Knapp 254.000 Haushalten wurde 2025 der Strom abgestellt, rund 3,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Angedroht wurde eine Sperre etwa 4,6 Millionen Mal, wie Zahlen der Bundesnetzagentur zeigen. Mit der Heizperiode kommen jetzt die ersten Nachzahlungen, und bei vielen Familien wächst der Rückstand schneller, als das Budget ihn auffangen kann.
Mehr Stromsperren, deutlich mehr Warnungen beim Gas
Die Bundesnetzagentur fragt jedes Jahr ab, wie oft Lieferanten mit einer Sperre drohen und wie oft der Netzbetreiber tatsächlich den Zähler abklemmt. Für 2025 meldet die Behörde knapp 254.000 Stromsperren nach rund 245.000 im Jahr davor. Die Zahl der Androhungen blieb mit rund 4,6 Millionen unverändert. Beim Gas sanken die Sperren leicht auf etwa 34.000, die Androhungen stiegen dagegen um fast 30 Prozent auf gut 1,28 Millionen.
Nur ein kleiner Teil der Warnbriefe endet mit einer Abschaltung. Nach Erfahrung der Behörde sind es drei bis fünf Prozent. Für das erste Quartal 2026 meldet die Bundesnetzagentur bei Strom Sperrzahlen auf Vorjahresniveau, bei Gas ein Plus von rund sechs Prozent.
Regional ist die Last ungleich verteilt. Laut Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt entfielen 2024 allein 82.155 Stromsperren auf Nordrhein-Westfalen, mehr als ein Drittel aller Fälle bundesweit. Der nächste Monitoringbericht mit den vollständigen Zahlen für 2025 wird wie in den Vorjahren gegen Ende November erwartet.
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Die Regeln stehen seit Dezember 2025 im Energiewirtschaftsgesetz
Seit dem 23. Dezember 2025 gilt die Novelle zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, die der Bundestag am 13. November 2025 beschlossen hatte. Die Sperrregeln stehen seitdem in den §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Grundschutz aus § 41f EnWG gilt für alle Lieferverträge mit Haushaltskunden, also auch für Sonderverträge bei Discountern oder Ökostromanbietern.
Eine Sperre setzt voraus, dass eine fällige Zahlung trotz Mahnung offen bleibt. Der Rückstand muss mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag und zusätzlich mindestens 100 Euro betragen. Ist kein Abschlag vereinbart, liegt die Grenze bei einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. Ein Beispiel: Bei einem Abschlag von 85 Euro ist eine Sperre erst ab einem Rückstand von 170 Euro möglich.
Nicht mitgerechnet werden Beträge, die der Kunde form- und fristgerecht und nachvollziehbar beanstandet hat. Dasselbe gilt für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Androhung bereits bei der Schlichtungsstelle Energie liegen.
Vier Wochen und acht Werktage: Der Ablauf bis zur Abschaltung
Zwischen dem ersten Warnschreiben und dem Abklemmen liegt ein festes Verfahren. Die Fristen laufen nacheinander. Von der Androhung bis zur Sperre vergehen damit in der Praxis meist mehr als fünf Wochen.
| Schritt | Frist | Pflichten des Versorgers |
|---|---|---|
| Mahnung | darf zusammen mit der Androhung verschickt werden | Hinweis auf den offenen Betrag |
| Sperrandrohung | mindestens vier Wochen vor der Sperre | Information über kostenfreie Wege, die Sperre zu vermeiden; in der Grundversorgung Formular zur Anforderung einer Abwendungsvereinbarung und Einwilligungserklärung für das Sozialamt |
| Abwendungsvereinbarung auf Verlangen | innerhalb einer Woche (nur Grundversorgung) | zinsfreier Ratenplan mit Weiterversorgung |
| Sperrankündigung | acht Werktage vor dem Termin, per Brief | in der Grundversorgung mit beigefügtem Ratenangebot |
| Unterbrechung | durch den Netzbetreiber | Kosten für Sperre und Entsperrung trägt der Kunde |
Ein bloßer Verweis auf eine Internetseite reicht für die Hinweispflichten nicht. Die Informationen müssen dem Schreiben selbst zu entnehmen sein. Die Bundesnetzagentur fasst den Ablauf in ihrem Verbraucherportal zusammen.
