Betrugsabbuchungen: Banken müssen nach EuGH-Urteil zuerst das Geld erstatten

Autor: Experte:

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Betrügerische Zahlungen summierten sich im Europäischen Wirtschaftsraum 2024 auf 4,2 Milliarden Euro. Bei Überweisungen trugen die Kundinnen und Kunden laut EBA und EZB rund 85 Prozent der Verluste selbst. Wer knapp kalkuliert, steht nach Betrugsabbuchungen schnell ohne Geld für die Miete da. Ein EuGH-Urteil dreht nun die Reihenfolge um.

EuGH-Urteil C-70/25: Fahrlässigkeit ist kein Grund, die Erstattung zu verweigern

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 15. Oktober 2026 entschieden: Eine Bank muss den Betrag einer nicht autorisierten Zahlung unverzüglich erstatten, auch wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft (Rechtssache C-70/25, Pressemitteilung Nr. 147/26). Das Konto muss spätestens am Ende des Geschäftstags nach der Meldung wieder ausgeglichen sein. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Vorgang ohne Verzögerung anzeigt.

Im Ausgangsfall wollte eine Frau in Polen einen Gegenstand über eine Verkaufsplattform loswerden. Ein angeblicher Käufer schickte ihr einen Link, der auf eine nachgebaute Seite ihrer Bank führte. Sie gab dort ihre Zugangsdaten ein. Der Täter überwies daraufhin umgerechnet rund 700 Euro auf sein eigenes Konto. Die Bank lehnte die Rückzahlung ab, weil die Kundin ihre Sicherheitsmerkmale nicht geschützt habe.

Die Richter in Luxemburg ließen das nicht gelten. Von der Pflicht zur Sofort-Erstattung gibt es nur eine Ausnahme: Die Bank hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass der Kunde selbst betrügt, und meldet diese schriftlich einer zuständigen Behörde. Ein unbedachter Klick auf einen Link fällt nicht darunter.

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Erstattung und Haftung bei Betrugsabbuchungen sind zwei Schritte

Der Gerichtshof trennt die schnelle Rückzahlung von der Frage, wer den Schaden am Ende trägt. Erst muss die Bank zahlen. Danach darf sie Ersatz verlangen, wenn sie nachweist, dass der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast liegt bei ihr. Dürfte die Bank vorab ablehnen, müssten Kunden selbst klagen und das Kostenrisiko tragen. Das widerspräche dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzes, so der Gerichtshof.

Im deutschen Recht steht die Erstattungspflicht in § 675u BGB. Die Haftung des Kunden regelt § 675v BGB. Ohne grobes Verschulden kann die Bank höchstens 50 Euro verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Kunde für den gesamten Schaden. Das gilt nicht, wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.

Ein Beispiel: Einem Rentner werden nach einer gefälschten Paketnachricht 1.380 Euro abgebucht. Er meldet den Vorgang am Montag. Bis Ende Dienstag muss die Bank die 1.380 Euro gutschreiben. Kann sie keine grobe Fahrlässigkeit belegen, darf sie später höchstens 50 Euro zurückfordern. Dem Rentner bleiben dann 1.330 Euro. Gelingt der Bank der Nachweis, kann sie die vollen 1.380 Euro verlangen, notfalls vor Gericht.

FrageRegel (Stand: 29. Oktober 2026)
Frist für die Erstattungspätestens Ende des Geschäftstags nach der Meldung
Einzige Ausnahmebegründeter Betrugsverdacht gegen den Kunden, schriftlich an eine Behörde gemeldet
Haftung ohne grobes Verschuldenhöchstens 50 Euro
Haftung bei grober Fahrlässigkeitvoller Schaden, Bank muss sie beweisen
Selbst ausgelöste Überweisung an Betrügerkeine Sofort-Erstattung nach § 675u BGB
Meldefristunverzüglich, spätestens 13 Monate nach der Belastung

Bisherige deutsche Praxis bei Betrugsabbuchungen gerät ins Wanken

In Deutschland durften Banken die Erstattung bisher oft gleich verweigern. Der Bundesgerichtshof hatte am 17. November 2020 entschieden, eine Bank müsse den Erstattungsanspruch nicht erst erfüllen, wenn ihr wegen grober Fahrlässigkeit ein Gegenanspruch zusteht (Az. XI ZR 294/19). Diese Linie bestätigte er am 22. Juli 2025 (Az. XI ZR 107/24) und noch am 3. März 2026 (Az. XI ZR 20/24).

