Wer seinen Personalausweis mit mindestens 70 Jahren beantragt hat, soll ihn künftig für bestimmte Zwecke im Inland auch nach dem Ablaufdatum weiterverwenden können. Der Bundestag hat die entsprechende Änderung am 15. Oktober 2026 beschlossen. Das kann älteren Menschen einen weiteren Behördengang ersparen. Ein uneingeschränkt gültiger „Ausweis auf Lebenszeit“ entsteht dadurch jedoch nicht.
Welche Rentner sollen ihren Personalausweis weiterverwenden dürfen?
Die vorgesehene Erleichterung betrifft Menschen, die ihren zuletzt beantragten Personalausweis an ihrem 70. Geburtstag oder später beantragt haben. Entscheidend ist das Antragsalter. Der Rentenbezug spielt dafür keine Rolle. Auch Menschen, die über das 70. Lebensjahr hinaus arbeiten, sollen die Ausnahme nutzen können.
Allein der 70. Geburtstag macht einen bereits vorhandenen Ausweis deshalb nicht dauerhaft verwendbar. Wer sein Dokument beispielsweise mit 65 Jahren beantragt hat, fällt mit diesem Ausweis nicht unter die vorgesehene Regelung.
Vereinfachtes Beispiel: Eine Person beantragt ihren Ausweis mit 72 Jahren. Nach der regulären zehnjährigen Laufzeit ist sie etwa 82 Jahre alt. Für die erfassten Zwecke im Inland soll dann keine Neubeantragung allein wegen des Ablaufdatums erforderlich sein.
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Gilt die Ausnahme bereits seit dem Bundestagsbeschluss?
Nein. Der Bundestag hat die Änderung am 15. Oktober 2026 im Rahmen des Digitalen Identitätengesetzes beschlossen. Daraus folgt noch nicht, dass Betroffene einen abgelaufenen Ausweis bereits nach den neuen Regeln verwenden dürfen. Die geprüfte amtliche Gesetzesfassung enthält weiterhin die bisherigen Vorgaben zur Gültigkeitsdauer.
Für Personen ab 24 Jahren beträgt diese grundsätzlich zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer schließt § 6 Absatz 5 Personalausweisgesetz ausdrücklich aus. Was im Alltag „Personalausweis verlängern“ heißt, ist rechtlich daher eine Neubeantragung.
Wer einen bald ablaufenden Ausweis besitzt, sollte einen notwendigen Antrag nicht wegen der angekündigten Erleichterung aufschieben.
Wofür reicht der abgelaufene Ausweis künftig aus?
Die beschlossene Ausnahme soll bestimmte Verwendungen im Inland ermöglichen. Dazu gehören nach der Berichterstattung über den Bundestagsbeschluss etwa Polizeikontrollen oder die Stimmabgabe im Wahllokal. Das Dokument wird dadurch nicht für sämtliche Zwecke einem weiterhin gültigen Personalausweis gleichgestellt.
Für Auslandsreisen sollten Betroffene weiterhin ein gültiges, vom Zielland anerkanntes Reisedokument bereithalten. Auch die Online-Ausweisfunktion steht nach Ablauf des Personalausweises nicht mehr zur Verfügung. Wer digitale Identitätsnachweise benötigt, muss diese Einschränkung bei seiner Entscheidung über eine Neubeantragung berücksichtigen.
Die praktische Entlastung hängt somit davon ab, wofür jemand seinen Ausweis tatsächlich nutzt. Wer keinen neuen benötigt, spart den Antrag und die damit verbundenen Wege.
Was müssen Betroffene bis zum Inkrafttreten beachten?
Bis zum wirksamen Beginn der Ausnahme gelten die bisherigen Anforderungen. Deutsche müssen unter den Voraussetzungen des § 1 Personalausweisgesetz grundsätzlich ab 16 Jahren ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ein gültiger Reisepass erfüllt diese Pflicht ebenfalls; ein zusätzlicher Personalausweis ist dann nicht zwingend erforderlich.
Prüfen Sie deshalb zunächst das Ablaufdatum Ihres Personalausweises und gegebenenfalls Ihres Reisepasses. Fehlt künftig ein gültiges Dokument, sollten Sie sich rechtzeitig um Ersatz kümmern. Die angekündigte Altersregelung ersetzt bis zu ihrem Inkrafttreten keine bestehende Pflicht.
Häufige Fragen zum Personalausweis im Alter
Reicht ein Rentenausweis als Ersatz?
Ein Rentenausweis ist kein Ersatz für die gesetzlich verlangten Ausweisdokumente. § 1 Personalausweisgesetz nennt hierfür den gültigen Ausweis beziehungsweise einen gültigen Pass. Der Nachweis des Rentenbezugs erfüllt diese Anforderung nicht.
Können Pflegeheimbewohner schon jetzt befreit werden?
Ja. Die Personalausweisbehörde kann Menschen befreien, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflegeheim, Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind. Das ist eine gesonderte Entscheidung und keine automatische Altersbefreiung.
Gilt diese Befreiung auch bei einer Behinderung?
Eine Befreiung kommt unter anderem infrage, wenn sich jemand wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen kann. Eine Behinderung allein genügt für diesen gesetzlichen Befreiungsgrund nicht.
Darf man vor Ablauf einen neuen Ausweis beantragen?
Ja, wenn ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Neuausstellung dargelegt wird. Diese Möglichkeit sieht § 6 Absatz 2 Personalausweisgesetz bereits vor.
Fazit
Die Erleichterung soll an das Alter bei der Beantragung anknüpfen, nicht an den Rentenbeginn. Bis zum Inkrafttreten bleiben die bisherigen Pflichten maßgeblich. Auch danach müssen Betroffene unterscheiden, ob sie das Dokument nur für die erfassten Inlandszwecke oder weiterhin für Reisen und digitale Identitätsnachweise benötigen.
Quellen
- Bundesregierung: Digitale Brieftasche und beschlossene Änderungen beim Personalausweis –
- § 6 Personalausweisgesetz: Gültigkeitsdauer und vorzeitige Beantragung
- § 1 Personalausweisgesetz: Ausweispflicht und mögliche Befreiungen