Der Gesetzentwurf liegt auf dem Tisch: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 anheben. Für Familien, deren Angehörige in diesen Wochen begutachtet werden, wächst damit der Druck. Ein geschöntes Bild am Besuchstag kann künftig nicht nur eine Stufe, sondern den Zugang zu Leistungen kosten.
Ein Hausbesuch mit langfristigen Folgen
Wer bei der Pflegekasse einen Pflegegrad beantragt, bekommt in der Regel Besuch vom Medizinischen Dienst. Die Gutachterin oder der Gutachter macht sich zu Hause oder im Pflegeheim ein Bild davon, wie selbstständig der Alltag noch gelingt. Aus diesem Termin entsteht eine Punktzahl, und aus der Punktzahl der Pflegegrad.
Davon hängt viel Geld ab. Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung ist zwar möglich, zieht sich aber oft über Monate hin. Zeit, in der die Versorgung trotzdem organisiert und bezahlt werden muss.
Die Reform verschiebt die Schwellen nach oben
Seit Ende September ist klar, in welche Richtung es geht. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen, vorgelegt vom Bundesgesundheitsministerium unter Minister Carsten Linnemann. Bei der Vorstellung erklärte Linnemann, das System stehe finanziell stark unter Druck; die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit solle „zielgenauer“ werden.
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Konkret sieht der Entwurf neue Mindestpunktzahlen vor:
| Pflegegrad | Schwelle heute | Schwelle laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkte | ab 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkte | ab 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkte | ab 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkte | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkte | unverändert |
Die Barmer verweist darauf, dass das Ministerium damit auf Schwellenwerte zurückgreift, die bei Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 wissenschaftlich empfohlen worden waren, weil die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich stärker gestiegen ist als damals erwartet. Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz erhalten. Betroffen wären also vor allem Erstanträge und Höherstufungen.
Hinzu kommt ein Einschnitt bei der niedrigsten Stufe: Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro entfallen. Ab Pflegegrad 2 soll an seine Stelle ein sogenanntes Sozialraumbudget treten.
Beschlossen ist das alles noch nicht. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 9. Oktober 2026 als besonders eilbedürftige Drucksache 587/26 dem Bundesrat zugeleitet. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2026 vorgesehen. Nach dem bisherigen Zeitplan folgen die abschließende Lesung am 11. Dezember, der zweite Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Für den Stichtag spielt das Antragsdatum eine zentrale Rolle: Nach Einschätzung der Stiftung Warentest gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, noch die bisherigen Kriterien. Ob das Parlament an Fristen oder Schwellen noch etwas ändert, ist offen.
Ein Beispiel zeigt, wie knapp es werden kann
Wie stark wenige Punkte wirken, zeigt ein konstruiertes Beispiel. Eine 81-jährige Frau lebt allein, braucht Hilfe beim Duschen, vergisst regelmäßig ihre Tabletten und verlässt die Wohnung nur noch in Begleitung. Die Begutachtung ergibt 28,25 Gesamtpunkte.
Nach heutigem Recht reicht das für Pflegegrad 2 und damit für 347 Euro Pflegegeld im Monat, also 4.164 Euro im Jahr. Nach den geplanten Schwellen läge sie unter der 30-Punkte-Grenze und würde nur noch Pflegegrad 1 erhalten. Pflegegeld gibt es dort nicht, und laut Entwurf würde auch der Entlastungsbetrag wegfallen. Zwei Punkte mehr oder weniger im Gutachten entscheiden in diesem Fall über mehrere Tausend Euro pro Jahr.
Der „gute Tag“ als Stolperstein
Beratungsstellen beschreiben seit Jahren ein wiederkehrendes Muster: Ausgerechnet am Tag des Gutachterbesuchs zeigen sich pflegebedürftige Menschen von ihrer besten Seite. Sie ziehen sich ordentlich an, decken den Kaffeetisch und versichern, vieles noch allein zu schaffen. Hinter diesem Verhalten stecken häufig Scham, Stolz oder die Angst, als hilflos zu gelten.
Für das Gutachten ist das problematisch. Bewertet werden soll nicht die Momentaufnahme eines gelungenen Vormittags, sondern die durchschnittliche Situation im Alltag. Wer schlechte Tage, nächtliche Unruhe oder wiederholte Stürze unerwähnt lässt, landet schnell einige Punkte unter dem tatsächlichen Bedarf. Mit den höheren Schwellen wird dieser Spielraum kleiner.