Der Bankrechtler Sebastian Förste hält diese Rechtsprechung nach dem EuGH-Urteil für nicht mehr haltbar. In einem Gastbeitrag bei beck-aktuell schreibt er, künftig müsse die Bank klagen und nicht mehr der Kunde. Deutsche Gerichte sind an die Auslegung des EuGH gebunden.

Das Urteil hat eine klare Grenze. Es gilt nur für nicht autorisierte Zahlungen. Wer selbst Geld an einen Betrüger überweist, etwa an einen falschen Verkäufer oder einen angeblichen Bankmitarbeiter am Telefon, hat der Zahlung rechtlich zugestimmt. Ein Anspruch auf Sofort-Erstattung besteht dann nicht.

Neue EU-Verordnung könnte die Regel wieder lockern

Auf EU-Ebene ist eine Zahlungsdiensteverordnung (PSR) in Arbeit. Nach dem Kompromisstext von Rat und Parlament dürften Banken die Erstattung bis zu 15 Geschäftstage zurückhalten, wenn objektive Gründe für den Verdacht grober Fahrlässigkeit vorliegen. Danach müssten sie zahlen oder ihre Ablehnung mit Belegen begründen und auf Schlichtungsstellen hinweisen. Förste rechnet mit einer Anwendung ab Ende 2028. Bis dahin gilt die Linie des EuGH.

Häufige Fragen zu Betrugsabbuchungen

Wie schnell muss die Bank eine Betrugsabbuchung erstatten?

Die Erstattung ist unverzüglich fällig, spätestens am Ende des Geschäftstags nach der Meldung. Geschäftstage sind die Tage, an denen die Bank Zahlungen abwickelt, Wochenenden und Feiertage zählen in der Regel nicht. Die Frist beginnt erst mit der Meldung oder sonstigen Kenntnis der Bank.

Gilt das Urteil auch bei Kreditkarte und Lastschrift?

Ja, soweit es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang handelt. Die Erstattungspflicht gilt für alle Zahlungsdienste nach der Zahlungsdiensterichtlinie, also auch für Kartenzahlungen. Für Lastschriften, die der Kunde selbst erteilt hat, gibt es zusätzlich ein eigenes Erstattungsrecht von acht Wochen.

Was gilt für Fälle, in denen die Bank schon abgelehnt hat?

Der EuGH legt geltendes Recht aus, das Urteil schafft keine neue Rechtslage ab einem Stichtag. Ansprüche aus älteren Fällen können deshalb weiter bestehen, solange sie nicht verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde davon wusste.

Wohin können sich Betroffene wenden, wenn die Bank weiter ablehnt?

Neben einer Klage stehen kostenlose Schlichtungsverfahren offen, etwa beim Ombudsmann der jeweiligen Bankengruppe oder bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank. Auch die Verbraucherzentralen beraten in solchen Fällen. Eine Strafanzeige bei der Polizei ersetzt die Meldung an die Bank nicht.

Einschätzung der Redaktion

Das Urteil korrigiert eine Schieflage, die viele Betroffene teuer zu stehen kam. Banken konnten bisher selbst entscheiden, ob ihr Kunde leichtsinnig war, und das Geld behalten. Wer dagegen vorgehen wollte, brauchte Zeit, Nerven und Geld für einen Prozess. Für Menschen mit kleinem Einkommen war das oft keine Option. Jetzt liegt die Last dort, wo Technik und Beweise liegen. Unklar bleibt, wie lange das hält: Die geplante EU-Verordnung würde den Banken wieder einen Aufschub erlauben. Der Gesetzgeber sollte die Chance nutzen, den Kompromisstext an diesem Punkt zu überdenken, bevor er 2028 greift.

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