EM-Rente 2027: Was feststeht und welche Änderungen noch offen sind

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss für 2027 zwischen feststehenden Regeln und vorläufigen Zahlen unterscheiden. Neue EM-Renten erhalten eine längere Zurechnungszeit. Für Beschäftigte steigen Mindestlohn und Minijobgrenze zum 1. Januar 2027. Höhere rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenzen sind vorgesehen; die Rentenanpassung zum 1. Juli steht dagegen noch nicht verbindlich fest.

Was verbessert sich bei einem Rentenbeginn 2027?

Beginnt Ihre Erwerbsminderungsrente 2027, reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie bereits mit 66 Jahren und drei Monaten. Die zusätzliche Zeit berücksichtigt die Rentenversicherung bei der Berechnung, ohne dass Sie dafür tatsächlich Beiträge einzahlen müssen.

Die Zurechnungszeit soll ausgleichen, dass Betroffene krankheitsbedingt oft lange vor dem Rentenalter aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Wie viel der zusätzliche Monat bringt, hängt vom persönlichen Versicherungsverlauf ab. Einen einheitlichen Eurobetrag für alle gibt es nicht.

Die Staffelung steht bereits in § 253a SGB VI. Sie ist keine neue Reform für 2027. Die Zurechnungszeit endet außerdem spätestens mit der jeweils geltenden Regelaltersgrenze.

Ihre Meinung ist gefragt:

Sind die Regeln zum Hinzuverdienst bei der EM-Rente für Sie verständlich?

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Werden bereits laufende EM-Renten neu berechnet?

Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden wegen der nächsten Jahresstufe nicht automatisch mit einer längeren Zurechnungszeit neu berechnet. Entscheidend ist der maßgebliche Rentenbeginn. Wer seine EM-Rente beispielsweise seit 2026 erhält, bekommt deshalb nicht ab Januar 2027 den zusätzlichen Monat angerechnet.

Davon zu unterscheiden ist die jährliche Rentenanpassung. Sie betrifft auch Erwerbsminderungsrenten und kann somit ebenfalls bereits laufende Renten erhöhen.

Welche Hinzuverdienstgrenzen sind für 2027 vorgesehen?

Nach dem am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnungsentwurf soll die monatliche Bezugsgröße auf 4.130 Euro steigen. Daraus ergeben sich nach § 96a SGB VI folgende jährliche Grenzen. Die Bezugsgröße ist ein gesetzlicher Rechenwert, an den diese Grenzen gekoppelt sind.

RentenartGrenze 2026Vorgesehene Grenze 2027
Volle Erwerbsminderungsrente20.763,75 Euro21.682,50 Euro
Teilweise Erwerbsminderungsrentemindestens 41.527,50 Euromindestens 43.365 Euro

Die vorgesehenen Werte errechnen sich aus 4.130 Euro × 14 × 3/8 beziehungsweise × 6/8. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die individuelle Grenze höher liegen. Die Verordnung benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates; ihr Abschluss war im geprüften BMAS-Verfahrensstand nicht veröffentlicht. Die Beträge sind daher als vorläufig einzuordnen.

Wer die maßgebliche Jahresgrenze überschreitet, muss grundsätzlich mit einer Rentenkürzung rechnen: 40 Prozent eines Zwölftels des übersteigenden Jahresbetrags werden monatlich abgezogen.

Was ändert sich für EM-Rentner mit Minijob?

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Die daran gekoppelte Minijobgrenze erhöht sich von 603 auf 633 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Diese Änderung ist bereits per Verordnung umgesetzt und nicht lediglich angekündigt.

Die Minijobgrenze ersetzt jedoch nicht die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente. Zusätzlich bleibt das festgestellte Leistungsvermögen entscheidend. Eine Tätigkeit kann den Rentenanspruch gefährden, obwohl der Verdienst unter der Jahresgrenze liegt. Klären Sie deshalb vor einem neuen Job oder einer Arbeitszeiterhöhung die Auswirkungen mit Ihrem Rentenversicherungsträger.

Wie sicher ist eine Rentenerhöhung im Juli 2027?

Ein verbindlicher Prozentsatz für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 steht noch nicht fest. Veröffentlichte Vorausberechnungen nennen unter anderem 4,4 Prozent. Das ist eine Prognose und kein zugesicherter Anspruch. Der endgültige Anpassungssatz wird erst 2027 festgelegt.

Für die Haushaltsplanung sollten Sie ein solches Plus deshalb noch nicht fest veranschlagen. Ein möglicher Bruttoanstieg ist zudem nicht mit dem zusätzlichen Auszahlungsbetrag gleichzusetzen.

FAQ zur EM-Rente 2027

Zählt nur der Verdienst aus einem einzelnen Nebenjob?

Nein. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkünfte werden für die Hinzuverdienstprüfung zusammengerechnet.

Kann auch ausländischer Verdienst berücksichtigt werden?

Ja. Auch Einkünfte aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland können als Hinzuverdienst zählen.

Können wegen des Hinzuverdienstes Rückzahlungen entstehen?

Ja. Die Rentenversicherung gleicht den zunächst berücksichtigten voraussichtlichen Verdienst später mit dem tatsächlichen Verdienst ab. Daraus können Rückforderungen entstehen.

Bedeutet eine volle EM-Rente immer ein Leistungsvermögen unter drei Stunden?

Nein. Bei medizinisch teilweiser Erwerbsminderung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Rente gezahlt werden, wenn kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.

Fazit zur Erwerbsminderungsrente 2027 und die Änderungen

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick zieht folgendes Fazit: „Für 2027 stehen die längere Zurechnungszeit bei neu beginnenden EM-Renten und die höhere Minijobgrenze fest. Die vorgesehenen Hinzuverdienstgrenzen und die erwartete Rentenanpassung haben einen anderen Verfahrensstand. Wer neben der Rente arbeitet, sollte Verdienst und Arbeitsumfang gemeinsam prüfen lassen.“

Quellen

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