Länder und Kommunen verlangen vom Bund mehr Geld für die Eingliederungshilfe und zugleich schlankere Verfahren. Im Abschluss des Dialogprozesses Eingliederungshilfe vom 12. Juni 2026 steht deshalb auch das Persönliche Budget auf der Liste. Für Menschen mit Behinderung, die ihre Unterstützung selbst einkaufen, geht es um Bescheid, Belege und Planungssicherheit.
Persönliches Budget: Geld statt Dienst- oder Sachleistung
Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Sozialleistung. Es ist eine andere Form, in der eine bestehende Teilhabeleistung ausgezahlt wird. Statt dass das Amt einen Pflegedienst, einen Fahrdienst oder einen Assistenzdienst beauftragt und direkt bezahlt, bekommt die leistungsberechtigte Person das Geld und organisiert die Hilfe selbst. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer als Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Wer will, stellt Assistenzkräfte selbst an und bestimmt, wer wann kommt.
Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf diese Leistungsform ein Rechtsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Träger das Budget bewilligen. Geregelt ist das heute in § 29 des Neunten Sozialgesetzbuchs. Beteiligt sein können Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter, außerdem Krankenkassen und die Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, soweit es um wiederkehrende Bedarfe des Alltags geht. Kommen mehrere Träger zusammen, spricht das Gesetz von einem trägerübergreifenden Budget als Komplexleistung. Auch Leistungen der Eingliederungshilfe lassen sich als Budget ausführen.
Das Geld fließt in der Regel monatlich. In begründeten Fällen gibt der Träger Gutscheine aus. An die Entscheidung für das Budget sind Leistungsberechtigte sechs Monate lang gebunden.
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Vom Antrag bis zum Bescheid
Der Antrag geht an den Träger, der nach § 14 SGB IX als leistender Rehabilitationsträger zuständig ist. Er führt das Verfahren auch dann, wenn andere Träger Teile des Budgets bezahlen, und leitet fremde Anteile an die zuständige Stelle weiter.
Am Anfang steht die Bedarfsermittlung. Das Budget muss so bemessen sein, dass der festgestellte Bedarf gedeckt ist und auch Beratung und Unterstützung bezahlt werden können, etwa eine Budgetassistenz für Abrechnung und Dienstpläne. Nach oben gibt es eine Grenze: Das Budget soll nicht teurer sein als die Sachleistungen, die ohne Budget zu erbringen wären. Bei laufenden Leistungen wird der Bedarf in der Regel alle zwei Jahre neu ermittelt.
Zielvereinbarung und Verwendungsnachweis
Bevor das Geld fließt, schließen Träger und Leistungsberechtigte eine Zielvereinbarung. Darin stehen mindestens Regeln zu den Förder- und Leistungszielen, zum Nachweis der Mittelverwendung, zur Qualitätssicherung sowie zur Höhe der Teilbudgets und des Gesamtbudgets. Bezahlt allein eine Pflegekasse, entfällt die Vereinbarung.
Der Verwendungsnachweis ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Das Gesetz schreibt keine lückenlose Belegsammlung vor. Was nachzuweisen ist, steht in der Zielvereinbarung. Beide Seiten können sie aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen. Auf Seiten der Leistungsberechtigten kann das eine veränderte Lebenssituation sein, auf Seiten des Trägers etwa ein fehlender Nachweis. Mit der Kündigung wird auch der Bewilligungsbescheid aufgehoben, und die Hilfe läuft wieder als Sachleistung.
Reformpläne für das Persönliche Budget
Bund und Länder haben im Dialogprozess mehrere Änderungen verabredet. Der Sozialverband VdK gibt die Passage in seiner Bewertung vom 20. Juli 2026 wieder. Ein Gesetzentwurf lag bei Redaktionsschluss nicht öffentlich vor (Stand: 25. Oktober 2026).
| Punkt | Geltendes Recht | Empfehlung vom 12. Juni 2026 |
|---|---|---|
| Budgethöhe | wird in der Zielvereinbarung festgelegt | soll Hauptinhalt des Bescheids werden |
| Zielvereinbarung | Rechtsnatur nicht ausdrücklich geregelt | Klarstellung als öffentlich-rechtlicher Vertrag über Nebenbestimmungen |
| Rückzahlung, Kündigung, Überprüfung | keine eigene Verordnung | neue Budget-Verordnung mit Vorgaben |
| Budgetassistenz | Teil der Bedarfsdeckung | BMAS prüft eine Begrenzung im Verhältnis zur Sachleistung |
| Rechtsanspruch | besteht nach § 29 SGB IX | nicht Gegenstand der zitierten Empfehlung |
Der VdK hält mehr Rechtsklarheit für sinnvoll, warnt aber davor, dass eine Verordnung zu engen Pauschalen und schnelleren Kündigungen führen könnte. Statt einer Kündigung bei einer fehlenden Quittung schlägt der Verband abgestufte Schritte vor, also Hinweis, Nachfrist und Beratung. Außerdem warnt er vor einer Rückkehr zum Ermessen beim Persönlichen Budget, die in der Spardebatte ebenfalls genannt wird.
Bundesverfassungsgericht stärkt Eilrechtsschutz beim Budget
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 2026 entschieden (Az. 1 BvR 1302/26). Eine vollständig blinde Frau mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung war aus einer Wohnstätte in eine eigene Wohnung gezogen und hatte ein Budget im Arbeitgebermodell beantragt. Der Landkreis bewilligte 10.367,63 Euro im Monat für 47 Wochenstunden qualifizierte und sieben Wochenstunden kompensatorische Assistenz. Die Frau hielt 20.887,93 Euro für nötig.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht lehnte ihren Eilantrag am 6. Mai 2026 ab, weil es sich auf die Akten beschränkt sah. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts reicht das nicht: Bei drohenden schweren Nachteilen für Gesundheit und Teilhabe müsse das Gericht den Bedarf zumindest vorläufig aufklären, etwa durch Fragen an Assistenzkräfte oder Ärzte, oder eine Folgenabwägung vornehmen. Den höheren Betrag hat Karlsruhe nicht zugesprochen. Das Landessozialgericht muss neu entscheiden.
Häufige Fragen zum Persönlichen Budget
Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?
Antragsberechtigt sind Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe haben. Die Schwere der Behinderung spielt keine Rolle. Auch wer das Geld nicht allein verwalten kann, ist nicht ausgeschlossen, die nötige Unterstützung fließt in die Bemessung ein.
Wie viel Geld gibt es im Persönlichen Budget?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Ein erfundenes Beispiel: Sind 40 Stunden Alltagsbegleitung im Monat zu je 36 Euro festgestellt, ergibt das 1.440 Euro. Kommen 90 Euro für Budgetassistenz hinzu, liegt das Budget bei 1.530 Euro, sofern die Sachleistung nicht günstiger wäre.
Darf das Amt ein Persönliches Budget einfach befristen?
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 2021 (B 8 SO 9/19 R) gibt es keine Vorschrift, die eine generelle Befristung der Leistungsform erlaubt. Das Budget folgt der Leistung, die dahintersteht. Überprüft wird der Bedarf über die regelmäßige Bedarfsermittlung.
Was gilt, wenn das Budget nicht mehr passt?
Nach sechs Monaten können Leistungsberechtigte zur Sachleistung zurückkehren. Bei einem wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung der Zielvereinbarung möglich. Reicht das Budget nicht, bleiben Widerspruch, Klage und ein Eilantrag beim Sozialgericht.
Einschätzung der Redaktion
Das Persönliche Budget ist eines der wenigen Instrumente, mit denen Menschen mit Behinderung tatsächlich selbst entscheiden, wer ihnen hilft. Dass Bund und Länder die Rechtslage klarer fassen wollen, ist nachvollziehbar, denn Streit um Zielvereinbarungen und Belege kostet beide Seiten Zeit. Die Richtung der Reform entscheidet sich aber an den Details. Eine Budget-Verordnung, die Rückforderungen und Kündigungen erleichtert, würde Budgetnehmer vor allem verunsichern. Wer Assistenzkräfte beschäftigt, trägt Arbeitgeberpflichten und braucht verlässliche Zahlungen. Der Beschluss aus Karlsruhe zeigt, dass Gerichte genau hinsehen müssen, wenn ein Budget nicht reicht. Diesen Maßstab sollte auch der Gesetzgeber anlegen.