Worauf die Begutachtung tatsächlich schaut
Grundlage ist das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI. Es erfasst sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich stark ins Gewicht fallen:
| Modul | Gewichtung | Was im Gespräch oft untergeht |
|---|---|---|
| Mobilität | 10 % | Festhalten am Bettgriff, Absichern beim Umsetzen, Sturzangst auf der Treppe |
| Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % (gemeinsam mit Modul 3, der höhere Wert zählt) | Verwechseln von Personen, Verirren außer Haus, fehlendes Gefahrenbewusstsein |
| Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | siehe Modul 2 | Nächtliches Umherlaufen, Abwehr bei der Pflege, Antriebslosigkeit |
| Selbstversorgung | 40 % | Erinnern ans Trinken, Bereitlegen der Kleidung, Hilfe beim Toilettengang in der Nacht |
| Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen | 20 % | Vorsortierte Medikamentenbox, Insulingabe, Begleitung zu Arztterminen |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % | Strukturieren des Tages, Anstoß zu Beschäftigung, Organisation von Kontakten |
Außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung werden zwar dokumentiert, fließen aber nicht direkt in die Punktzahl ein. Entscheidend ist ein Punkt, der in Gesprächen regelmäßig verloren geht: Als Unterstützung zählt nicht nur körperliches Zupacken. Auch Erinnern, Anleiten, Beaufsichtigen oder das Bereitstellen von Hilfsmitteln werden berücksichtigt. Ein knappes „Das geht schon“ verdeckt genau diese Hilfen. Aussagekräftig wird eine Schilderung erst, wenn sie benennt, was allein gelingt, welche Hilfe nötig ist, wie oft sie anfällt und was ohne sie passieren würde.
Angehörige als zweite Stimme
Pflegeberatungen empfehlen, die Begutachtung nicht allein durchzustehen. Eine vertraute Person kann Lücken schließen, Schwankungen über die vergangenen Wochen einordnen und konkrete Vorfälle schildern, die dem Betroffenen selbst unangenehm sind. Hilfreich ist dabei schriftliches Material: ein Pflegetagebuch, ärztliche Befunde, Medikamentenpläne oder Berichte des Pflegedienstes.
Manche Familien spielen das Gespräch vorher einmal durch, damit die Fragen nicht überraschend kommen. Und wenn der Angehörige während des Besuchs deutlich fitter wirkte als sonst, kann ein kurzer Hinweis an die Gutachterin nach dem eigentlichen Gespräch helfen, das Bild geradezurücken. Erfahrene Gutachter kennen diesen Effekt.
Widerspruch: Ein Monat Zeit
Fällt der Bescheid niedriger aus als erwartet, bleibt nach § 84 Sozialgerichtsgesetz ein Monat ab Bekanntgabe für den Widerspruch. Er kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden, um die Frist zu wahren. Die Begründung lässt sich nachreichen, sobald das Gutachten vorliegt und geprüft ist. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Für Versicherte ist das Verfahren dort gerichtskostenfrei, häufig wird ein weiteres Gutachten eingeholt.
Häufige Fragen zur Pflegebegutachtung und zur Reform
Verlieren Menschen mit bestehendem Pflegegrad durch die Reform ihre Einstufung?
Nein, nach dem Kabinettsentwurf gilt für bereits eingestufte Personen ein Bestandsschutz. Die neuen Punktgrenzen sollen nicht dazu führen, dass ein anerkannter Pflegegrad allein wegen der Umstellung wegfällt. Leistungsänderungen wie der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 können aber trotzdem greifen.
Ab wann sollen die neuen Schwellenwerte gelten?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Gesetz muss dafür noch Bundestag und Bundesrat passieren, die erste Lesung ist für Anfang November angesetzt. Nach derzeitigem Stand soll für Anträge, die bis Ende 2026 gestellt werden, noch das alte Recht maßgeblich sein.
Zählt bei der Begutachtung der Zustand am Besuchstag?
Nein. Maßgeblich ist die Situation über einen längeren Zeitraum. Schwankungen, schlechte Tage und nächtlicher Hilfebedarf gehören deshalb ausdrücklich ins Gespräch, auch wenn sie am Besuchstag nicht sichtbar sind.
Was kostet ein Verfahren vor dem Sozialgericht?
Für Versicherte entstehen keine Gerichtskosten. Kosten können lediglich anfallen, wenn ein Anwalt beauftragt wird. Sozialverbände wie VdK oder SoVD vertreten Mitglieder in solchen Verfahren häufig.
Einschätzung der Redaktion
Das Ministerium begründet die höheren Schwellen mit Zahlen, die sich nicht wegdiskutieren lassen: Die Pflegeversicherung gibt mehr aus, als sie einnimmt. Trotzdem setzt die Reform an einer heiklen Stelle an. Die Begutachtung war schon bisher eine Momentaufnahme, die von Tagesform, Scham und Gesprächsführung abhängt. Wenn künftig drei Punkte mehr über Pflegegrad 2 entscheiden, wächst das Gewicht genau dieser Unschärfen. Wer stolz ist, gut schauspielert oder keine Angehörigen an seiner Seite hat, trägt das größere Risiko, durchs Raster zu fallen. Sparen über strengere Schwellen ist politisch bequemer als eine echte Finanzreform, trifft aber ausgerechnet die Menschen am Anfang der Pflegebedürftigkeit, bei denen frühe Unterstützung oft am meisten bewirkt. Der Bundestag sollte im parlamentarischen Verfahren zumindest prüfen, ob der Stichtag fair gesetzt ist und wie die Begutachtung verlässlicher werden kann.