übergangszeit bei Zahlungen an die bisher berechtigte Person. Diese endet spätestens mit Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem der Träger von der Rechtskraft erfährt. Für zwischenzeitlich fehlende Erhöhungsbeträge können Ausgleichsansprüche zwischen den früheren Ehepartnern bestehen.
Wann kann der Versorgungsausgleich entfallen?
Der Versorgungsausgleich ist nicht ausnahmslos vorgeschrieben. Bei einer gesetzlichen Ehezeit von höchstens drei Jahren wird er nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Auch geringfügige Anrechte oder geringe Wertunterschiede können dazu führen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich absieht.
Außerdem sind Vereinbarungen möglich, die den Ausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Dabei bestehen rechtliche Wirksamkeitsanforderungen; eine private Absprache sollte deshalb nicht ungeprüft als verbindlicher Verzicht behandelt werden. Der bereits erreichte Ruhestand ist für sich genommen kein Ausschlussgrund.
FAQ zum Versorgungsausgleich wenn beide bei der Scheidung schon Rente beziehen
Müssen beide Ehepartner dem Versorgungsausgleich zustimmen?
Nein. Der gesetzliche Versorgungsausgleich hängt grundsätzlich nicht vom Einverständnis beider ab. Das Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren; für kurze Ehen gilt die genannte Antragsregel.
Welche Unterlagen müssen Sie bereit haben?
Hilfreich sind Rentenbescheide, Versicherungsnummern und Angaben zu sämtlichen weiteren Altersversorgungen. Das Gericht fordert die maßgeblichen Berechnungen bei den Versorgungsträgern an.
Überweist der frühere Ehepartner monatlich einen Rentenanteil?
Bei der üblichen internen Teilung entstehen eigene Anrechte beim Versorgungsträger. Dieser zahlt die entsprechend angepasste Rente aus; eine monatliche Überweisung durch den früheren Ehepartner ist dafür nicht vorgesehen.
Wo erfahren Sie, wie stark sich Ihre Rente verändert?
Der zuständige Versorgungsträger informiert über die konkreten Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung. Für die gesetzliche Rente ist die Deutsche Rentenversicherung Ansprechpartnerin.
Fazit zur Scheidung, wenn beide schon in Rente sind
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Renten- und Familienrecht: „Eine Scheidung kann auch im Ruhestand die laufenden Renten verändern. Ausschlaggebend ist der Versorgungsausgleich der Ehezeitanrechte, nicht ein automatisches Rentensplitting. Beziehen Sie beide bereits Rente, sollten Sie insbesondere die Berechnung und den Zeitpunkt der Zahlungsumstellung prüfen.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Versorgungsausgleich – faires Teilen bei der Rente
- Deutsche Rentenversicherung: Rentensplitting – Rentenansprüche partnerschaftlich teilen
- § 3 Versorgungsausgleichsgesetz: Ehezeit und Ausschluss bei kurzer Ehezeit
- § 30 Versorgungsausgleichsgesetz: Schutz des Versorgungsträgers bei laufenden Zahlungen