Wann eine Sperre trotz Schulden unzulässig ist
Eine Unterbrechung ist ausgeschlossen, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen. Sie ist ebenfalls unzulässig, wenn der Haushalt darlegen kann, dass er seine Schulden in absehbarer Zeit begleichen wird.
Mit der Novelle hat der Gesetzgeber das Alter der Bewohner ausdrücklich als Kriterium aufgenommen. Leben Kleinkinder oder ältere Menschen in der Wohnung, muss der Versorger das bei der Abwägung berücksichtigen. Ein automatisches Sperrverbot folgt daraus nicht. Hängt die Gesundheit eines Bewohners am Strom, etwa bei einem Sauerstoffkonzentrator oder einem Heimdialysegerät, kann eine Gefahr für Leib oder Leben vorliegen. Der Versorger darf verlangen, dass diese Gefahr glaubhaft gemacht wird, in der Regel mit einem ärztlichen Attest.
Ratenplan statt Abschaltung: Die Abwendungsvereinbarung
Wer in der Grundversorgung beliefert wird, hat nach § 41g EnWG Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung. Der Grundversorger muss sie spätestens mit der Sperrankündigung anbieten. Fordert der Kunde sie nach der Androhung an, muss das Angebot innerhalb einer Woche kommen. Die Raten sind zins- und gebührenfrei. Bei Rückständen bis 300 Euro umfasst der Plan sechs bis 18 Monate, bei höheren Beträgen zwölf bis 24 Monate.
Ein Rechenbeispiel: Ein Haushalt liegt mit 420 Euro im Rückstand und vereinbart 18 Monatsraten. Das ergibt rund 23,33 Euro im Monat, die zum laufenden Abschlag hinzukommen. Wird das Angebot vor dem Sperrtermin in Textform angenommen, darf der Grundversorger nicht sperren.
Die frühere Möglichkeit, die Raten für bis zu drei Monate auszusetzen, ist seit Mai 2025 entfallen. Neu ist dafür eine Brücke zum Sozialamt: Willigt der Kunde ein, informiert der Grundversorger den örtlichen Sozialhilfeträger über die geplante Sperre. Übermittelt werden nur Name, Anschrift und Sperrdatum.
Wie streng die Gerichte mit gebrochenen Ratenplänen umgehen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026. Nach BGH, Urteil vom 6. Mai 2026, Az. VIII ZR 242/24 ist eine Abwendungsvereinbarung kein unentgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB. Die Karlsruher Richter halten es für zulässig, dass bei einer ausbleibenden Rate die gesamte Restforderung sofort fällig wird. Danach darf der Grundversorger nach erneuter Ankündigung sperren.
Kunden mit Sondervertrag bleiben schlechter geschützt
Die meisten Haushalte beziehen ihren Strom nicht in der Grundversorgung. Für sie gelten zwar die Fristen und die 100-Euro-Grenze, einen Anspruch auf einen Ratenplan haben sie aber nicht. Sonderversorger kündigen bei Zahlungsrückständen häufig den Vertrag, der Haushalt fällt dann in die Ersatz- oder Grundversorgung. Ausschüsse des Bundesrates hatten im September 2025 empfohlen, diese Lücke zu schließen. Durchgesetzt hat sich die Empfehlung nicht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Juli 2026 nachgelegt. Ein Marktcheck des vzbv bei 58 Netzbetreibern zeigt, was eine Sperre zusätzlich kostet. Für Sperrung und Entsperrung beim Strom verlangten die untersuchten Netzbetreiber im Schnitt 145 Euro, die Spanne reichte von 92 bis 231 Euro. Beim Gas waren es durchschnittlich 168 Euro bei einer Spanne von 92 bis 315 Euro. Die Preisblätter waren teils schwer zu finden und uneinheitlich aufgebaut.
Der Verband fordert, den Schutz auf Sonderverträge auszuweiten, die Abwendungsvereinbarung weiterzuentwickeln und gesetzlich festzulegen, welche Sperrkosten angemessen sind. Ein Gesetzentwurf, der die Ratenpflicht auf alle Anbieter ausdehnt, liegt Stand Ende Oktober 2026 nicht vor.
