Das Pflegegeld soll ab 2027 im Umfang eines neuen Entlastungsbudgets gezahlt werden. Die Bundesregierung hat dazu am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; geltendes Recht ist die Reform noch nicht. Betroffen wären insbesondere Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Die vorgesehenen Monatsbeträge steigen, sollen aber zugleich bisher getrennte Leistungen abdecken.
Wird das Pflegegeld 2027 wirklich ersetzt?
Das Pflegegeld soll nicht ersatzlos verschwinden. Der Regierungsentwurf spricht ausdrücklich weiterhin von „Pflegegeld“, allerdings „im Umfang eines Entlastungsbudgets“. Die Formulierung, das Entlastungsbudget ersetze das Pflegegeld, beschreibt die geplante Bündelung deshalb nur verkürzt: Vorgesehen ist eine Geldleistung mit erweitertem Verwendungsrahmen.
Der Entwurf strebt grundsätzlich den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten an. Ein Kabinettsbeschluss allein begründet jedoch keinen neuen Leistungsanspruch. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und zum maßgeblichen Inkrafttreten bleiben die bestehenden Regelungen entscheidend.
Wer soll das Entlastungsbudget erhalten?
Anspruch sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben, die ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen. Dazu gehören notwendige körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Geldleistung wäre damit weiterhin an eine geeignete Versorgung gebunden und keine voraussetzungslose Zahlung.
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Schon nach geltendem § 37 SGB XI können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Pflegegeld beantragen. Pflegegrad 1 begründet keinen Pflegegeldanspruch; auch das geplante Entlastungsbudget wäre dafür nicht vorgesehen.
Wie hoch soll das Entlastungsbudget ausfallen?
Der Regierungsentwurf sieht monatlich zwischen 380 und 1.080 Euro vor. Gegenüber dem geltenden Pflegegeld wäre das ein Plus von 31 bis 90 Euro. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die volle Geldleistung; eine anteilige Kürzung bei kombinierter Nutzung eines Pflegedienstes ist darin nicht berücksichtigt.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget geplant | Unterschied monatlich |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | +33 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | +31 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | +90 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | +90 Euro |
Die geplanten Beträge sind noch keine verbindliche Zusage für 2027.
Welche Kosten sollen künftig daraus bezahlt werden?
Das Entlastungsbudget soll neben der selbst organisierten Pflege auch Verbrauchspflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege finanzieren können. Genannt werden beispielsweise Ausgaben, wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist. Über die Verwendung sollen Pflegebedürftige nach Darstellung des Gesundheitsministeriums weiterhin eigenständig entscheiden.
Bislang besteht für notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI ein gesonderter Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich. Diese zusätzliche Absicherung soll in der neuen Budgetstruktur aufgehen. Ein höherer Auszahlungsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch eine entsprechend höhere Gesamtleistung.
Vereinfachtes Beispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen 347 Euro Pflegegeld und bei entsprechendem Bedarf Verbrauchspflegehilfsmittel bis 42 Euro nebeneinander – zusammen bis zu 389 Euro. Das geplante Budget von 380 Euro läge neun Euro darunter. Weitere Leistungen und mögliche Veränderungen bei Ersatzpflege berücksichtigt dieser Vergleich nicht.
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der Entlastungsbetrag?
Nein. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ist eine andere Leistung. Er soll nach dem Entwurf ab Pflegegrad 2 in einem gesonderten Sozialraumbudget aufgehen. Das Entlastungsbudget betrifft dagegen die Geldleistung für selbst organisierte Pflege. Die ähnlich klingenden Begriffe sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Was müssen Pflegebedürftige jetzt unternehmen?
Allein wegen des Regierungsentwurfs müssen Sie bestehende Leistungen nicht abmelden oder aufgeben. Für Ihre Finanzplanung sollten Sie weiterhin geltende Ansprüche zugrunde legen und geplante Erhöhungen nicht als sichere Einnahmen behandeln. Klären Sie mit Ihrer Pflegekasse, welche Leistungen Sie tatsächlich nutzen und welche Kosten bislang getrennt erstattet werden.
FAQ zum Wechsel vom Pflegegeld zum Entlastungsbudget 2027
Wer erhält die Geldleistung: Angehörige oder Pflegebedürftige?
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, nicht automatisch an pflegende Angehörige.
Müssen künftig einzelne Einkäufe nachgewiesen werden?
Nach Darstellung des Ministeriums soll die gebündelte Geldleistung eigenständig und ohne zusätzliche Einzelanträge für die darin zusammengefassten Ausgaben verwendet werden können.
Bleibt Unterstützung durch einen Pflegedienst möglich?
Der Entwurf sieht neben dem Entlastungsbudget ein ambulantes Sachleistungsbudget für Pflege- und Betreuungsdienste vor.
Was ist bei einem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson geplant?
Für ungeplante Ausfälle und pflegerische Akutsituationen sieht die Reform ein gesondertes Überbrückungsbudget vor.
Fazit zum Entlastungsbudget 2027
Entscheidend ist nicht allein der höhere Monatsbetrag, sondern welche bisherigen Ansprüche darin aufgehen sollen. Prüfen Sie deshalb Ihre gesamte Pflegefinanzierung. Verbindlich werden neue Beträge und Bedingungen erst mit dem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren und ihrem Inkrafttreten.
Quellen
- BMG: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026
- BMG: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel