Die Pflegereform 2027 ist noch nicht abschließend beschlossen: Ein erster Gesetzentwurf liegt vor, die weitergehende Strukturreform wird erst vorbereitet. Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 eine Pflegestrukturkommission eingesetzt, die bis Ende Januar 2027 erste Vorschläge vorlegen soll. Für Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahler geht es um den Zugang zu Leistungen, die Unterstützung zu Hause und die künftige Finanzierung. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem bereits vorliegenden Pflegeneuordnungsgesetz und zusätzlichen Reformvorschlägen, über die politisch noch entschieden werden muss.
Wie weit ist die Pflegereform 2027 bisher?
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, beschlossen. Dieser Kabinettsbeschluss ist jedoch noch kein verabschiedetes Gesetz. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angekündigt; anschließend soll sich insbesondere der Gesundheitsausschuss mit dem Vorhaben befassen.
Parallel arbeitet die Bundesregierung an einer weitergehenden Strukturreform. Dafür soll die neue Pflegestrukturkommission Empfehlungen entwickeln. Als politisches Ziel nennt das Bundesgesundheitsministerium ein Inkrafttreten dieser zusätzlichen Reform zum 1. Juli 2027. Das ist bislang ein angestrebter Termin, keine bereits verbindlich festgelegte Rechtsänderung.
Unter dem Begriff „Pflegereform 2027“ laufen damit zwei miteinander verbundene Vorhaben:
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| Vorhaben | Stand am 25. Oktober 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Pflegeneuordnungsgesetz | Kabinettsentwurf liegt vor; erste Bundestagslesung am 5. November angekündigt | Konkrete Änderungen an Finanzierung, Begutachtung und Leistungen stehen zur parlamentarischen Beratung. |
| Weitere Strukturreform | Pflegestrukturkommission eingesetzt; erste Vorschläge für Ende Januar 2027 vorgesehen | Grundsatzfragen zur langfristigen Finanzierung und Versorgung sind noch zu klären. |
Die Kommission ersetzt das laufende Gesetzgebungsverfahren nicht. Sie soll zusätzliche Entscheidungen vorbereiten, insbesondere für die Entwicklung der Pflegeversicherung über 2030 hinaus.
Was soll sich bei der häuslichen Pflege ändern?
Der PNOG-Entwurf sieht vor, bisher getrennte Leistungen stärker in Budgets zusammenzufassen und Familien durch eine neue fachliche Pflegebegleitung zu unterstützen. Hinzu kommen ein Sozialraumbudget für Alltagshilfen und ein Überbrückungsbudget. Die geplanten Änderungen sollen die Organisation der Pflege erleichtern; sie sind aber noch keine nutzbaren neuen Ansprüche.
Die wichtigsten Vorhaben betreffen unterschiedliche Situationen:
- Pflegebegleitung: Eine feste professionelle Ansprechperson soll helfen, die Versorgung zu organisieren, passende Unterstützung zu finden und Überlastung frühzeitig zu erkennen.
- Neue Leistungsbudgets: Pflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen in eine neue Budgetstruktur eingebettet werden. Nach Darstellung des Ministeriums sollen die jeweiligen Beträge durch die Zusammenfassung bisheriger Leistungen höher ausfallen.
- Sozialraumbudget: Es soll ab Pflegegrad 2 an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten und anerkannte Unterstützung im Alltag finanzieren.
- Überbrückungsbudget: Es soll unter anderem helfen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder vorübergehend eine andere Versorgung benötigt wird.
Höhere einzelne Budgetbeträge sind dabei nicht automatisch mit einer entsprechend höheren Gesamtförderung gleichzusetzen. Der Entwurf ordnet auch bisher eigenständige Leistungen neu zu. Welche Unterstützung im konkreten Pflegearrangement verfügbar wäre, hängt deshalb nicht nur von einer einzelnen Zahl, sondern von der endgültigen Ausgestaltung der Budgets ab.
Was ist bei Pflegegrad 1 und der Begutachtung geplant?
Die fünf Pflegegrade sollen erhalten bleiben, der Zugang zu ihnen soll jedoch teilweise anspruchsvoller werden. Der Entwurf sieht veränderte Schwellenwerte bei der Begutachtung vor. Zugleich soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention, Beratung und Begleitung ausgerichtet werden und keinen Zugang zum geplanten Sozialraumbudget erhalten.
Das wäre für Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf eine wesentliche Veränderung. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll durch das neue Sozialraumbudget ersetzt werden, auf das Menschen mit Pflegegrad 1 nach dem Entwurf gerade nicht zugreifen könnten. Bestimmte andere Hilfen, etwa Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds, sollen erhalten bleiben.
Für bereits eingestufte Menschen stellt das Ministerium einen Bestandsschutz in Aussicht: Niemand soll allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen anerkannten Pflegegrad verlieren. Dieser Schutz ist von der Frage zu unterscheiden, welche einzelnen Leistungen einem Pflegegrad künftig zugeordnet werden. Ein fortbestehender Pflegegrad bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Leistungsregeln unverändert bleiben.
Die genaue Ausgestaltung bleibt Teil des parlamentarischen Verfahrens. Aus dem Kabinettsentwurf folgt noch keine verbindliche Änderung eines bestehenden Pflegebescheids.
Wer müsste nach den bisherigen Plänen mehr Beiträge zahlen?
Zusätzliche Einnahmen sollen unter anderem durch einen höheren Kinderlosenzuschlag und eine höhere Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Ab 2028 sieht der Entwurf außerdem einen Zuschlag für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vor. Ein stabiler allgemeiner Beitragssatz würde deshalb nicht bedeuten, dass die Belastung für alle Versicherten gleich bleibt.
Konkret sind bislang folgende Änderungen vorgesehen:
| Geplante Maßnahme | Vorgesehener Zeitpunkt | Betroffene |
|---|---|---|
| Kinderlosenzuschlag steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent | 1. Januar 2027 | Mitglieder, für die der Kinderlosenzuschlag anfällt |
| Höhere Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Krankenversicherung | 2027 | Versicherte mit entsprechend hohen beitragspflichtigen Einnahmen |
| Zuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen für bestimmte mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner | 1. Januar 2028 | Betroffene Mitgliedschaften, soweit keine Ausnahme greift |
| Pflegeversicherungsbeitrag der Arbeitgeber auf Minijobentgelte | Im Entwurf vorgesehen | Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter |
Die beitragsfreie Mitversicherung soll nicht ausnahmslos entfallen. Vorgesehen sind beispielsweise Ausnahmen für bestimmte Familien mit Kindern sowie für bestimmte häuslich pflegende Angehörige. Auch diese Regeln sind bislang Bestandteil des Entwurfs und noch nicht geltendes neues Recht.
Wann sollen Pflegeleistungen künftig erhöht werden?
Nach dem PNOG-Entwurf soll die nach geltendem Recht vorgesehene Leistungsanpassung 2028 entfallen und durch jährliche Anpassungen ab 2029 ersetzt werden. Maßstab soll dann die Kerninflationsrate sein. Für Pflegebedürftige wäre das zunächst ein Verzicht auf die bisher vorgesehene Erhöhung, verbunden mit einem neuen Anpassungsmechanismus für spätere Jahre.
Kerninflation bezeichnet die Preisentwicklung ohne die besonders schwankungsanfälligen Bereiche Energie und Nahrungsmittel. Nach der Darstellung des Ministeriums soll für die jährliche Anpassung der Durchschnitt aus drei zurückliegenden Kalenderjahren herangezogen werden. Eine feste prozentuale Erhöhung steht damit noch nicht fest.
Die geplante Dynamisierung – also die regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge – wäre zudem keine Zusage, dass die Pflegeversicherung künftig sämtliche tatsächlichen Kosten übernimmt. Sie bleibt nach dem Reformkonzept eine Teilleistungsversicherung.
Was soll die neue Pflegekommission erreichen?
Die am 14. Oktober 2026 eingesetzte Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für eine dauerhaft finanzierbare und bedarfsgerechte Pflege entwickeln. Ihr Auftrag umfasst sowohl die Einnahmen und Ausgaben als auch die Organisation der Versorgung. Besonders wichtig sind die häusliche Pflege sowie eine bessere Verbindung von Prävention, medizinischer Behandlung und Rehabilitation.
Das Gremium besteht aus 13 Mitgliedern. Den Vorsitz führt Prof. Dr. Georg Cremer, Co-Vorsitzende ist Prof. Gabriele Kuhn-Zuber. Hinzu kommen Fachleute unter anderem aus Pflegewissenschaft, Gesundheitsökonomie und Recht. Die Kommission soll auch Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ und pflegerelevante Arbeiten der FinanzKommission Gesundheit berücksichtigen.
Zu ihren zentralen Aufgaben gehören:
- die Ausgabenentwicklung der sozialen Pflegeversicherung untersuchen;
- eine nachhaltige und bedarfsgerechte Finanzierung empfehlen;
- die Versorgung effizienter und zugleich bedarfsgerechter gestalten;
- häusliche Pflegearrangements stärken;
- Prävention und Rehabilitation besser mit der Versorgung verzahnen.
Die Kommission ist ein Beratungsgremium. Sie beschließt weder neue Beitragssätze noch Leistungsansprüche. Welche Empfehlungen umgesetzt werden, muss anschließend politisch entschieden und gegebenenfalls gesetzlich geregelt werden.
Kommt eine Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim?
Eine neue Begrenzung der Eigenanteile ist bislang nicht beschlossen. Die Kommission soll prüfen, ob und wie eine solche Begrenzung ausgestaltet werden könnte. Offen sind damit sowohl das Modell als auch die Finanzierung und die Frage, welche Kostenbestandteile überhaupt erfasst würden. Einen verbindlichen neuen Höchstbetrag gibt es aus diesem Prüfauftrag nicht.
Nach dem Bericht der Tagesschau soll das Gremium außerdem untersuchen, ob Zuschüsse zu Pflegeheimkosten stärker auf Menschen mit geringem Einkommen oder ohne eigenes Vermögen ausgerichtet werden können. Damit steht nicht nur die Höhe einer möglichen Entlastung zur Diskussion, sondern auch deren Verteilung.
Die Unterscheidung ist für Heimbewohner wichtig: Eine Begrenzung bestimmter Eigenanteile wäre nicht automatisch eine Obergrenze für die gesamte Heimrechnung. Die Pflegeversicherung übernimmt nach ihrem bisherigen Grundprinzip nur einen Teil der Kosten; Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.
Welche weiteren Änderungen sind noch offen?
Offen sind insbesondere ein möglicher sozialer Ausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung, zusätzliche kapitalgedeckte Elemente und eine andere Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben. Diese Punkte gehören zu den Prüfaufträgen der Kommission. Daraus folgt weder die Einführung einer einheitlichen Pflegeversicherung noch eine bereits beschlossene Pflicht zur zusätzlichen privaten Vorsorge.
Kapitalgedeckte Elemente würden bedeuten, für spätere Pflegekosten zusätzlich Kapital anzusparen. Ob solche Modelle kommen, wie sie finanziert würden und ob sie freiwillig oder verpflichtend wären, ist mit dem Prüfauftrag noch nicht entschieden.
Auch die bereits vorliegenden PNOG-Pläne können sich noch ändern. Ausschussberatungen und parlamentarische Beschlüsse stehen aus. Besonders folgenreich wären Änderungen an den Zugangsvoraussetzungen, der Ausgestaltung von Pflegegrad 1, den Beiträgen und der Neuordnung der Leistungsbudgets.