Jobcenter und Sozialamt: Darlehen als letzte Brücke
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt unverändert bei 563 Euro und deckt auch den Haushaltsstrom ab. Stromschulden zahlt das Jobcenter deshalb nicht automatisch. Nach § 22 Abs. 8 SGB II kann es Schulden aber als Darlehen übernehmen, wenn sonst eine mit Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage droht. Eine bevorstehende Stromsperre in einem Haushalt mit Kindern wird von Sozialgerichten regelmäßig so bewertet. Das Ermessen des Jobcenters schrumpft dann oft auf eine Pflicht zur Hilfe, wie ein Urteil zu Energieschulden in der Grundsicherung zeigt.
Voraussetzung ist, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und die Schulden nicht durch offensichtlich verschwenderischen Verbrauch entstanden sind. Das Jobcenter kann direkt an den Versorger zahlen. Zurückgezahlt wird das Darlehen in der Regel durch eine monatliche Aufrechnung von zehn Prozent des Regelbedarfs. Bei Alleinstehenden sind das 56,30 Euro im Monat.
Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bezieht, wendet sich an das Sozialamt. Dort ist die Übernahme nach § 36 SGB XII möglich, als Darlehen oder in Ausnahmefällen als Beihilfe. Auch Haushalte mit geringem Einkommen ohne laufende Leistungen können unter Umständen einen Anspruch haben, wenn der Rückstand ihre Mittel übersteigt.
Häufige Fragen zur Stromsperre
Ab welchem Betrag darf der Strom abgestellt werden?
Der Rückstand muss mindestens doppelt so hoch sein wie der monatliche Abschlag und zugleich mindestens 100 Euro betragen. Ohne Abschlag gilt ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. Beanstandete Beträge und Forderungen in einem laufenden Schlichtungsverfahren zählen nicht mit.
Wie viel Zeit bleibt zwischen Androhung und Sperre?
Mindestens vier Wochen nach der Androhung darf der Lieferant den Netzbetreiber beauftragen. Den konkreten Sperrtermin muss er acht Werktage vorher noch einmal per Brief ankündigen. Beide Fristen laufen nacheinander.
Muss jeder Stromanbieter eine Ratenzahlung anbieten?
Nein. Zur Abwendungsvereinbarung verpflichtet sind nur Grundversorger. Sonderversorger können freiwillig Raten anbieten, kündigen bei Rückständen aber häufig den Vertrag. Der vzbv fordert, die Pflicht auf alle Anbieter auszuweiten.
Übernimmt das Jobcenter Stromschulden?
Als Zuschuss nur in Ausnahmefällen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II ist ein Darlehen möglich, wenn die Sperre eine Notlage auslöst, die mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbar ist. Das gilt auch in der neuen Grundsicherung. Die Rückzahlung erfolgt meist über eine Kürzung von zehn Prozent des Regelsatzes.
Einschätzung der Redaktion
Das Gesetz zieht eine Grenze, die mit der Lebenswirklichkeit wenig zu tun hat. Ob eine Familie mit Kleinkind einen Anspruch auf einen Ratenplan hat, hängt davon ab, ob sie vor Jahren einen günstigeren Tarif abgeschlossen hat. Gerade Haushalte mit knappem Budget haben oft gewechselt, um zu sparen, und stehen im Ernstfall schlechter da als Kunden, die nie gewechselt haben. Das BGH-Urteil vom Mai verschärft die Lage zusätzlich: Eine einzige verpasste Rate kann den gesamten Plan kippen. Hinzu kommen Sperr- und Entsperrkosten von im Schnitt 145 Euro, die den Schuldenberg ausgerechnet dann erhöhen, wenn der Haushalt ohnehin nicht zahlen kann. Die Meldung an das Sozialamt ist ein sinnvoller Schritt, sie greift aber nur in der Grundversorgung und nur mit Einwilligung. Eine Ratenpflicht für alle Anbieter und eine gesetzliche Obergrenze für Sperrkosten würden mehr Abschaltungen verhindern als jede weitere Hinweispflicht.