Welche Termine sind für die Pflegereform 2027 wichtig?
Fest stehen bislang die erfolgten Kabinettsentscheidungen und die angekündigte erste Bundestagsberatung. Für die Kommission und die weitergehende Reform gibt es einen politischen Zeitplan. Dieser darf nicht mit einem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren oder einer Garantie verwechselt werden, dass sämtliche Vorhaben zu den genannten Terminen wirksam werden.
| Datum | Schritt | Einordnung |
|---|---|---|
| 30. September 2026 | Kabinett beschließt PNOG-Entwurf | Erfolgt; noch kein endgültiger Gesetzesbeschluss |
| 14. Oktober 2026 | Pflegestrukturkommission wird eingesetzt | Erfolgt |
| 5. November 2026 | Erste Lesung des PNOG im Bundestag | Vom Bundestag angekündigt |
| 1. Januar 2027 | Unter anderem höherer Kinderlosenzuschlag vorgesehen | Abhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren |
| Ende Januar 2027 | Erste Vorschläge der Kommission | Angekündigter Zieltermin |
| 1. Juli 2027 | Weitergehende Strukturreform soll in Kraft treten | Politisch angestrebt, noch nicht gesetzlich gesichert |
| 2028 und 2029 | Weitere vorgesehene Umsetzungsstufen | Unter anderem Ehepartnerzuschlag ab 2028 und jährliche Leistungsanpassung ab 2029 |
Die zeitlich gestaffelten Maßnahmen zeigen: Selbst bei einer Verabschiedung des PNOG würden nicht sämtliche Änderungen bereits zum Jahresbeginn 2027 greifen.
FAQ zur Pflegereform 2027
Sollen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt werden?
Nach dem Kabinettsentwurf soll die Pflegeversicherung die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin im bisherigen Umfang übernehmen. Eine entsprechende Kürzung gehört nach der Veröffentlichung des Ministeriums nicht zum beschlossenen Entwurf.
Wird die Nutzung des digitalen Pflege-Cockpits verpflichtend?
Nein. Nach den bisherigen Plänen soll das digitale Pflege-Cockpit freiwillig nutzbar sein. Es soll Informationen, Anträge, die Suche nach Angeboten und den Überblick über bezogene Leistungen an einem Ort bündeln.
Ist ein besonderer Check-up für ältere Menschen vorgesehen?
Ja. Der PNOG-Entwurf sieht einen „Check-up 60+“ vor. Dabei sollen gesundheitliche Risiken, die zum Verlust von Selbstständigkeit oder zu Pflegebedürftigkeit beitragen können, gezielter erkannt werden. Es handelt sich bislang um ein Gesetzesvorhaben.
Können Familien die neuen Budgets bereits beantragen?
Aus dem Kabinettsbeschluss allein entstehen noch keine Ansprüche auf die geplanten neuen Budgets. Maßgeblich sind erst die endgültigen gesetzlichen Regeln und deren jeweiliges Inkrafttreten. Die angekündigte erste Bundestagsberatung steht noch aus.
Fazit zur Reform der Pflege 2027
Die Pflegereform 2027 hat eine konkrete erste Etappe erreicht, ist aber weder parlamentarisch abgeschlossen noch in ihren langfristigen Folgen ausverhandelt. Pflegebedürftige und Angehörige sollten insbesondere die geplanten Änderungen bei Pflegegrad 1, Begutachtung und Leistungsbudgets im Blick behalten. Ob zusätzliche Entlastungen bei Heimkosten oder neue Finanzierungsmodelle kommen, wird sich erst mit den Empfehlungen der Kommission und den anschließenden politischen Entscheidungen klären.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – 30. September 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegestrukturkommission eingesetzt – 14. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Beratung über die Neuordnung der Pflegeversicherung – erste Lesung am 5. November 2026 angekündigt